Novation von Ursprünglichen OTC-GeschäftenTransaktionen Musterklauseln

Novation von Ursprünglichen OTC-GeschäftenTransaktionen. (1) Zum Zweck der Einbeziehung von OTC-Zinsderivat-Transaktionen, OTC-FX- Transaktionen und/oder OTC-XCCY-Transaktionen in das Clearing der Eurex Clearing AG muss der Transaktionsdatensatz des betreffenden Ursprünglichen OTC-Geschäfts (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Absatz (2) definiert) durch ein Anerkanntes Trade Source System / ATS (wie jeweils in nachstehendem Absatz (7)(a) definiert), an die Eurex Clearing AG übermittelt werden. (2) […] (a) (x) in Bezug auf eine OTC-Zinsderivat-Transaktion die Parteien des entsprechenden Ursprünglichen OTC-Geschäfts Clearing-Mitglieder oder Basis- Clearing-Mitglieder, jeweils mit einer betreffenden Zinsderivat-Clearing-Lizenz, oder OTC-IRS-FCM-Kunden oder ein FCM-Clearing-Mitglied mit einer FCM- IRS-Lizenz oder (y) in Bezug auf eine OTC-FX-Transaktion oder eine OTC- XCCY-Transaktion die Parteien des entsprechenden Ursprünglichen OTC- Geschäfts Clearing-Mitglieder mit einer betreffenden OTC-Währungsprodukte- Clearing-Lizenz sind; oder (b) in Bezug auf eine OTC-Zinsderivat-Transaktion im Falle eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts, dessen Partei weder ein Clearing-Mitglied noch ein Basis- Clearing-Mitglied, das jeweils mit einer betreffenden Zinsderivat-Clearing-Lizenz hält, ein FCM-Clearing-Mitglied mit einer FCM-IRS-Lizenz noch ein FCM-Kunde noch ein Basis-Clearing-Mitglied ist: gemäß diesem Transaktionsdatensatz ein Clearing-Mitglied, das Inhaber einer entsprechenden Zinsderivat-Clearing- Lizenz ist, auf Grundlage des Transaktionsdatensatzes als Clearing-Mitglied für diese Partei in Bezug auf das betreffende Ursprüngliche OTC-Geschäft benannt wurde, und entweder (i) […] (c) die Eurex Clearing AG das Ursprüngliche OTC-Geschäft zur Einbeziehung in das Clearing-Verfahren akzeptiert hat, indem sie dem Clearing-Mitglied (das im Fall eines OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglieds im Namen des jeweiligen OTC- IRS-FCM-Kunden handelt) oder, soweit anwendbar, dem Basis-Clearing- Mitglied (oder dem im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handelnden Clearing-Agenten) einen OTC Trade Novation Report in ihrem System elektronisch zur Verfügung gestellt hat, werden CCP-Transaktionen bzw. CM-RK-Transaktion(en), Kunden-Clearing-CM- RK-Transaktion(en), oder CM-Kunden-Transaktion(en) (i) gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Absatz (2) und in Bezug auf ECM-Transaktionen Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 2.1, (ii) im Falle von CCP-OTC-IRS-FCM- Kunden-Transaktionen gemäß Kapitel I Abschnitt 5 Ziffer 1.4 oder (iii) im Falle von ...

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.