Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Fahrradversicherung, Pedelec / E Bike Versicherung, Photovoltaikversicherung
Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schriftAnschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung