Nutzung von Gebäuden und Räumen Musterklauseln

Nutzung von Gebäuden und Räumen. Hinsichtlich der Gebäude empfiehlt es sich – vorbehaltlich einer Prü- fung der Gesamtwirtschaftlichkeit –, eine Trennung dahingehend durchzuführen, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung von Ge- bäuden, in welchen ausschließlich Forschung und Lehre stattfinden, der Universität, und die Verwaltung von Gebäuden, in welchen For- schung, Lehre und Krankenversorgung stattfinden, dem Universitäts- klinikum übertragen wird. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf Gebäude, in denen sowohl Forschung und Lehre als auch Krankenversorgung stattfinden. Zunächst empfiehlt es sich, dass das Universitätsklinikum und die Uni- versität/Medizinische Fakultät gemeinsam ein Raumbuch erstellen. Darin sollen die Räume, in denen ausschließlich „Krankenversorgung“ oder „Forschung und Lehre“ stattfindet, sowie die Räume dargestellt werden, in denen sowohl universitäre als auch krankenversorgeri- sche Nutzung erfolgt. Es sollte eine Verpflichtung für beide Beteiligte aufgenommen werden, im Falle von Änderungen der Nutzungen das Raumbuch zu aktualisieren. Aus der allgemeinen Unterstützungsverpflichtung des Universitätskli- nikums folgt die Gestattung der Nutzung der Gebäude des Univer- sitätsklinikums durch die Universität/Medizinische Fakultät, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlich ist. Diese Verpflichtung hat ihren sachlichen Grund darin, dass der Staat die baulichen Investitionen ganz oder teilweise für den Klini- kumsbau trägt; sie sollte ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.38 Das Nutzungsrecht sollte bezüglich seines Inhalts und Umfangs in Nutzungsordnungen der Universität/Medizinische Fakultät konkreti- siert werden, welche mit dem Universitätsklinikum abzustimmen sind. Im Verhältnis zum Universitätsklinikum ist darauf zu achten, dass die Nutzung der Gebäudeflächen unentgeltlich eingeräumt wird, mithin keine Miete für deren Nutzung erhoben wird. Für die Erhebung einer Miete besteht insbesondere auch bezüglich der Nutzung von Patien- ten- und Operationsräumen kein sachlicher Grund: Flächenplanungen des Klinikums sehen für den Bau von Patienten- und Operationsein- heiten keinen gesonderten Flächenmehrbedarf durch die Nutzung für Forschung und Lehre vor, die Investitions- und Re-Investitionsbedarfe werden von anderen Mittelgebern bereits vollständig getragen; ent- sprechend dem Grundsatz, dass kein Kooperationspartner sich zu Las- ten der anderen Seite einen Gewinnvorteil verschaffen darf, ist für die Ersta...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.