Garantieleistungen. 13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- men.
Garantieleistungen. Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie mög- lich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt. Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.
Garantieleistungen. Sicherheiten Bauherrschaft
Garantieleistungen. 3.1 Unterschreiten die von der Solar Fabrik GmbH gelieferten Solarstrommodule innerhalb der in den Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Garantiefristen die jeweils dort genannten garantierten Mindestleistungen oder tritt während der gemäß Ziff. 2 genannten Garantiefrist ein dort geregelter Fehler in Material und/oder Verarbeitung auf, gewährt die Solar Fabrik GmbH nach ihrer Xxxx alternativ folgende Garantieleistungen:
a) die Bereitstellung von Solarstrommodulen zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH zum Austausch der betroffenen Module, die Reparatur oder die Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Module oder
b) die Bereitstellung zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH von zusätzlichen Solarstrommodulen zum Ausgleich der Leistungsunterschreitung im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1, oder
c) die Vergütung des prozentualen Zeitwertanteils der Solarstrommodule im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 (z. B. bei einer tatsächlichen Leistungsausbeute in Höhe von 70 % der im Datenblatt genannten Mindestleistung würden im Fall der Ziff.
1.1 20 % des Zeitwertes der betroffenen Module, die nicht die garantierte Mindest- leistung erbringen, vergütet werden; der Zeitwert errechnet sich aus dem Kaufpreis oder niedrigerem Marktwert im Zeitpunkt der Garantieleistung und jeweils abzüglich Abschreibungen) oder im Fall der Produktgarantie gemäß Ziff. 2 die Vergütung des vollständigen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion vollständig verhindert wird, oder die Vergütung eines anteiligen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion teilweise wesentlich beeinträchtigt wird. Sofern der ursprünglich gelieferte Modultyp nicht mehr serienmäßig hergestellt wird, werden im Fall der Ziffern 3.1 a) und 3.1 b) Ersatz- bzw. Zusatzmodule der jeweiligen aktuellen Standardtypen zur Verfügung gestellt. Weitergehende Ansprüche im Rahmen dieser Garantie, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
3.2 Insbesondere sind von der Garantie auch nicht umfasst die Kosten der Demontage von Solarstrommodulen, die Transportkosten für die Rücksendung der Solarstrommodule, Kosten für die Anlieferung und Installation reparierter oder ersetzter Solarstrommodule, Schadens-ersatzansprüche wegen Leistungsausfall oder Folgeschäden.
3.3 Ausgetauschte Komponenten oder Solarstrommodule gehen in das Eigentum der Solar Fabrik GmbH über.
3.4 Die in den Ziffern 1.1, 1.2 und Ziff. 2 geregelten Garantiefristen werden durch die Bereitstellung von Zusatz- oder Ersatzmodulen,...
Garantieleistungen. EYZ kann für die verbindliche Bestätigung jederzeit eine Kreditkarte als Zahlungsgarantie verlangen.
Garantieleistungen. 3.2 PRINTHOF garantiert während der Garantiedauer, dass das Kaufobjekt zum gewöhnlich vorausgesetzten Ge- brauch tauglich ist und über die vertraglich vereinbarten Eigenschaften verfügt.
3.3 Die Garantiedauer wird im Kaufvertrag festgelegt und beginnt ab Lieferdatum zu laufen. Nach Ablauf der Ga- rantiedauer ist eine Haftung von PRINTHOF für sämtliche Mängel am Kaufobjekt ausgeschlossen.
3.4 Die Verbrauchsmaterialien (Toner, Bildtrommeln, Ent- wicklereinheiten und Heftklammern) sind aus der Garan- tie ausgeschlossen.
3.5 PRINTHOF verpflichtet sich, während der Garantiedauer nach eigener Xxxx das mangelhafte Gerät zu reparieren oder durch ein vergleichbares Gerät auszutauschen. Der Austausch von Teilen infolge Abnutzung ist aus den Ga- rantieleistungen ausgeschlossen. PRINTHOF haftet nicht für eventuelle Software-Fehler (Firmware, Treiber o.ä), welche die Nutzung des Produktes nicht erheblich ein- schränken. PRINTHOF ist nicht verpflichtet, während der Dauer der Reparatur oder bis zum Ersatz des Produktes ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Die Entschei- dung, ob eine Reparatur vor Ort, bei einem Unterauftrag- nehmer oder in einer PRINTHOF-Niederlassung durchge- führt wird, liegt im Ermessen von PRINTHOF.
3.6 Eine Garantie von PRINTHOF ist ausgeschlossen, wenn der KUNDE selbst oder durch Dritte unsachgemässe Än- derungen oder Reparaturen vornehmen lässt, das Gerät nicht den Hersteller-Richtlinien gemäss installiert, betrie- ben oder gepflegt worden ist (siehe Handbuch) oder der KUNDE, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und PRINTHOF keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
3.7 Der KUNDE verpflichtet sich, ausschliesslich von PRINT- HOF geliefertes Original-Zubehör und Verbrauchsmaterial (exkl. Druck- und Kopienträger) einzusetzen. Verwendet der KUNDE modifiziertes Verbrauchsmaterial (z.B. nachge- füllte Tonerkartuschen) oder Fremdfabrikate (z.B. soge- nannte Imitate), so entfällt jeglicher Anspruch auf Garantie.
3.8 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch ein An- spruch auf Wandelung oder Schadenersatz sind ausdrück- lich und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Garantieleistungen. Garantieleistungen, welche durch die Ausführung der Sofortmassnahmen der vermittelten Handwerker notwendig werden;
Garantieleistungen. 10.1. Tech Data garantiert, dass die Produkte gemäss den vom Hersteller spezifizierten Angaben, geliefert wer- den. Darüber hinaus übernimmt Tech Data keine weiteren Garantien wie z.B. für Funktionalität innerhalb eines EDV-Systems oder mit einer bestimmten Applikation. Die in Ziff. 10 genannten Garantien sind ab- schliessend. Tech Data leistet insbesondere keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit der gelieferten Produkte oder für deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
10.2. Tech Data bietet den Partnern die gleichen vereinbarten Bestimmungen und Garantieleistungen, die sie von ihren Lieferanten erhält. Der Erfüllungsort für Garantieleistungen ist an dem von Tech Data für die be- troffenen Produkte jeweils publizierten Rücksendeort.
10.3. Garantieleistungen können nur bei sachgemässer Behandlung erbracht werden. Schäden, die durch Ein- wirkungen von aussen und durch unberechtigte Eingriffe verursacht worden sind, werden ausgeschlossen.
10.4. Geräte, welche zur Garantieabwicklung eingesandt wurden, jedoch nicht «garantieberechtigt» sind, kann Tech Data auf Kosten des Absenders zurücksenden oder die Annahme verweigern. Bei Geräten, welche keine feststellbaren Fehler haben, wird eine Überprüfungs- bzw. Bearbeitungspauschale, sowie allfällige Kosten des Herstellers berechnet. Von den Herstellern nicht gedeckte Garantieleistungen werden dem Partner in Rechnung gestellt.
10.5. Auftretende Störungen, die in die Garantieleistung fallen, berechtigen den Partner nicht, vom Kauf zurück- zutreten. Wandlung ist ausgeschlossen.
10.6. Während Reparaturzeiten, Ausbesserungen etc. besteht kein Ersatzanspruch.
Garantieleistungen. 6.1. Im Garantiefall hat FRONIUS die Xxxx, ob - das defekte Gerät vor Ort oder in einem von FRONIUS betriebenen oder beauftragtem Repair Center repariert wird, - das defekte Gerät gegen ein gleichwertiges Gerät ausgetauscht wird, welches diesem nach Alter, Bauart und Zustand entspricht, oder - eine Gutschrift in Höhe des zum Zeitpunkt der Servicemeldung gültigen Marktwerts ausgestellt wird, für die Verwendung zum Kauf eines neuen FRONIUS Produktes.
6.2. Im Falle der Reparatur vor Ort: Entscheidet FRONIUS, dass das defekte Gerät vor Ort repariert werden soll, muss die Reparatur durch FRONIUS oder einen von FRONIUS hierzu vorher autorisierten Fachinstallateur durchgeführt werden. Welche Kosten FRONIUS übernimmt, ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Garantiemodell; auf Abschnitt 7 wird verwiesen. Der Garantieberechtigte hat den barrierefreien Zugang zu den erfassten Geräten zu ermöglichen und aufgrund geltender Arbeitsschutzvorschriften notwendige Vorrichtungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
6.3. Im Falle der Reparatur in einem FRONIUS betriebenen oder beauftragtem Repair Center: Entscheidet FRONIUS, dass das defekte Gerät in einem von FRONIUS betriebenen Repair Center repariert werden soll, hat der Garantieberechtigte für die ordnungsgemäße Demontage und Transportierung in das von FRONIUS bekannt gegebene Repair Center zu sorgen. FRONIUS wird für die Rücksendung des reparierten Gerätes sorgen.
6.4. Im Fall der Bereitstellung eines Austauschgerätes: Entscheidet sich FRONIUS, dass das defekte Gerät ausgetauscht werden soll, verpflichtet sich der Garantieberechtigte für die ordnungsgemäße Demontage und Transportierung des defekten Gerätes an die von FRONIUS bekanntgegebene Adresse. Es liegt im Ermessen von FRONIUS auch schon vor Rücksendung des defekten Gerätes für die Zusendung eines Ersatzgerätes zu sorgen. FRONIUS ist in diesem Fall berechtigt, eine finanzielle Sicherheit in Höhe des Wertes des Ersatzgerätes, einschließlich der Transportkosten zu verlangen. FRONIUS behält sich das Eigentum an dem gelieferten Ersatzgerät bis zum Erhalt des defekten Gerätes vor.
Garantieleistungen. 12.1 Soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, leisten wir Garantie für richtiges Funktionieren der gelieferten und durch unser Personal mon- tierten Anlage, für solide Ausführung aller Installationen und für Verwen- dung geeigneten Materials; für gelieferte Waren leisten wir Garantie für deren mängelfreie Beschaffenheit. Der Besteller hat uns die Möglichkeit zu gewähren, die Berechtigung der Beanstandung zu prüfen. Die Garantie ist beschränkt auf kostenlose Instandstellung der mangelhaften Anlage oder Ware bzw. auf Reparatur oder Ersatz fehlerhafter oder defekt gewordener Installationen und Bestandteile.
12.2 Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere An- sprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Aus- wechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenur- sachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
12.3 Wenn aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernehmen wir nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen.
12.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn wir über den einge- troffenen Schaden rechtzeitig informiert werden (Vgl. Ziff. 8.7; 9 und 10).