Common use of Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Clause in Contracts

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflich- tig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Plät- zen verkehren. 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Sie eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt Ab- schnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 7 Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraftfahr- zeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (3) Stapler Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2015 und in Ziffer 4.3 (1) AHB 2015. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf Sie sind darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletztObliegenheiten, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 26 AHB 2015 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 8 Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraft- fahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (3) Stapler Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2015 und in Ziffer 4.3 (1) AHB 2015. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf Sie sind verpflichtetdarf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletztObliegenheiten, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 26 AHB 2015 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 6.17.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende kehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen Plät- zen verkehren. 6.6.2 6.17.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Sie eine dieser Obliegen- heiten verletztObliegenheiten verletzen, gilt Abschnitt Ab- schnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 A1-6.12.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer Abschnitt A1-7.14 – Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht privatrecht- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen verkehren.; 6.6.2 (6) Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher und motorbetriebener Golfwagen (Buggy) ohne Geschwindigkeitsbegrenzung sowie von Go-Karts und Kinder-Kraftfahrzeugen in Kleinformat mit einer erzielbaren Geschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. A1-6.12.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Wollen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind Verfügungsberichtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahrererlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahrererlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 7 Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraftfahr- zeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (3) Stapler Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2019 und in Ziffer 4.3 (1) AHB 2019. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf Sie sind darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletztObliegenheiten, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 26 AHB 2019 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 6.10.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhänger und motorbetriebende Kinderfahrzeuge, die nicht zulassungspflich- tig zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 Ziff. 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 4.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 8 Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kraft- fahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (3) Stapler Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflich- tig zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2019 und in Ziffer 4.3 (1) AHB 2019. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf Sie sind verpflichtetdarf. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletztObliegenheiten, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 26 AHB 2019 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 6.10.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – Ihre gesetz- liche die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängernKraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-AnhängerKraftfahrzeuganhänger und motorbetriebende Kinderfahrzeuge, die nicht zulassungspflich- tig zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberech- tigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer Ziff. 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV