Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Die Produkte der GBTEC AG sind urheberrechtlich geschützt. Die GBTEC AG räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche des Services zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden, auszuführen und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie den Service für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt. 4.2 Der Kunde ist berechtigt, den Service selbst oder durch seine Angestellten zu nutzen, sofern diese durch ihn als berechtigte Nutzer unter Angabe der jeweils zugehörigen E-Mail-Adressen registriert sind. Es gilt die Nutzer-Definition gem. Ziffer 2.4. Die berechtigten Nutzer sind der GBTEC AG namentlich eindeutig im Rahmen der Registrierung und/oder über die entsprechende Funktion innerhalb der Software zu benennen. Es können im Laufe des Vertragsverhältnisses neue Nutzer zugeschaltet, deaktiviert oder ausgetauscht werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten). Lizenznehmer gegenüber der GBTEC AG ist ausschließlich der Kunde. Der Funktionsumfang des Service kann je nach buchbaren Möglichkeiten innerhalb der CLOUD-Lösung bei Bedarf sehr kurzfristig erweitert bzw. reduziert werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten). 4.3 Der Kunde ist nicht befugt, den Service über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, die nicht als berechtigte Nutzer registriert sind. 4.4 Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Service oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern. 4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Service vorzunehmen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, deren Funktionalität im Wege des sog. Reverse Engineering zu untersuchen oder zu dekompilieren, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Dies gilt nicht für Änderungen, die zur Beseitigung von Fehlern erforderlich sind, wenn die GBTEC AG mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist, die Beseitigung des Fehlers verweigert oder wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht durchführen kann. 4.6 Sofern die GBTEC AG während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf den Service vornimmt und diese dem Kunden freiwillig oder aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese Anwendungen. 4.7 Verletzt der Kunde oben genannte Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist die GBTEC AG berechtigt, den Zugriff des Kunden auf den Service zu sperren bzw. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, sofern der Kunde die Verletzungshandlung auch eine Woche nach vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die GBTEC AG weiterhin begeht. 4.8 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung des Service durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Personen) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen monatlichen Nutzungsentgelts pro berechtigten Nutzer nach Ziffer 10 (Vergütung) zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
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Samples: Standard Software Agreement, Standard Software Agreement
Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Die Produkte Alle Rechte an der GBTEC AG sind urheberrechtlich geschützt. Die GBTEC AG Software, insbesondere das Urheberrecht, stehen ausschließlich MESSRING oder deren Lizenzgebern zu, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
4.2 MESSRING räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das einfacheräumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, einfache und nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche des Services zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher Software nach Maßgabe der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden, auszuführen und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie den Service für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt.
4.2 4.3 Das Nutzungsrecht ist bei einem Softwarekauf zeitlich unbeschränkt und bei einer Softwaremiete auf die vertraglich vereinbarte Dauer beschränkt.
4.4 Der Kunde ist berechtigt, den Service darf die Software nur selbst oder durch und nur für seine Angestellten zu internen Geschäftszwecke nutzen, sofern diese durch ihn als berechtigte Nutzer unter Angabe nicht etwas abweichendes vereinbart ist.
4.5 Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der jeweils zugehörigen E-Mail-Adressen registriert sind. Es gilt die Nutzer-Definition gem. Ziffer 2.4. Die berechtigten Nutzer sind der GBTEC AG namentlich eindeutig im Rahmen der Registrierung und/oder über die entsprechende Funktion innerhalb Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichma- chung der Software zu benennen. Es können im Laufe des Vertragsverhältnisses neue Nutzer zugeschaltet, deaktiviert oder ausgetauscht werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten). Lizenznehmer gegenüber der GBTEC AG ist verbleiben ausschließlich der Kundebei MESSSRING. Der Funktionsumfang des Service kann je nach buchbaren Möglichkeiten innerhalb Rechenzentrumsbetrieb für andere als verbundene Unternehmen oder die Nutzung der CLOUD-Lösung bei Bedarf sehr kurzfristig erweitert bzw. reduziert werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten).
4.3 Der Kunde ist nicht befugt, den Service über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder Software zur Schulung von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machenPersonen, die nicht als berechtigte Nutzer registriert sind.
4.4 Es ist dem Mitarbeiter des Kunden nicht gestattet, den Service oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Service vorzunehmen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, deren Funktionalität im Wege des sog. Reverse Engineering zu untersuchen oder zu dekompilieren, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Dies gilt nicht für Änderungen, die zur Beseitigung von Fehlern erforderlich seiner verbundenen Unternehmen sind, wenn die GBTEC AG mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist, die Beseitigung des Fehlers verweigert oder wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht durchführen kannist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MESSRING zulässig.
4.6 Sofern Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist beschränkt auf (I) die GBTEC AG während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen Installation auf einer im Hinblick un- mittelbaren Besitz des Kunden stehenden Anlage oder IT-Infrastruktur zur Erfüllung der vorgenann- ten Zwecke, (II) eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Über- tragen und Speichern der Software gemäß § 69c Nr. 1 und 2 UrhG sowie (III) das Recht zur Anfer- tigung einer Sicherungskopie der Software durch eine gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. Der Kunde darf eine Datensicherung nach dem Stand der Technik vornehmen und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf den Service vornimmt einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und diese mit dem Kunden freiwillig Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Kunde darf d ie Urheberrechtsvermerke von MESSRING nicht verändern oder aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese Anwendungenentfernen.
4.7 Verletzt der Kunde oben genannte Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist die GBTEC AG berechtigt, den Zugriff des Kunden auf den Service zu sperren bzw. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, sofern Sofern der Kunde die Verletzungshandlung auch eine Woche Software auf Anlagen oder IT-Infrastruktur betreibt oder betreiben lässt, die sich im Besitz eines Dritten befinden (Outsourcing), ist das nur nach vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die GBTEC AG weiterhin begehtZustimmung von MESSRING zulässig.
4.8 Für jeden FallDas Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität.
4.9 Das Recht zur Dekompilierung der Software ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG zulässig. Vor einer Dekompilierung der Software hat der Kunde MESSRING die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde gemäߧ 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Die Beauftragung eines Dritten in dem diesem Zusammenhang ist nur zulässig, wenn der Dritte sich ge- genüber MESSRING schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Lizenzbedingungen verpflichtet.
4.10 Sofern der Kunde die Nutzung des Service durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Personen) schuldhaft ermöglichtSoftware für ein verbundenes Unternehmen nutzt, hat ist der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen monatlichen Nutzungsentgelts pro berechtigten Nutzer nach Ziffer 10 für die Ein- haltung der vereinbarten Nutzungsrechte durch das verbundene Unternehmen gegenüber MESSRING verantwortlich.
4.11 Der Kunde darf die Software einem Dritten nur im Falle eines Softwarekaufs und nur unter den fol- genden Voraussetzungen überlassen: (VergütungI) Die Überlassung hat einheitlich dauerhaft zu zahlenerfolgen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird Eine vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnetÜberlassung an mehrere Dritte ist unzulässig.
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Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Die Produkte der GBTEC AG sind urheberrechtlich geschützt. Die GBTEC AG räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, unterlizenzierbare und nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche des Services zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden, auszuführen und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie den Service für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt.
4.2 Der Kunde ist berechtigt, den Service selbst oder durch seine Angestellten die in Ziff. 2.4 genannten Personen zu nutzen, sofern diese durch ihn als berechtigte Nutzer unter Angabe der jeweils zugehörigen E-Mail-Adressen registriert sind. Es gilt die Nutzer-Definition gem. Ziffer 2.4. Die berechtigten Nutzer sind der GBTEC AG namentlich eindeutig im Rahmen der Registrierung und/oder über die entsprechende Funktion innerhalb der Software zu benennen. Es Auf Wunsch des Kunden können im Laufe des Vertragsverhältnisses neue weitere Nutzer zugeschaltet, andere deaktiviert oder ausgetauscht werden oder der Funktionsumfang erweitert werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart wird (Ziffer 10.1 Ziff. 8.1 ist zu beachten). Lizenznehmer gegenüber der GBTEC AG ist ausschließlich der Kunde. Der Funktionsumfang des Service kann je nach buchbaren Möglichkeiten innerhalb der CLOUD-Lösung bei Bedarf sehr kurzfristig erweitert bzw. reduziert werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten).
4.3 Der Kunde ist nicht befugt, den Service über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, die nicht als berechtigte Nutzer registriert sind.
4.4 Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Service oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Service vorzunehmen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, deren Funktionalität im Wege des sog. Reverse Engineering zu untersuchen oder zu dekompilieren, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Dies gilt nicht für Änderungen, die zur Beseitigung von Fehlern erforderlich sind, wenn die GBTEC AG mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist, die Beseitigung des Fehlers verweigert oder wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht durchführen kann.
4.6 Sofern die GBTEC AG während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf den Service vornimmt und diese dem Kunden freiwillig oder aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese Anwendungen.
4.7 . Verletzt der Kunde oben genannte Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist die GBTEC AG berechtigt, den Zugriff des Kunden auf den Service zu sperren bzw. den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, sofern der Kunde die Verletzungshandlung auch eine Woche nach vorheriger schriftlicher Abmahnung durch die GBTEC AG weiterhin begeht.
4.8 4.7 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung des Service durch Dritte (oder durch d.h. nicht vom Kunden benannte Personengem. Ziff. 2.4 Berechtigte) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen monatlichen Nutzungsentgelts Nutzungs- und Serviceentgelts pro berechtigten berechtigtem Nutzer nach Ziffer 10 Ziff. 8 (Vergütung) zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
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Samples: Saas Agreement