Nutzungsberechtigung und -nachweis. Zur Nutzung von Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 15. Geburtstag und 2. folgende Auszubildende nach dem 15. Geburtstag gemäß Verordnung über den Aus- gleich gemeinwirtschafllicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV): (a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich aner- kannter privater · allgemeinbildender Schulen, · berufsbildender Schulen, · Förderschulen, · Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, · Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Verwaltungshochschulen, Volks- hochschulen und Landvolkhochschulen; (b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe (a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; (c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Wei- terbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschul- abschlusses besuchen; (d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil- dungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außer- halb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbil- dungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; (e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; (f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volon- tariates vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; (g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer- ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; (h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologi- schen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten. Zur Nutzung einer Schülerverbundkarte und einer nur während des Schuljahres im Frei- staat Sachsen gültigen Abo-Monatskarte für Xxxxxxx und Auszubildende sind berechtigt: · Xxxxxxx bis einschließlich 15. Geburtstag, · Xxxxxxx öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allge- meinbildender Schulen und berufsbildender Schulen (einschließlich Teilnehmer am Berufsvorbereitungsjahr bzw. am Berufsgrundbildungsjahr) nach dem 15. Geburtstag. Die Berechtigung zum Erwerb des Fahrausweises für Xxxxxxx und Auszubildende nach dem 15. Geburtstag ist nachzuweisen durch: · Vorlage einer Bescheinigung einer Bildungseinrichtung (Buchstaben a bis g) · Vorlage einer Bescheinigung eines Trägers der jeweiligen sozialen Dienste (Buchstabe h) In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung zum Erwerb (Buchstaben a bis h) gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Zeitkarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind personengebunden und be- stehen aus einer Kundenkarte, die unauslöschbar mit vollständigen Personaldaten, der Kundennummer und einem auf der Karte befestigten Passfoto versehen ist, sowie der Mo- natswertmarke bzw. der Zeitkarte. Die Kundenkartennummer ist auch im vorgesehenen Feld auf der Monatswertmarke bzw. der Zeitkarte eingetragen bzw. dokumentenecht durch den Nutzer einzutragen. Die Kundenkarte ist bei einem Verkehrsunternehmen zu beantragen. Die Bestätigung der Erfüllung der obigen Voraussetzungen ist auf der Kundenkarte entweder durch die Bil- dungseinrichtung oder durch ein Verkehrsunternehmen (Teil D Anlage 1) unter Vorlage einer Ausbildungsbestätigung vorzunehmen. Bei Schülern, deren Kundenkarte nur bis zum Schuljahresende bestätigt ist, gilt diese bis zum Ende der anschließenden sächsischen Sommerschulferien. Weitere Abonnement-Regelungen für die Abo-Monatskarte und Schülerverbundkarte sind im Teil D Anlage 9 ausgewiesen.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Nutzungsberechtigung und -nachweis. Zur Nutzung von Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind berechtigt:
1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 15. Geburtstag und
2. folgende Auszubildende nach dem 15. Geburtstag gemäß Verordnung über den Aus- gleich gemeinwirtschafllicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV):
(a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich aner- kannter privater · allgemeinbildender Schulen, · berufsbildender Schulen, · Förderschulen, · Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, · Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Verwaltungshochschulen, Volks- hochschulen und Landvolkhochschulen;
(b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe (a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
(c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Wei- terbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschul- abschlusses besuchen;
(d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil- dungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außer- halb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbil- dungsgesetzesBerufs- bildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
(e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
(f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volon- tariates vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
(g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer- ben er- werben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
(h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologi- schen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten. Zur Nutzung einer Schülerverbundkarte und einer nur während des Schuljahres im Frei- staat Sachsen gültigen Abo-Monatskarte für Xxxxxxx und Auszubildende sind berechtigt: · Xxxxxxx bis einschließlich 15. Geburtstag, · Xxxxxxx öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allge- meinbildender Schulen und berufsbildender Schulen (einschließlich Teilnehmer am Berufsvorbereitungsjahr bzw. am Berufsgrundbildungsjahr) nach dem 15. Geburtstag. Die Berechtigung zum Erwerb des Fahrausweises für Xxxxxxx und Auszubildende nach dem 15. Geburtstag ist nachzuweisen durch: · Vorlage einer Bescheinigung einer Bildungseinrichtung (Buchstaben a bis g) · Vorlage einer Bescheinigung eines Trägers der jeweiligen sozialen Dienste (Buchstabe h) In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung zum Erwerb (Buchstaben a bis h) gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Zeitkarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind personengebunden und be- stehen aus einer Kundenkarte, die unauslöschbar mit vollständigen Personaldaten, der Kundennummer und einem auf der Karte befestigten Passfoto versehen ist, sowie der Mo- natswertmarke bzw. der Zeitkarte. Die Kundenkartennummer ist auch im vorgesehenen Feld auf der Monatswertmarke bzw. der Zeitkarte eingetragen bzw. dokumentenecht durch den Nutzer einzutragen. Die Kundenkarte ist bei einem Verkehrsunternehmen zu beantragen. Die Bestätigung der Erfüllung der obigen Voraussetzungen ist auf der Kundenkarte entweder durch die Bil- dungseinrichtung oder durch ein Verkehrsunternehmen (Teil D Anlage 1) unter Vorlage einer Ausbildungsbestätigung vorzunehmen. Bei Schülern, deren Kundenkarte nur bis zum Schuljahresende bestätigt ist, gilt diese bis zum Ende der anschließenden sächsischen Sommerschulferien. Weitere Abonnement-Regelungen für die Abo-Monatskarte und Schülerverbundkarte sind im Teil D Anlage 9 ausgewiesen.
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Nutzungsberechtigung und -nachweis. Zur Nutzung von Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind berechtigt:
1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 15. Geburtstag und
2. folgende Auszubildende nach dem 15. Geburtstag gemäß Verordnung über den Aus- gleich Ausgleich gemeinwirtschafllicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV):
(a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich aner- kannter anerkannter privater · allgemeinbildender Schulen, · berufsbildender Schulen, · Förderschulen, · Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, · Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Verwaltungshochschulen, Volks- hochschulen Volkshochschulen und Landvolkhochschulen;
(b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe (a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
(c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Wei- terbildung Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschul- abschlusses Realschulabschlusses besuchen;
(d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil- dungsgesetzes Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außer- halb außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbil- dungsgesetzesBerufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
(e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
(f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volon- tariates Volontariates vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
(g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer- ben erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
(h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologi- schen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten. Zur Nutzung einer Schülerverbundkarte und einer nur während des Schuljahres im Frei- staat Sachsen gültigen Abo-Monatskarte für Xxxxxxx und Auszubildende BildungsTickets sind berechtigt: · Xxxxxxx bis einschließlich 15. Geburtstag, · Xxxxxxx öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allge- meinbildender allgemeinbildender Schulen nach dem 15. Geburtstag, · Xxxxxxx berufsbildender Schulen, die sich nicht in einer dualen Ausbildung befinden. Das BildungsTicket können die Xxxxxxx nutzen, deren allgemeinbildende oder berufsbildende Schule sich im VMS-Gebiet befindet beziehungsweise deren Wohnort im VMS-Gebiet liegt. Zur Nutzung einer SchülerVerbundKarte sind die nach Schülerbeförderungssatzung des ZVMS anspruchsberechtigten Xxxxxxx allgemeinbildender und berufsbildender Schulen (einschließlich Teilnehmer am Berufsvorbereitungsjahr bzw. am Berufsgrundbildungsjahr) nach dem 15berechtigt. GeburtstagDie Ausgabe erfolgt ausschließlich über den Schulwegkostenträger ZVMS. Die Berechtigung zum Erwerb des Fahrausweises für Xxxxxxx und Auszubildende nach dem 15. Geburtstag ist nachzuweisen durch: · Vorlage einer Bescheinigung einer Bildungseinrichtung (Buchstaben a bis g) · Vorlage einer Bescheinigung eines Trägers der jeweiligen sozialen Dienste (Buchstabe h) In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung zum Erwerb (Buchstaben a bis h) gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Zeitkarten zum Fahrpreis für Xxxxxxx und Auszubildende sind personengebunden und be- stehen bestehen aus einer Kundenkarte, die unauslöschbar mit vollständigen Personaldaten, der Kundennummer und einem auf der Karte befestigten Passfoto versehen ist, sowie der Mo- natswertmarke Monatswertmarke bzw. der Zeitkarte. Die Kundenkartennummer ist auch im vorgesehenen Feld auf der Monatswertmarke bzw. der Zeitkarte eingetragen bzw. dokumentenecht durch den Nutzer einzutragen. Die Kundenkarte ist bei einem Verkehrsunternehmen zu beantragen. Die Bestätigung der Erfüllung der obigen Voraussetzungen ist auf der Kundenkarte entweder durch die Bil- dungseinrichtung Bildungseinrichtung oder durch ein Verkehrsunternehmen (Teil D Anlage 1) unter Vorlage einer Ausbildungsbestätigung vorzunehmen. Bei Schülern, deren Kundenkarte nur bis zum Schuljahresende bestätigt ist, gilt diese bis zum Ende der anschließenden sächsischen Sommerschulferien. Weitere Abonnement-Regelungen für die Abo-Monatskarte und Schülerverbundkarte das BildungsTicket sind im Teil D Anlage 9 ausgewiesen.
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