Normative Verweisungen Musterklauseln

Normative Verweisungen. 2.1. Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. BVergG 2018 – Bundesvergabegesetz 2018 BGBl. II Nr. 211/2018, BGBl. II Nr. 605/2020 – Schwellenwerteverordnung 2018 ÖNORM B 2110: 2009 ÖNORM A 2050, Vergabe von Aufträgen über Leistungen ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen – Verfahrensnorm ÖNORM B 2062, Aufbau von standardisierten Leistungsbeschreibungen […] ÖNORM B 2063, Ausschreibung, Angebot und Zuschlag […] ÖNORM B 2111, Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2114, Vertragsbestimmungen bei […] Abrechnung von Bauleistungen […] ÖNORM B 2202, Arbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit bei Trockenlegung […] ÖNORM B 2203-1, Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Zyklischer Vortrieb ÖNORM B 2203-2, Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Kontinuierlicher Vortrieb ÖNORM B 2205, Erdarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2206, Mauer- und Versetzarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2207, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2209-1, Abdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Bauwerke ÖNORM B 2209-2, Abdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Genutzte Dächer ÖNORM B 2210, Putzarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2211, Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2212, Trockenbauarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2213, Steinmetz- und Kunststeinarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2214, Pflasterarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2215, Zimmermeister- und Holzbauarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2217, Bautischlerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2218, Verlegung von Holzfußböden – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2219, Dachdeckerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2220, Schwarzdeckerarbeiten – Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten […] ÖNORM B 2221, Bauspenglerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2222, Terrazzoarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2223, Tapetenarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2225, Schlosser- und Stahlbauarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2227, Glaserarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2230-1, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Beschichtung auf Holz ÖNORM B 2230-2, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Bes...
Normative Verweisungen. Zukünftig erlassene rechtliche Rahmenbedingungen, aktualisierte technische Normen oder Richtlinien sind einzuhalten, im besonderen, wenn diese Nachrüstpflichten beinhalten, unabhängig davon, ob diese in dieser TAB MS erwähnt sind oder nicht.
Normative Verweisungen. Auf folgende Dokumente wird in diesen TAB in Auszügen oder als Ganzes verwiesen: DIN 18012, Anschlusseinrichtungen für Gebäude – Allgemeine Planungsgrundlagen DIN 18013, Nischen für Zählerplätze (Zählerschränke) für Elektrizitätszähler DIN 18014, Fundamenterder – Planung, Ausführung und Dokumentation DIN 18015-1, Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen DIN 43868, Baustromverteiler – Anschlussschrank 400 V DIN EN 50350, Aufladesteuerungen für elektrische Speicherheizungen für den Hausgebrauch DIN EN 50160, Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen DIN EN 60038 (VDE 0175-1), CENELEC-Normspannungen DIN EN 61000 (VDE 0839), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) DIN EN 61439-4 (VDE 660-600-4), Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen – Teil 4: Besondere Anforderungen für Baustromverteiler (BV) DIN VDE 0100, Errichten von Niederspannungsanlagen DIN VDE 0603 (VDE 0603), Zählerplätze DIN VDE 0641-21 (VDE 0641-21), Elektrisches Installationsmaterial – Leitungsschutzschalter für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke – Teil 21: Selektive Haupt-Leitungsschutzschalter VDE-AR-E 2510-2, Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum An- schluss an das Niederspannungsnetz VDE-AR-N 4100, Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Nieder- spannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung) VDE-AR-N 4105, Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestanfor- derungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungs- netz VDE-AR-N 4110, Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung), VDE-AR-N 42231, Bauwerks- durchdringungen und deren Abdichtung für erdverlegte Leitungen 1 derzeit noch im Entwurf (Stand 27.05.2020)
Normative Verweisungen. Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil des vorliegenden Teils des DVGW-Regelwerkes sind. Bei datierten Verweisungen gelten spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikation nicht.
Normative Verweisungen. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110
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  • Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

  • Überweisung In Ausnahmefällen kann die USB für den Kauf von Fondsanteilen eine SEPA-Überweisung entgegennehmen. Dabei gilt Ziffer 5 der Bedingungen für UnionDepots. Pro Überweisung kann eine Ordererteilung nur für ein Unterdepot erfolgen. Werden verschiedene Unterdepot- Nummern in einer Überweisung genannt, kann dieser Überweisungsauftrag insgesamt nicht ausgeführt werden. Erfolgt der Eingang eines Depoteröffnungsantrags nach der Gutschrifts- anzeige der Überweisung für einen Kauf von Fondsanteilen, so wird der Wertermittlungstag vom Tage des Antragseingangs zugrunde gelegt.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenüber- mittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechen- zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Weisungsgebundenheit Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.