Rechtliche Rahmenbedingungen Musterklauseln

Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter­ stattung. Der vom DJV mit anderen Medien­ verbänden zusammen herausgegebene Pres­ seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei­ nen Werk­ oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk­ vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar­ beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti­ kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags­ recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei­ nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar­ te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte Recherche­Reise nicht an­ zutreten braucht), so muss er sich das an­ rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei­ trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar­ beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul­ den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono­ rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re­ gel mit der Abnahme, d. h. der grundsätzli­ xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu­ ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe­ rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme k...
Rechtliche Rahmenbedingungen. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1) auf „De-minimis“ Beihilfe (De-minimis-Verordnung). • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung); • Nationale Fördergebietskarte gemäß der Entscheidung der Kommission vom 21.5.2014 • die jeweiligen Förderungsrichtlinien der einzelnen Förderungsaktionen Anhang V: Abrechnungsleitfaden für die Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxx
Rechtliche Rahmenbedingungen. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen ist im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und in der Bayerischen Verfassung (Art. 118a S. 1 BV) verankert. Ferner richtet die Bayerische Verfassung an den Staat den Auftrag, sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen einzusetzen (Art. 118a S. 2 BV). In Erfüllung dieses Verfassungsauf- trags obliegt dem öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine be- sondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Beschäfti- gung schwerbehinderter Menschen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen, sondern auch darauf, Initiativen zu ergreifen, die schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen berufliche Per- spektiven eröffnen. Dabei sollen die persönlichen Potentiale der behinderten Menschen im Vor- dergrund stehen. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden in folgenden Gesetzen und Verwaltungsvor- schriften konkretisiert. Sie sind bei der Auslegung dieser Integrationsvereinbarung heranzuziehen: • Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX), • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), • Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinde- rung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG) und • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 03.12.2005 (Fürsorgerichtlinien – StAnz 2005, Nr. 50). Die ab 16.12.2005 in Kraft getretenen Fürsorgericht- linien stellen bereits eine Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX dar und werden durch diese Integrationsvereinbarung ergänzt und konkretisiert.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Bayerischen Arbeitszeitverordnung so- wie sonstige Arbeitszeitregelungen (z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutz- gesetz oder der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) sind zu beachten. B001 V1.1 Dies gilt insbesondere für die tägliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten und Pausen- zeiten sowie für die Sonntagsarbeit. Die Vorgesetzten sind für die Einhaltung der ein- schlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 3 Stand: 01.11.2020
Rechtliche Rahmenbedingungen. Um Elektromobilität in eine nachhaltige Stadt- und Mobilitätsplanung zu integrieren, bestehen auf europäischer und nationaler Ebene zentrale Strategien, Gesetze und Verordnungen. Die Gesetzes- karte Elektromobilität der NOW GmbH stellt eine vollständige Übersicht dar. Nachstehend sind die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer erläutert, die für die Stadt Weimar von Bedeutung und in den vergangenen Monaten verabschiedet bzw. aktualisiert worden sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen. 5.1 Die Schülerinnen und Xxxxxxx sowie die Erziehungsberechtigten halten sich an die unterschriebene Nutzungsvereinbarung. Sie haben diese gelesen und verstanden. Folgende missbräuchliche Handlungen sind untersagt und strafbar:
Rechtliche Rahmenbedingungen. Jedes Kind hat laut Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht auf Bildung. Dies schließt die Verpflichtung der Vertragsstaaten ein, „Maßnahmen [zu] treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, [zu] verringern“ (Artikel 28, Abs. 1, Punkt e). Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Schleswig-Holsteinische Schul- gesetz. Im Zusammenhang mit Xxxxxxxxxxxxxxxx sind folgende Para- graphen wichtig: 0 11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses 0 20 Umfang der Schulpflicht 0 21 Erfüllung der Schulpflicht 0 22 Beginn der Vollzeitschulpflicht 0 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht 0 24 Zuständige Schule 0 26 Verantwortung für den Schulbesuch 0 28 Durchsetzung der Schulpflicht 0 144 Ordnungswidrigkeiten
Rechtliche Rahmenbedingungen. Das Kinderbildungsgesetz ( KiBiz ) des Landes NRW in der Fassung vom 01.08.2014 regelt unter §§ 13 und 14 die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grund- schulen.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Mit der Aufnahme eines Tagespflegegastes hat die Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass dessen gesundheitliche Betreuung gesichert wird. Aus den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI für Tagespflegeeinrichtungen in NRW wird deutlich, dass die Tagespflegeeinrichtung die medizini- sche Behandlungspflege, zu der auch die Medikamentenversorgung gehört, entsprechend der gesetz- lichen Regelungen erbringen muss (§ 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages gem. § 75 SGB XI). Dies ist auch im Tagespflegevertrag entsprechend umgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Kommt Schweizer Recht zur Anwendung, müssen die Social-Media-Anbieter für die Ausarbeitung ihrer Nutzungsbedingungen verschiedene Rahmenbedingungen beachten: – Der Betrieb einer Social-Media-Plattform unterliegt als solcher rechtlichen Rahmenbedingun- gen. Dies sind primär das Urheber- und Markenrecht, der Persönlichkeitsschutz inklusive das Datenschutzrecht, das Lauterkeitsrecht und die Bestimmungen des Straf- und Verwaltungs- rechts, welche die öffentliche Verbreitung bestimmter Inhalte oder Aktivitäten verbieten oder einschränken (z.B. Pornographie, Rassismus, Werbung für regulierte Produkte wie Alkohol, Ta- bak, Arzneimittel). In allen genannten Bereichen sind selbst dann, wenn der Anbieter der Platt- form sich nicht in der Schweiz befindet, Konstellationen denkbar, in denen eine Verletzung die- ser Bestimmungen direkt und indirekt Haftungs- und andere Rechtsfolgen für den Anbieter mit sich bringen kann. Er wird daher ein Interesse an deren Beachtung haben; – Nutzungsbedingungen gelten nicht schon, weil sie auf einer Website aufgeführt sind oder vor dem Zugriff auf sie hingewiesen wird. Sie müssen zunächst gültig vereinbart werden (Art. 1 OR). Die Benutzer einer Social-Media-Plattform müssen dazu im Rahmen der Registrierung deutlich auf die Nutzungsbedingungen und ihre Geltung (als Teil der mit der Registrierung ge- schlossenen Vereinbarung zwischen Nutzer und Betreiber der Plattform) hingewiesen werden und die Nutzungsbedingungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Ob die Nut- zer sie lesen, spielt keine Rolle, aber sie müssen sie mühelos abrufen und einsehen können (z.B. über einen Hyperlink auf der Registriermaske vor dem Knopf zur Bestätigung der Regist- rierung). Bundesgerichtliche Urteile dazu gibt es in der Schweiz nicht, aber in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung (welche der Sache nach auch von einem kantonalen Entscheid ge- stützt wird) wird heute verlangt, dass die Nutzungsbedingungen ausgedruckt werden können, dass sie übersichtlich gegliedert und gut lesbar und verständlich sind. Auf einer Bildschirmseite müssen sie nicht Platz haben, doch sind sie zu lang, besteht das Risiko, dass sie als unzumut- bar qualifiziert werden. In der Praxis programmieren viele Social-Media-Anbieter die Registrie- rungsmaske aus Beweisgründen so, dass eine Registrierung erst möglich ist, wenn der Nutzer durch Setzen eines Kreuzes mit der Maus ("Check-Box") auf der Website die Nutzungsbedin- gungen bestätigt hat ("Click-Wrap-Vertrag"); – Social-...