Niedrigzinsumfeld Musterklauseln

Niedrigzinsumfeld. Für die DZ BANK Gruppe könnte bei einem dauerhaft niedrigen Zinsniveau das Risiko sinkender Erträge aus dem Bauspargeschäft der BSH resultieren. Bei dem derzeitig sehr niedrigen Zinsniveau sind Bauspardarlehen für Kunden weniger interessant, hochverzinsliche Bauspareinlagen aus Altverträgen dagegen attraktiv. Bei einem weiteren Zinsrückgang könnten die Zinserträge aus Bauspardarlehen weiter sinken und der Zinsaufwand für Bauspareinlagen dagegen steigen. Die zur Verfügung stehende Liquidität könnte darüber hinaus nur niedrigverzinslich angelegt werden. Dies hätte eine zusätzliche Ergebnisbelastung zur Folge, was zu einer Verringerung der Eigenmittel führen könnte. Des Weiteren erhöhen ein über längere Zeit anhaltendes Niedrigzinsumfeld und die wachsende Bedeutung von Anleihekaufprogrammen der Notenbanken das Risiko von Fehlbewertungen an den Finanz- und Immobilienmärkten in Form von signifikant überhöhten Preisen. Solche Blasenbildungen bergen die Gefahr plötzlicher Korrekturen, die zu stark sinkenden Aktienkursen und steigenden Bonitäts-Spreads führen können. In Extremfällen könnte der Interbankenmarkt im Verlauf derartiger Marktkrisen zusammenbrechen. Diese Effekte könnten die für das Liquiditätsrisiko und die kapitalunterlegten Risiken geltenden spezifischen Risikofaktoren verstärken und zu einer Absenkung der Liquiditäts- und Kapitaladäquanz der DZ BANK Gruppe führen. Durch das andauernde Niedrigzinsumfeld besteht insbesondere für Lebensversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr, die eine Garantieverzinsung beinhalten, ein Risiko, dass die bei Vertragsabschluss für bestimmte Produkte vereinbarte garantierte Mindestverzinsung nicht dauerhaft auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden kann. Bei langfristigen Garantieprodukten besteht aufgrund der langen Vertragsdauern das Risiko negativer Abweichungen von den Kalkulationsannahmen über die Laufzeit der Verträge. Wesentliche Ursachen sind dabei die Änderung des Kapitalmarktumfelds sowie die Laufzeitinkongruenz von Kapitalanlagen und Versicherungsverträgen. Insbesondere erhöht ein langanhaltendes Niedrigzinsumfeld das Marktrisiko aus Kapitalanlagen. Dieses Niedrigzinsumfeld wirkt sich insbesondere auf das Geschäftsmodell der Personenversicherungsunternehmen der R+V aus. Aufgrund dieser Risiken erfolgt eine permanente Überprüfung der Strategie sowie der Geschäftsaktivitäten der Unternehmen der DZ BANK Gruppe. Des Weiteren werden - sofern notwendig - Gegensteuerungsmaßnahmen eingeleit...

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.