Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter stattung. Der vom DJV mit anderen Medien verbänden zusammen herausgegebene Pres seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei nen Werk oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte RechercheReise nicht an zutreten braucht), so muss er sich das an rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re gel mit der Abnahme, d.h. der grundsätzli xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme ka...
Rechtliche Rahmenbedingungen. 2.1.1 BauGB Entsprechend dem Baugesetzbuch müssen bei der Aufstellung von Bauleit- plänen u. a. insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7). In den §§ 1 und 1a BauGB werden explizit zu berücksichtigende Umweltas- pekte genannt. Dazu gehören: • Sparsamer Umgang mit Grund und Boden; • Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung; • Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt; • Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölke- rung insgesamt; • Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter; • Erhaltungsziele und Schutzzweck von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten (Anm.: In Dortmund sind solche Gebie- te nicht festgesetzt, also nicht betroffen); • Vermeidung von Immissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern; • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienut- zung; • Darstellung der Landschaftspläne sowie sonstiger umweltrechtlicher Fach- pläne, insbesondere des Wasser, Abfall- und Immissionsschutzrechtes und • Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität. Das Baugesetzbuch schreibt in § 2 (4) vor, dass für die o. g. Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen ist, in der die voraussicht- lichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Um- weltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet nach § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung.
2.1.2 Sonstige Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzrechtes Über das BauGB hinaus sind im Verfahren der Umweltprüfung je nach Um- weltbelang u. a. folgende Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen: • Bundesnaturschutzgesetz • Bundesbodenschutzgesetz • Bundesimmissionsschutzgesetz • Landschaftsgesetz NW • Landesbodenschutzgesetz • Landesabfallgesetz • 16./ 22./ 23. BImSchV • TA Lärm 1998 • TA Luft • Baumschutzsatzung der Stadt Dortmund vom 02.06.2006
Rechtliche Rahmenbedingungen. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1) auf „De-minimis“ Beihilfe (De-minimis-Verordnung). • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung); • Nationale Fördergebietskarte gemäß der Entscheidung der Kommission vom 21.5.2014 • die jeweiligen Förderungsrichtlinien der einzelnen Förderungsaktionen • einzelne Förderungsrichtlinien der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol dienen auch der nationalen Ko-Finanzierung von EU-Mitteln, die insbesondere im Rahmen − des Europäischen Fonds zur regionalen Entwicklung (EFRE) und − des Europäischen Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Anhang IV: Abrechnungsleitfaden zum „Technologieförderungsprogramm des Landes Tirol – Bereich Digitalisierungsförderungen“
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Bezeichnung freier Journalist ist juristisch nicht geschützt. Das Grundgesetz gebietet den freien Zugang jeder Person zur Berichter stattung. Der vom DJV mit anderen Medien verbänden zusammen herausgegebene Pres seausweis kann allerdings für etwas mehr Klarheit sorgen, da er nur an hauptberufliche Journalisten herausgegeben wird. Wird ein Auftrag an einen freien Journalisten vergeben, so kann es sich entweder um ei nen Werk oder aber Dienstvertrag handeln. So kommt denn auch Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Werk vertragsrecht gilt, wenn es sich um die Erar beitung eines konkreten Werkes (z.B. ein Arti kel über Pferdesport) handelt, Dienstvertrags recht dagegen, wenn die Arbeitskraft für ei nen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht, z.B. für einen Tagesdienst. Der Werkvertrag kann vom Besteller bis zur Erbringung der Leistung gekündigt werden. Der freie Journalist kann dann die vereinbar te Vergütung verlangen. Sofern er allerdings durch die Kündigung Ausgaben spart (z.B. die vereinbarte RechercheReise nicht an zutreten braucht), so muss er sich das an rechnen lassen. Der Besteller kann den Bei trag nach Lieferung außerdem ablehnen und die Überarbeitung fordern, wenn die Ar beit nicht vertragsgemäß ist. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann er auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Honorar hierfür zu schul den. Alternativ kann das Honorar gemindert werden. Auch kann der Auftraggeber nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel selbst beseitigen – und deswegen das Honorar mindern. Natürlich nur dann, wenn der Freie die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert. Will der Auftragnehmer dennoch das ursprünglich vereinbarte Hono rar, so muss er auf „Abnahme klagen“ und die Qualität seiner Arbeit beweisen. Der Besteller schuldet das Honorar in der Re gel mit der Abnahme, d. h. der grundsätzli xxxx Xxxxxxxxx des Beitrags durch den zu ständigen Redakteur. Ausnahmsweise gilt das auch ohne endgültige Abnahme, wenn der Beitrag nur einen unwesentlichen Mangel hat oder ein Teil einer größeren Beitragsserie ist: Dann hat die Abnahme schon bei Abliefe rung des ersten Beitrags zu erfolgen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und Rechnungsstellung nicht gezahlt, entsteht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der gesetzliche Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Bundesbank. Selbstverständlich können kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Auch nach der Abnahme k...
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die folgenden Ausführungen beleuchten den legislativen Hintergrund zum Thema Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Mit der Aufnahme eines Tagespflegegastes hat die Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass dessen gesundheitliche Betreuung gesichert wird. Aus den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI für Tagespflegeeinrichtungen in NRW wird deutlich, dass die Tagespflegeeinrichtung die medizini- sche Behandlungspflege, zu der auch die Medikamentenversorgung gehört, entsprechend der gesetz- lichen Regelungen erbringen muss (§ 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages gem. § 75 SGB XI). Dies ist auch im Tagespflegevertrag entsprechend umgesetzt.
Rechtliche Rahmenbedingungen. Um Elektromobilität in eine nachhaltige Stadt- und Mobilitätsplanung zu integrieren, bestehen auf europäischer und nationaler Ebene zentrale Strategien, Gesetze und Verordnungen. Die Gesetzes- karte Elektromobilität der NOW GmbH stellt eine vollständige Übersicht dar. Nachstehend sind die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer erläutert, die für die Stadt Weimar von Bedeutung und in den vergangenen Monaten verabschiedet bzw. aktualisiert worden sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen. 5.1 Die Schülerinnen und Xxxxxxx sowie die Erziehungsberechtigten halten sich an die unterschriebene Nutzungsvereinbarung. Sie haben diese gelesen und verstanden.
5.2 Anfertigung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen aus dem Unterricht und von Personen der Schule ohne deren ausdrückliche Zustimmung. (siehe Medienvereinbarung)
5.3 Erfassen, Verarbeiten, Übermitteln von Daten mit rassistischem, sexistischem, gewaltverherrlichendem Inhalt. (siehe Medienvereinbarung)
5.4 widerrechtliches Kopieren von Daten oder Software jeglicher Art
5.5 widerrechtliches Bereitstellen und Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material (siehe Medienvereinbarung)
Rechtliche Rahmenbedingungen. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Bayerischen Arbeitszeitverordnung so- wie sonstige Arbeitszeitregelungen (z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutz- gesetz oder der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) sind zu beachten. B001 V1.1 Dies gilt insbesondere für die tägliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten und Pausen- zeiten sowie für die Sonntagsarbeit. Die Vorgesetzten sind für die Einhaltung der ein- schlägigen Rechtsvorschriften verantwortlich. Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt Seite 3 Stand: 01.11.2020
Rechtliche Rahmenbedingungen. Kommt Schweizer Recht zur Anwendung, müssen die Social-Media-Anbieter für die Ausarbeitung ihrer Nutzungsbedingungen verschiedene Rahmenbedingungen beachten: – Der Betrieb einer Social-Media-Plattform unterliegt als solcher rechtlichen Rahmenbedingun- gen. Dies sind primär das Urheber- und Markenrecht, der Persönlichkeitsschutz inklusive das Datenschutzrecht, das Lauterkeitsrecht und die Bestimmungen des Straf- und Verwaltungs- rechts, welche die öffentliche Verbreitung bestimmter Inhalte oder Aktivitäten verbieten oder einschränken (z.B. Pornographie, Rassismus, Werbung für regulierte Produkte wie Alkohol, Ta- bak, Arzneimittel). In allen genannten Bereichen sind selbst dann, wenn der Anbieter der Platt- form sich nicht in der Schweiz befindet, Konstellationen denkbar, in denen eine Verletzung die- ser Bestimmungen direkt und indirekt Haftungs- und andere Rechtsfolgen für den Anbieter mit sich bringen kann. Er wird daher ein Interesse an deren Beachtung haben; – Nutzungsbedingungen gelten nicht schon, weil sie auf einer Website aufgeführt sind oder vor dem Zugriff auf sie hingewiesen wird. Sie müssen zunächst gültig vereinbart werden (Art. 1 OR). Die Benutzer einer Social-Media-Plattform müssen dazu im Rahmen der Registrierung deutlich auf die Nutzungsbedingungen und ihre Geltung (als Teil der mit der Registrierung ge- schlossenen Vereinbarung zwischen Nutzer und Betreiber der Plattform) hingewiesen werden und die Nutzungsbedingungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Ob die Nut- zer sie lesen, spielt keine Rolle, aber sie müssen sie mühelos abrufen und einsehen können (z.B. über einen Hyperlink auf der Registriermaske vor dem Knopf zur Bestätigung der Regist- rierung). Bundesgerichtliche Urteile dazu gibt es in der Schweiz nicht, aber in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung (welche der Sache nach auch von einem kantonalen Entscheid ge- stützt wird) wird heute verlangt, dass die Nutzungsbedingungen ausgedruckt werden können, dass sie übersichtlich gegliedert und gut lesbar und verständlich sind. Auf einer Bildschirmseite müssen sie nicht Platz haben, doch sind sie zu lang, besteht das Risiko, dass sie als unzumut- bar qualifiziert werden. In der Praxis programmieren viele Social-Media-Anbieter die Registrie- rungsmaske aus Beweisgründen so, dass eine Registrierung erst möglich ist, wenn der Nutzer durch Setzen eines Kreuzes mit der Maus ("Check-Box") auf der Website die Nutzungsbedin- gungen bestätigt hat ("Click-Wrap-Vertrag"); – Social-...