Common use of Notversorgung Clause in Contracts

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet wer- den kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle des Anschlussnutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das vom An- schlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas als vom Grundver- sorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fas- sung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de, www.stw-brk.de

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag be- stimmten Stromliefervertrag zugeordnet wer- den werden kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des AnschlussnutzersAn- schlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten genannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle Entnahmestelle des Anschlussnutzers Anschluss- nutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas Strom nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das der vom An- schlussnutzer Anschlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas entnomme- ne Strom als vom Grundver- sorger Grundversorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme Ausnah- me nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung Notversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine All- gemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck Haushaltskun- den (GasGVVStromGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fas- sung Fassung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag An- schlussnutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.stadtwerke-hof.de

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag zugeordnet wer- den kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle des Anschlussnutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das vom An- schlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas als vom Grundver- sorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung gekom- mene Notversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Haushalts- kunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVV)“ in ihrer jeweiligen jeweili- gen gültigen Fas- sung Fassung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag An- schlussnutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.stadtwerke-ebermannstadt.de

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag be- stimmten Stromliefervertrag zugeordnet wer- den werden kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des AnschlussnutzersAn- schlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten genannten Voraussetzungen und kann deshalb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle Entnahmestelle des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug Be- zug an Gas Strom nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das der vom An- schlussnutzer Anschlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas Strom als vom Grundver- sorger Grundversorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung Notversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine Allgemei- ne Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVVStromGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fas- sung Fassung entsprechend, soweit so- weit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag Anschluss- nutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag Stromliefervertrag zugeordnet wer- den werden kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend entspre- chend der in Ziffer 3 ge- nannten genannten Voraussetzungen und kann deshalb des- halb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle Entnahmestelle des Anschlussnutzers An- schlussnutzers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas Strom nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werdenwer- den, gilt das der vom An- schlussnutzer Anschlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers Netzbetrei- bers entnommene Gas Strom als vom Grundver- sorger Grundversorger entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere insbesonde- re wenn diese für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht Notversor- gungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung Notversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger Not- versorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVVStromGVV)“ in ihrer jeweiligen je- weiligen gültigen Fas- sung Fassung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.stadtwerke-deggendorf.de

Notversorgung. 4.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Gasliefervertrag Gaslieferver- trag zugeordnet wer- den werden kann, bestehen die Verträge nach Ziffer 1.3 nicht bei Beginn der Belieferung des Anschlussnutzers, erfolgt der Lieferantenwechsel nicht entsprechend der in Ziffer 3 ge- nannten genannten Voraussetzungen und kann deshalb des- halb der Netzbetreiber die Anmeldung der Ent- nahmestelle Entnahmestelle des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers durch den neuen Lieferanten zurückweisen, oder kann der Bezug an Gas nicht einem Bilanzkreis zugeordnet werden, gilt das vom An- schlussnutzer Anschlussnutzer aus dem Netz des Netzbetreibers entnommene Gas als vom Grundver- sorger entsprechend Grundversorger ent- sprechend § 36 Abs. 2 EnWG (Notversorger) geliefert. Der Notversorger kann die Notversorgung des Anschlussnutzers verweigern, insbesondere wenn diese die- se für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Notversorgungspflicht vorliegt. Für die nach Satz 1 zustande gekommene Not- versorgung Notversorgung gilt zwischen dem Anschlussnutzer und dem Notversorger die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus Niederdruck (GasGVV)“ in ihrer jeweiligen gültigen Fas- sung Fassung entsprechend, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, und zwischen dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer und dem Netzbetreiber der vorliegende Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnutzungsver- trag und ein bestehender Netzanschlussvertrag.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de