Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter stattung. Der vom DJV mit anderen Medien verbänden zusammen herausgegebene Pres seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei nen Werk oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte RechercheReise nicht an zutreten braucht), so muss er sich das an rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re gel mit der Abnahme, d. h. der grundsätzli xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme k...
Rechtliche Rahmenbedingungen. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen ist im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und in der Bayerischen Verfassung (Art. 118a S. 1 BV) verankert. Ferner richtet die Bayerische Verfassung an den Staat den Auftrag, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen einzusetzen (Art. 118a S. 2 BV). In Erfüllung dieses Verfassungsauf- trags obliegt dem öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine be- sondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Beschäfti- gung schwerbehinderter Menschen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen, sondern auch darauf, Initiativen zu ergreifen, die schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen berufliche Per- spektiven eröffnen. Dabei sollen die persönlichen Potentiale der behinderten Menschen im Vor- dergrund stehen. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden in folgenden Gesetzen und Verwaltungsvor- schriften konkretisiert. Sie sind bei der Auslegung dieser Integrationsvereinbarung heranzuziehen: • Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX), • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), • Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinde- rung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG) und • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 03.12.2005 (Fürsorgerichtlinien – StAnz 2005, Nr. 50). Die ab 16.12.2005 in Kraft getretenen Fürsorgericht- linien stellen bereits eine Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX dar und werden durch diese Integrationsvereinbarung ergänzt und konkretisiert.
Rechtliche Rahmenbedingungen. In der Diskussion um die Benützung des süddeutschen Luftraums wurde immer wie- der die Frage aufgeworfen, ob die Bundesrepublik Deutschland nicht aus rechtlichen Gründen die Handlungsweise der Schweiz tolerieren müsse und ob – sollte die Bun- desrepublik Deutschland einseitig Schritte einleiten – die Schweiz sich nicht erfolg- reich zur Wehr setzen könnte. Fest steht, der Verkehr, um welchen diskutiert wird, befindet sich über deutschem Staatsgebiet. Hier hat die Bundesrepublik Deutschland kraft ihrer Souveränität die alleinige Lufthoheit. Es ist daher zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland, welche ihn ermöglicht oder nicht. So lautet die Frage, ob die Schweiz einen rechtli- chen Anspruch habe, in deutschem Hoheitsgebiet die Flugsicherung durchzuführen, die An- und Abflugrouten und deren Benützungsintensität zu bestimmen und die notwendigen Luftraumklassifizierungen zum Schutz des Anflugverkehrs vorzuneh- men. Seit den Achtzigerjahren gehen die Behörden des Bundes davon aus, dass in der Frage der An- und Abflüge durch den süddeutschen Luftraum die Rechtslage unsi- cher ist und jedenfalls kein Anspruch auf Vornahme der erwähnten Handlungen im deutschen Luftraum besteht. Denkbar war zwar stets die Argumentation, die Über- flugsrechte nach dem Chicago-Abkommen bzw. dem Transitabkommen erfassten auch die An- und Abflüge. Der gegenteilige Standpunkt schien jedoch nicht weniger naheliegend. Präjudizien gibt es in dieser Frage nicht. Im Laufe der Staatsvertragsverhandlungen veranlasste die SAirGroup ein Rechtsgut- achten bei PD. Xx. X. Xxxxxxxx-Xxx, welches die Rechtslage unter dem Internationa- len Luftrecht für die Schweiz positiv wertete. Der Flughafen Zürich liess von Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxx und Prof. Dr. Dr. h.c. Xxxxxxx Xxxxxxx, Direk- tor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, eine umfassende Abklärung der Rechtslage vornehmen. Untersucht wurde dabei auch die Rechtslage im Lichte des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EG. Der Bund vertiefte seine Abklärungen über Gutachten der Direktion für Völkerrecht, er liess die Rechtswege zur Anfechtung einer einseitigen deutschen Verordnung über eine Berliner Vertrauenskanzlei abklären und im Som- mer 2001 beauftragte er den Luftrechtler Xxxx. Xx. X. Xxxxxx de Leon von der Uni- versität Leiden, die Rechtslage nochmals zu überprüfen. Auch die Meinungen des Integrationsbüros und der politischen Direktion des EDA wurden eingeholt. D...
Rechtliche Rahmenbedingungen. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1) auf „De-minimis“ Beihilfe (De-minimis-Verordnung). • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung); • Nationale Fördergebietskarte gemäß der Entscheidung der Kommission vom 21.5.2014 • die jeweiligen Förderungsrichtlinien der einzelnen Förderungsaktionen • einzelne Förderungsrichtlinien der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol dienen auch der nationalen Ko-Finanzierung von EU-Mitteln, die insbesondere im Rahmen − des Europäischen Fonds zur regionalen Entwicklung (EFRE) und − des Europäischen Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Anhang III: Abrechnungsleitfaden für die Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxx
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die folgenden Ausführungen beleuchten den legislativen Hintergrund zum Thema Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Das, was in einem Arbeitsvertrag stehen darf, ist gesetzlich sehr weitgehend reklementiert. Die Ver- tragsfreiheit ist insoweit sehr stark eingeschränkt. Hintergrund für diese Einschränkungen ist der vom Gesetzgeber sehr hoch eingeschätzte Arbeitneh- merschutz. Zu nennen ist hier in erster Linie das Kündigungsschutzgesetz, das den Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützt. Daneben gibt es eine Reihe weiterer zwingender gesetzlicher Vorschriften, zum Beispiel im Entgeltfortzahlungsgesetz, im Arbeitszeitgesetz, im Schwerbehindertenrecht, im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes etc. Vertragliche Vereinbarungen sind daher nur insoweit möglich, als sie nicht gegen zwingende gesetzli- che Vorschriften verstoßen, die zu Gunsten von Arbeitnehmern bestehen. In der Regel kann funktionierenden Vorschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers immer abgewichen werden. So kann beispielsweise eine Kündigungsfrist länger als die im Gesetz (§ 622 BGB) vorgese- hene Mindestkündigungsfrist vereinbart werden. Soweit das Gesetz zwingende Mindestkündigungs- fristen vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Zwingende gesetzliche Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer, gleichgültig ob diese leitende Mitar- beiter, AT-Mitarbeiter oder "normale Arbeitnehmer" sind. In vielen Fällen sind auch noch tarifliche Mindestbedingungen zu beachten. Hier ist aber zunächst zu prüfen, ob ein Tarifvertrag überhaupt eingreift. Tarifverträge gelten nicht automatisch für alle Arbeitge- ber und Arbeitnehmer. Grundsätzlich greifen Tarifverträge nur ein, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist (oder bei Haustarifen selbst ein Tarifvertrag abschließt) und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Denkbar ist in anderen Fällen auch, dass die Geltung eines Tarifvertrags im Arbeitsvertrag ausdrück- lich vereinbart wird. Eine entsprechende Klausel werden wir im Rahmen des Fortsetzungsbeitrages noch erläutern. Schließlich kann ein Tarifvertrag in relativ seltenen Ausnahmefällen auch für Allgemeinverbindlich erklärt worden sein. Dann gilt er, vergleichbar einer gesetzlichen Regelung, für alle Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche und einem bestimmten Gebiet. Greift ein Tarifvertrag ein, sind dessen Regelungen dann, wenn nichts anderes vermerkt ist, für die dem Tarifvertrag unterworfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingende Mindestbedingungen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer auf "Wohltaten" des Tarifvertrags auch nicht wirksam v...
Rechtliche Rahmenbedingungen. Mit der Aufnahme eines Tagespflegegastes hat die Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass dessen gesundheitliche Betreuung gesichert wird. Aus den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI für Tagespflegeeinrichtungen in NRW wird deutlich, dass die Tagespflegeeinrichtung die medizini- sche Behandlungspflege, zu der auch die Medikamentenversorgung gehört, entsprechend der gesetz- lichen Regelungen erbringen muss (§ 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages gem. § 75 SGB XI). Dies ist auch im Tagespflegevertrag entsprechend umgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Bayerischen Arbeitszeitverordnung so- wie sonstige Arbeitszeitregelungen (z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutz- gesetz oder der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) sind zu beachten. B001 V1.1 Dies gilt insbesondere für die tägliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten und Pausen- zeiten sowie für die Sonntagsarbeit. Die Vorgesetzten sind für die Einhaltung der ein- schlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 3 Stand: 01.11.2020
Rechtliche Rahmenbedingungen. Jedes Kind hat laut Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht auf Bildung. Dies schließt die Verpflichtung der Vertragsstaaten ein, „Maßnahmen [zu] treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, [zu] verringern“ (Artikel 28, Abs. 1, Punkt e). Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Schleswig-Holsteinische Schul- gesetz. Im Zusammenhang mit Xxxxxxxxxxxxxxxx sind folgende Para- graphen wichtig: 0 11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses 0 20 Umfang der Schulpflicht 0 21 Erfüllung der Schulpflicht 0 22 Beginn der Vollzeitschulpflicht 0 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht 0 24 Zuständige Schule 0 26 Verantwortung für den Schulbesuch 0 28 Durchsetzung der Schulpflicht 0 144 Ordnungswidrigkeiten
Rechtliche Rahmenbedingungen. 5.1 Die Schülerinnen und Xxxxxxx sowie die Erziehungsberechtigten halten sich an die unterschriebene Nutzungsvereinbarung. Sie haben diese gelesen und verstanden.
5.2 Anfertigung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen aus dem Unterricht und von Personen der Schule ohne deren ausdrückliche Zustimmung. (siehe Medienvereinbarung)
5.3 Erfassen, Verarbeiten, Übermitteln von Daten mit rassistischem, sexistischem, gewaltverherrlichendem Inhalt. (siehe Medienvereinbarung)
5.4 widerrechtliches Kopieren von Daten oder Software jeglicher Art
5.5 widerrechtliches Bereitstellen und Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material (siehe Medienvereinbarung)