Preisfindung Musterklauseln

Preisfindung. Selbstkostenerstattung Kalkulatorische Verzinsung Die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem Universitätskli- nikum einerseits und der Universität und ihrer Medizinischen Fakultät andererseits werden durch sogenannte Selbstkostenerstattungsent- gelte vergütet, die nach den Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Verordnungen in deren je- weils geltenden Fassungen bestimmt werden. Hierzu kommen insbe- sondere in Betracht die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 – PÖV in der jeweils gültigen Fassung sowie die Leitsätze über die Preisermittlung auf- grund von Selbstkostenpreisen – LSP (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). Die Regelungen der Nrn. 39ff. LSP i.V.m. den einschlägigen Erlassen sollten mit der Maßgabe für anwendbar erklärt werden, dass jeweils die zulässigen Grenzen zu beachten sind.32 Für die kalkulatorische Verzinsung sollte ein Satz von höchstens 5% p.a. des betriebsnotwendigen Kapitals angesetzt werden. Ein kalku- latorischer Gewinnzuschlag sollte nicht vorgesehen werden. Können sich die betroffenen Parteien über die Höhe sonstiger Parameter der Preisermittlung nicht einigen, sollte hierüber unter Berücksichtigung der in dem Kooperationsvertrag getroffenen Vereinbarung und eines etwaigen Votums im Schlichtungsverfahren ein Sachverständiger als Schiedsgutachter verbindlich gemäß Paragraph 317 BGB entschei- den. Der Sachverständige sollte von den betroffenen Parteien gemein- schaftlich benannt werden. Einigen sich diese nicht in angemessener Zeit über die Person des Sachverständigen, sollte auf Antrag einer der betroffenen Parteien von einer zu benennenden neutralen Instanz, z.B. vom Präsidenten der zuständigen IHK, ein Sachverständiger bestellt werden. Die Kosten des Sachverständigen sollten die betroffenen Par- teien je zur Hälfte tragen.
Preisfindung. Die mit dem Kunden vereinbarten Preise werden vom Lieferanten im Verkaufsvertrag angegeben. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sie sich als Nettopreise abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder zus‰tzlicher Kosten ab Werk. Die gelieferten Produkte werden vom Lieferanten auf Grund seiner Standardverfahren oder laut den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Preise immer in Euro angegeben.
Preisfindung. Verwaltung und Aktualisierung der Produkt- und Servicepreise für die jeweiligen Marktsegmente des Kunden.
Preisfindung. 6.4 Gesamter Preis der gelieferten elektrischen Energie
Preisfindung. Der Preis für eine Tranche des Lieferjahres ergibt sich gemäß folgender Indexformel: PTranche = (a • PBase) + (b • PPeak) + PA20xx PTranche: Tranchenenergiepreis am Tag t der Preisfixierung in €/MWh, gerundet auf zwei Nachkommastellen PBase: Settlementpreis des Jahres-Kontraktes Cal-20xx Base (Long Code „Phelix Baseload Year Futures, Cal-20xx") an der EEX European Energy Exchange AG, Leipzig, am Tag t in €/MWh PPeak: Settlementpreis des Jahres-Kontraktes Cal-20xx Peak (Long Code „Phelix Peakload-Year Futures, Cal-20xx") an der EEX European Energy Exchange AG, Leipzig, am Tag t in €/MWh a bzw. b: Kundenindividueller Base- und Peakfaktor gemäß Ziffer 6.1 lit. a und b PA20xx: „Handling fee“ gemäß Ziffer 5 = angefragter Preis

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.