Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Golfspiels; (2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht; (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht; (5) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (6) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräte; (7) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen und Plätzen verkehren. A1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer Obliegenheit).
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1B1-6.11.1 Versichert ist -abweichend – abweichend von A1B1-7.14- 7.11 – die gesetzli- che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Anhängern:
(1) nur ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Golfspiels;
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht;
(53) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(64) Selbstfahrende selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräteHöchstgeschwindigkeit;
(75) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen Wegen und Plätzen verkehren;
(6) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle.
A1B1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen Willen des Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen öffentlichen Wegen und oder Plätzen nur mit der erforderli- chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3D3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer ObliegenheitVerletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 6.10.1 Versichert ist -abweichend – abweichend von A1-7.14- 7.13 – die gesetzli- che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden fol- genden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Plät- zen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des GolfspielsHöchst- geschwindigkeit;
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;
(3b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4c) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (5z. B. Auf- sitzrasenmäher) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit;
(6) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräteHöchstgeschwindigkeit;
(7e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig zulas- sungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen öffent- lichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeu- ge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Roll- schuhe);
g) motorgetriebene Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit;
h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit;
i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
A1-6.11.2 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten berech- tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen Willen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen öffentlichen Wegen und oder Plätzen nur mit der erforderli- chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer Ver- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug nur von einem Fahrer Fah- rer benutzt wird, der die erfor- derliche Fahrerlaubnis erforderliche Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer ObliegenheitVerletzung von Obliegenhei- ten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 6.13.1 Versichert ist -abweichend – abweichend von A1-7.14- 7.14 – die gesetzli- che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des GolfspielsHöchst- geschwindigkeit;
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahr- zeuge, Golfwagen/-caddies);
(4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht;
(53) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(64) Selbstfahrende selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, Höchstgeschwindigkeit (z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräteAufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte);
(75) nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);
(6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.11.2 6.13.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen Willen des Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen öffentlichen Wegen und oder Plätzen nur mit der erforderli- chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche erforder- liche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer ObliegenheitVerletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 6.10.1 Versichert ist -abweichend – abweichend von A1-7.14- die gesetzli- che 7.14 – Deine gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Golfspiels;
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchstgeschwin- digkeit;
(4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht;
(53) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(64) Selbstfahrende selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgerätebauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit;
(75) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen Wegen und Plätzen verkehrenver- kehren;
(6) Elektrofahrräder (Pedelecs), Golfwagen, motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Roll- stühle und Krankenfahrstühle.
A1-6.11.2 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen Willen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer ist Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug Fahr- zeug auf öf- fentlichen öffentlichen Wegen und oder Plätzen nur mit der erforderli- chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer ist Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Du eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer ObliegenheitVerletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 6.14.1 Versichert ist -abweichend – abweichend von A1-7.14- 7.14 – die gesetzli- che gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeugKraft- fahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Golfspiels;
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit;
(4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht;
(53) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(64) Selbstfahrende selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, Höchstgeschwindigkeit (z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräteAuf- sitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Aufsitzgeräte zum Schneeräumen);
(75) nicht versicherungspflichtige motorbetriebene Kranken- fahrstühle;
(6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen Wegen und Plätzen verkehrenver- kehren.
A1-6.11.2 6.14.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Fahr- zeug mit Wissen und Wollen Willen des Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge Fahrzeuge nicht von unberechtigten unberech- tigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli- chen Fahrerlaubnis erforderlichen Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer ist verpflichtetverpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenhei- ten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 2 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer ObliegenheitVerletzung von Ob- liegenheiten).
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