Notfallhilfe Musterklauseln

Notfallhilfe. Bei Bestehen einer konkreten Notfallsituation für die Versicherten übernimmt der Versicherer die Kosten des Krisendienstleisters für eine telefonische Notfall- und Krisenunterstützung im Jahr in Form von: • 24-Stunden Notfallhilfe-Assistenz, • einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage, • Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, • Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung sowie • einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen. Eine Notfallsituation liegt vor, wenn aus Sicht der Versicherten wegen konkreter Anhaltspunkte ein (möglicher) Schadensfall zu vermuten ist. Konkrete Anhaltspunkte eines Cyber-Schadensfalls sind: • Meldung einer Infektion der IT-Systeme durch die Antivirensoftware und/oder Firewall, • Auffälligkeiten in den Log-Dateien der Antivirensoftware und/oder Firewall. Hinsichtlich der Kosten für die Notfallhilfe fällt weder ein Selbstbehalt an noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
Notfallhilfe. Bei Bestehen einer konkreten Notfallsituation für einen Versicherungsnehmer übernimmt der Versicherer die Kosten des Krisendienstleisters für eine telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von: » einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage, » Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, » Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung sowie » einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen. Eine Notfallsituation liegt vor, wenn aus Sicht des Versicherungsnehmer wegen konkreter Anhaltspunkte ein (möglicher) Schadensfall zu vermuten ist. Konkrete Anhaltspunkte eines Cyber-Schadensfalls sind: » Meldung einer Infektion der IT Systeme durch die Antivirensoftware und/oder Firewall; » Auffälligkeiten in den Log-Dateien der Antivirensoftware und/oder Firewall. Hinsichtlich der Kosten für die Notfallhilfe fällt weder ein Selbstbehalt an noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
Notfallhilfe. 5 C 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 6 C 2 ALL RISK 9 D 1 ALL RISK 11 Zur besseren Lesbarkeit des Textes werden nur die männlichen Personenbezeichnungen verwendet.
Notfallhilfe. Wenn Sie auf einer Reise im Ausland in eine Notsituation geraten, die in den anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu deren Beseitigung jedoch Hilfe notwendig wird, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit und/oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veran- lassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die Kosten pro Schadenfall bis zu 255,65 EURO. Nicht unter den Schutz fallen Notfälle aufgrund einer Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die mit der Reise oder Unterkunft in unmittelbarem Zusammenhang stehen sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten. Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor. Unfall ist jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verur- bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
Notfallhilfe. Deliktunfähigkeitsklausel Kinder / Geistes- oder Bewusstseinsstörungen _ 10 A1-2.4 Zurechnung 10 A1-2.5 Rechte aus diesem ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇
Notfallhilfe. Führt ein Sachschaden zu einem Notfall, organisiert die Generali Handwerker bzw. Dienstleister für die notwendige Reparatur und/oder Bewachung im versicherten Betrieb. Ein Notfall liegt vor, wenn ein versicherter Sachschaden eingetreten ist, der eine sofortige Maßnahme erfordert, um einen größeren Schaden, insbesondere eine längere Betriebs- unterbrechung, zu verhindern. Der Kostenersatz für Notfallhilfe wird zusätzlich, jedoch höchstens bis zu 10% der Versicherungssumme bezahlt.
Notfallhilfe. 2 Begriffe § 3 Leistungsausschlüsse und Leistungskürzungen § 4 Pflichten nach Schadeneintritt § 5 Geltungsbereich § 6 Dauer der Mobilitäts-Hilfe § 1 Leistungen der Mobilitäts-Hilfe
Notfallhilfe. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen gemäß Abschnitt A1-2.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Notfallhilfe 

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, Fax: ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.