Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen. An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für die ausschließliche Nutzung durch den Auftraggeber angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Individuelle Arbeitsergebnisse“) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die in Ziffer 17.1 genannten Rechte als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
Appears in 3 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen Für Marketingleistungen Und Veranstaltungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen. An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für die ausschließliche Nutzung durch den Auftraggeber die Auftraggeberin angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend nach- folgend „Individuelle Arbeitsergebnisse“) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber der Auftraggeberin die in Ziffer 17.1 19.1 genannten Rechte als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
Appears in 1 contract
Samples: Terms and Conditions of Purchase