Nutzung. Der Kunde erhält das einfache, auf die Laufzeit des Vertrags befristete, nicht übertragbare, widerrufliche Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells zu internen Zwecken zu verwenden. Der Kunde darf hierzu den Lizenzgegenstand installieren und gemäß der im Angebot oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln. Die Nutzung des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzgegenstands ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand gehörigen Dokumentation. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung der MOVEC berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erhalten. Weitergehende Rechte zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzgegenstands, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVEC.
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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag, Lizenz Und Pflegevertrag, Lizenz Und Pflegevertrag
Nutzung. Der Kunde erhält das einfache8.1. Alle Urheberrechte an den erbrachten Leistungen (Computerprogramme, auf Softwarelösungen, Dokumentationen, Konzepte etc.) stehen Brandwerk Werbung bzw. deren Lizenzgebern zu. Brandwerk Werbung räumt dem Kunden ein nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Laufzeit des Vertrags befristete, nicht übertragbare, widerrufliche Recht, in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen und Computerprogramme nach den Lizenzgegenstand dort festgelegten Spezifikationen sowie nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells geltenden Urheberrechts in seinem Geschäftsbetrieb zu internen Zwecken nutzen.
8.2. Nutzen in Bezug auf Computerprogramme ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme und Daten zum Zwecke ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Computerprogramme, ferner die Herstellung von Sicherungskopien des überlassenen Computerprogramms und den darin enthaltenen Daten, sofern dies für die künftige Benutzung des Programms, der Daten oder des Gesamtsystems erforderlich ist. Grundsätzlich darf nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, welche in eindeutiger Art und Weise als solche zu verwendenkennzeichnen ist.
8.3. Der Kunde darf hierzu den Lizenzgegenstand installieren Es ist dem Kunden oder Dritten nicht gestattet, die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Brandwerk Werbung durch alle bekannten und gemäß der im Angebot unbekannten Nutzungsarten nach dem Urheberechtsgesetz ohne Zustimmung von Brandwerk Werbung zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen und wiederzugeben, zu bearbeiten oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln. Die Nutzung des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzgegenstands ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand gehörigen Dokumentationumzugestalten. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung der MOVEC nicht berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität ihm gewährten nicht-exklusiven Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Computerprogramme mit anderen Computerprogrammen zu erhaltenverbinden. Weitergehende Rechte Änderungen der Programme sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als diese zur Nutzung, Bearbeitung bestimmungsmässigen Benutzung notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzgegenstands, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums Computerprogramm unter den in § 40e UrhG festgelegten Beschränkungen.
8.5. Durch die Mitwirkung des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVECder Herstellung der Computerprogramme oder Konzepten werden keine Rechte, insbesondere Miturheberrechte erworben.
8.6. Verstöße gegen die obigen Bestimmungen haben Schadenersatz zur Folge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzung. Der Kunde erhält das einfache9.1. Alle Leistungen der Agentur, auf auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die Laufzeit einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrags befristete, nicht übertragbare, widerrufliche Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells zu internen Zwecken zu verwendenVertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde darf hierzu erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den Lizenzgegenstand installieren vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und gemäß Verwertungsrechten an Leistungen der im Angebot oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzenAgentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf Nutzt der Kunde nur erstellenbereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, soweit so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
9.2. Nutzen in Bezug auf Computerprogramme ist jedes dauerhafte oder vorü- bergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme und Daten zum Zwecke ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Computerprogramme, ferner die Herstellung von Sicherungskopien des überlassenen Computerprogramms und den darin enthaltenen Daten, sofern dies für den vertragsgemäßen Gebrauch die künftige Benutzung des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln. Die Nutzung Programms, der Daten oder des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzgegenstands ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand gehörigen DokumentationGesamtsystems erforderlich ist.
9.3. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung der MOVEC berechtigt, um die erforderlichen Informationen überlassenen Computerprogramme mit an- deren Computerprogrammen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Programme sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als diese zur bestimmungsmässigen Benutzung notwendig sind. Eine Rücküber- setzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungs- form ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschattenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen zu erhaltenComputerprogramm unter den in § 40e UrhG festgelegten Beschränkungen.
9.4. Weitergehende Rechte Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbe- sondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - so- weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
9.5. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.6. Die Agentur ist nicht berechtigt, die erbrachte Gesamtleistung an Dritte weiterzuverkaufen.
9.7. Verstöße gegen die obigen Bestimmungen haben Schadenersatz zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzgegenstands, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVECFolge.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzung. a) Das Eigentum an der Software und der darin enthaltenen Daten zu Invest- mentfonds, Lebensversicherungen, Immobilien etc. bleiben bei EDISOFT bzw. den jeweiligen Inhabern der Rechte. Der Kunde erhält das einfacheLizenznehmer hat kein Recht zur Übertragung oder Übergabe der Software, der Datenbank bzw. Teile der Datenbank an Dritte. Die Fertigung von Kopien ist dem Lizenznehmer untersagt.
b) Der Lizenznehmer darf die Software grundsätzlich nur selbst benutzen. Er kann darüber hinaus Firmenangehörigen die Nutzung gestatten. Firmenan- gehörige sind fest angestellte Mitarbeiter beim Lizenznehmer; darunter fal- len auch freie Mitarbeiter (wie Handelsvertreter), wenn sie durch einen Aus- schließlichkeitsvertrag an den Lizenznehmer gebunden sind. Besteht nur eine Kooperation oder gelegentliche Zusammenarbeit, so darf diesem Personen- kreis die Nutzung nicht ermöglicht werden.
c) Der Lizenznehmer kann die im Programm aufzunehmende Firmierung sei- nes Gewerbes im abzustimmenden Umfang selbst festlegen. Der Lizenzneh- mer hat dabei auf die Laufzeit des Vertrags befristeteWettbewerbsrichtlinien zu achten. Er stellt EDISOFT ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei.
d) Der Lizenznehmer darf Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen oder Eigen- tumsangaben von EDISOFT an dem Programm bzw. den Dokumentationsma- terialien nicht übertragbareverändern.
e) Der Lizenznehmer darf ohne die schriftliche Einwilligung von EDISOFT die Software weder abändern, widerrufliche Rechtnoch übersetzen, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells zu internen Zwecken zu verwenden. Der Kunde darf hierzu den Lizenzgegenstand installieren und gemäß der im Angebot zurückentwickeln, entkompilie- ren oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung dissamblieren; ebenso nicht abgeleitete Werke erstellen oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellendie Dokumentation, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln. Die Nutzung des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzgegenstands ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand gehörigen Dokumentation. Der Kunde ist dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung vertraglichen Nutzung nicht zwin- gend erforderlich ist, vervielfältigen, übersetzen oder abändern oder von der MOVEC berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erhalten. Weitergehende Rechte zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzgegenstands, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVECDokumentation abgeleitete Werke erstellen.
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Nutzung. Der Kunde erhält das einfacheNutzung des Lizenzmaterials meint jedes ganze oder teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial auf einem Rechner zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten. Sämtliche Programme – mit Ausnahme der Programme, auf die Laufzeit des Vertrags befristete, nicht übertragbare, widerrufliche Recht, den Lizenzgegenstand aus technischen Gründen nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells zu internen Zwecken zu verwenden. Der Kunde darf hierzu den Lizenzgegenstand installieren und gemäß der im Angebot oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware jeweiligen Programmbeschreibung auf einem gesonderten Server betrieben werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln- sind auf einer einheitlichen Bestimmten Maschine zentral einzuspeichern. Die Nutzung des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße nach Maßgabe Lizenzmaterials ist an peripheren Einheiten (Clients) durch Zugriff auf die Bestimmte Maschine oder den jeweiligen Server im Rahmen des jeweils einschlägigen jeweiligen Lizenzmodells sowie die zulässig. Die Nutzung weiterer Module auf weiteren Bestimmten Maschinen neben der im Einzelvertrag bezeichneten bzw. durch Installation des Lizenzgegenstands Lizenzmaterials konkretisierten Bestimmten Maschine ist nur lediglich nach Maßgabe einer zuvor abzuschließenden Lizenzerweiterung Nebenlizenz zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen Ist die Bestimmte Maschine nicht einsatzfähig, so ist die Nutzung vorübergehend auf einer anderen Maschine zulässig. Tauscht der Kunde die Bestimmte Maschine gegen eine andere Maschine aus, so wird diese andere Maschine auf Wunsch des Kunden durch Vertragsänderung als Bestimmte Maschine akzeptiert. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzmaterial gehörigen Dokumentation. Das Nutzungsrecht unterliegt den nachfolgenden Beschränkungen: Die Nutzung der Programme ist beschränkt auf die Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des KUNDEN und der mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der KUNDE darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die GESELLSCHAFT keine Unterlizenzen erteilen und die Programme
a) nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Out-Sourcing-Betriebs oder im Rahmen von Time-Sharing-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen.
b) nicht dazu verwenden, eigenständige Programme zu entwickeln. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch den Abschluss eines Einzelvertrages sowie die vorherige vollständige termingerechte Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC Die GESELLSCHAFT behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand Eigentum an den Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger, Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand zu den Programmen gehörigen DokumentationProgrammspezifikation (Dokumentation bzw. Handbücher). Der Kunde KUNDE ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung der MOVEC berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erhalten. Weitergehende Rechte zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien eine Kopie des maschinenlesbaren LizenzgegenstandsLizenzmaterials zu Zwecken der Datensicherung zu erstellen. Des Weiteren ist der KUNDE berechtigt, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitetdas Lizenzmaterial zu Tests, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVECArchivierung und sonstigen nicht produktiven Zwecken auf einem Backup Server zu nutzen. Handbücher dürfen zur internen Nutzung vervielfältigt werden.
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Samples: Software License Agreement
Nutzung. Der Kunde erhält das einfache, auf die Laufzeit des Vertrags befristete, nicht übertragbare, widerrufliche Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe Massgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells zu internen Zwecken zu verwenden. Der Kunde darf hierzu den Lizenzgegenstand installieren und gemäß gemäss der im Angebot oder Bestellformular angegebenen Metrik nutzen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware werden nicht gewährt. Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen vertragsgemässen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Eine solche Sicherungskopie ist gesondert vertraglich zu regeln. Die Nutzung des Lizenzgegenstands für eine erweiterte Lizenzgröße Lizenzgrösse nach Maßgabe Massgabe des jeweils einschlägigen Lizenzmodells sowie die Nutzung weiterer Module des Lizenzgegenstands ist nur nach Maßgabe Massgabe einer zuvor abzuschließenden abzuschliessenden Lizenzerweiterung zulässig. Lizenzerweiterungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist durch die vorherige vollständige Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt. MOVEC behält sich das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht und sämtliche gewerblichen Schutzrechte am Lizenzgegenstand vor. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzgegenstand gehörigen Dokumentation. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands ohne Zustimmung der MOVEC berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erhalten. Weitergehende Rechte zur Nutzung, Bearbeitung oder Verbreitung werden hierdurch nicht begründet. Alle Rechte am Lizenzgegenstand einschließlich einschliesslich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzgegenstands, gleich ob vertragskonform oder vertragswidrig bearbeitet, übersetzt sowie unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, verbleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger - bei MOVEC.
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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag