Nutzungsumfang. 3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr das nicht ausschließliche Recht für die 3.2. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt. Jegliche – auch unentgeltliche - Weitergabe (insb. Unterlizenzierung oder Vermietung) oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung durch MEDATEC genehmigt wird. 3.3. Die Software ist ausschließlich zum Einsatz auf Systemen bestimmt, die den im Anhang angeführten Systemvoraussetzungen, einschließlich Hard- und Softwarevoraussetzungen, entsprechen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass jegliche spätere Erweiterung oder Veränderung der Software durch Updates, zusätzliche Module oder Add-Ons geänderten Systemanforderungen unterliegen kann. Eine solche Änderung der Systemvoraussetzungen ist im Rahmen der Anpassung an fortschreitende technologische Entwicklungen in der Regel erforderlich, um die Software auf dem neuesten Stand zu halten. Sofern der Auftraggeber derartige Erweiterungen oder Veränderungen entsprechend den Bedingungen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch eine Servicevereinbarung mit dem Modul Softwarewartung) vornehmen möchte, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt MEDATEC keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software. All dies gilt auch für alle von MEDATEC nicht ausdrücklich freigegebenen Updates oder Änderungen von Fremdprogrammen, die Einfluss auf die MEDATEC Software haben können (z.B. Betriebssysteme, Internet-Browser, Office-Programme, etc.). 3.4. Jegliche Erweiterung der Nutzung gegenüber dem vereinbarten Nutzungsumfang ist dem Auftraggeber bis zu schriftlichen Genehmigung durch MEDATEC untersagt. Der Auftraggeber wird MEDATEC kontaktieren, sofern er den Nutzungsumfang erweitern möchte. 3.5. Eine Bearbeitung oder Änderung der Software ist dem Auftraggeber nur in den im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich genannten oder in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen gestattet. Der Auftraggeber wird MEDATEC 3.6. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilierung sind dem Auftraggeber außer in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen nicht gestattet. Ferner ist dem Auftraggeber jeder Zugriff und Eingriff, einschließlich Lese- oder Schreibzugriff, auf Datenbanken untersagt, auf welche die Software zugreift, soweit die Software selbst nicht einen Zugriff oder Eingriff auf solche Datenbanken ermöglicht (z.B. über Schnittstellen der Software). 3.7. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat das Recht, Sicherungskopien von der Software anzufertigen, wobei sich zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Datenträger mit der Software im Besitz des Auftraggebers (auch von ihm beauftragten Dritten) befinden dürfen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. 3.8. Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Hardware gestattet ist, verpflichtet er sich, die Software nachweislich von den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu entfernen. 3.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen von MEDATEC auf den Kopien der Software unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.
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Samples: Software License Agreement
Nutzungsumfang. 3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung 3.1.1 Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers hinsichtlich der Lizenzgebühr ROCHE- Anwendungssoftware umfasst die Installation der ROCHE- Anwendungssoftware auf einem Server innerhalb der IT-Infrastruktur sowie das nicht ausschließliche Recht für die
3.2. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch Laden der Software berechtigtROCHE-Anwendungssoftware auf den Client nach Maßgabe des Vertrages. Jegliche – auch unentgeltliche - Weitergabe (insb. Unterlizenzierung oder Vermietung) oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung durch MEDATEC genehmigt wird.
3.3. Die Software ist ausschließlich zum Einsatz auf Systemen bestimmt, die den Installationen von und im Anhang angeführten Systemvoraussetzungen, einschließlich Hard- und Softwarevoraussetzungen, entsprechen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass jegliche spätere Erweiterung oder Veränderung der Software durch Updates, zusätzliche Module oder Add-Ons geänderten Systemanforderungen unterliegen kann. Eine solche Änderung der Systemvoraussetzungen ist im Rahmen der Anpassung an fortschreitende technologische Entwicklungen in der Regel erforderlich, um die Software auf dem neuesten Stand zu halten. Sofern der Auftraggeber derartige Erweiterungen oder Veränderungen entsprechend den Bedingungen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch eine Servicevereinbarung mit dem Modul Softwarewartung) vornehmen möchte, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt MEDATEC keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software. All dies gilt auch für alle von MEDATEC nicht ausdrücklich freigegebenen Updates oder Änderungen von Fremdprogrammen, die Einfluss auf die MEDATEC Software haben können (z.B. Betriebssysteme, Internet-Browser, Office-Programme, etc.).
3.4. Jegliche Erweiterung der Nutzung gegenüber dem vereinbarten Nutzungsumfang ist dem Auftraggeber bis zu schriftlichen Genehmigung durch MEDATEC untersagt. Der Auftraggeber wird MEDATEC kontaktieren, sofern er den Nutzungsumfang erweitern möchte.
3.5. Eine Bearbeitung oder Änderung der Software ist dem Auftraggeber nur in den im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich genannten oder in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen gestattet. Der Auftraggeber wird MEDATEC
3.6. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilierung sind dem Auftraggeber außer in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen nicht gestattet. Ferner ist dem Auftraggeber jeder Zugriff und Eingriff, einschließlich Lese- oder Schreibzugriff, auf Datenbanken untersagt, auf welche die Software zugreift, soweit die Software selbst nicht einen Zugriff oder Eingriff auf solche Datenbanken ermöglicht (z.B. über Schnittstellen der Software).
3.7. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat das Recht, Sicherungskopien von der Software anzufertigen, wobei sich zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Datenträger Zusammenhang mit der Software im Besitz des Auftraggebers (auch ROCHE-Anwendungssoftware dürfen nur von ihm beauftragten Dritten) befinden dürfen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet ROCHE vorgenommen werden.
3.83.1.2 Nur lizenzierte, namentlich benannte Benutzer sind berechtigt, die ROCHE-Anwendungssoftware zu nutzen. Soweit Die Benutzer werden durch die Eingabe einer Benutzer-ID und eines persönlichen Passworts authentifiziert.
3.1.3 Der Lizenznehmer darf die ROCHE-Anwendungssoftware nur auf den in dem Auftraggeber Vertrag angegebenen Datenservern verwenden. Wenn ein Austausch von Hardware gestattet lizenzierter Datenserver vorübergehend nicht einsatzfähig ist, verpflichtet kann er sichgegen einen anderen Server ausgetauscht werden, der die in dem Vertrag festgelegten Anforderungen erfüllt.
3.1.4 Die Verwendung der ROCHE-Anwendungssoftware auf anderen als den in dem Vertrag angegebenen Datenservern erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von ROCHE.
3.1.5 Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten ausschließlich für die in dem Vertrag aufgeführten Module. Wenn der Lizenznehmer andere Module oder Funktionalitäten verwendet, für die er keine Lizenz erworben hat, muss der Lizenznehmer wegen zusätzlicher Lizenzen an ROCHE herantreten und die entsprechenden Lizenzgebühren für die Verwendung gemäß den dann aktuellen ROCHE-Sätzen zahlen.
3.1.6 ROCHE ist berechtigt, die Software nachweislich Einhaltung des Vertrages durch den Lizenznehmer zu überprüfen, indem sie jederzeit per Fernzugriff oder persönlich während der normalen Geschäftszeiten des Lizenznehmers in dessen Räumlichkeiten auf die IT-Infrastruktur zugreift. Die Kosten des Audits werden von ROCHE getragen, es sei denn, das Audit wird vom Lizenznehmer verursacht oder fördert einen wesentlichen Verstoß einer Verpflichtung aus dem Vertrag durch den ausgetauschten Geräten vollständig Lizenznehmer zutage. In einem solchen Fall sind die Auditkosten und unwiederbringlich alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit diesem wesentlichen Verstoß vom Lizenznehmer zu entfernentragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit dem Vertrag bleiben unberührt.
3.93.1.7 Wenn die installierte, unveränderte ROCHE-Anwendungssoftware des Lizenznehmers durch Benutzerfehler oder Ereignisse außerhalb seiner Kontrolle zerstört wird, kann der Lizenznehmer einen Ersatz von ROCHE erhalten. Für den Ersatz wird keine zusätzliche Lizenzgebühr außer der vereinbarten geschuldet. Die Installationskosten und mögliche Spezifikationen für den Lizenznehmer werden nach den dann aktuellen ROCHE-Sätzen berechnet.
3.1.8 Wenn die Anzahl der Lizenzen erhöht wird, wird eine Änderung des Vertrages ausgestellt. Sollten sich die Gesamtlizenzgebühren gegenüber den vorherigen Lizenzgebühren erhöhen, so wird die Erhöhung dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Wenn die Gesamtlizenzgebühren aus irgendeinem Grund reduziert werden, hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf eine Reduzierung der bereits fälligen Gebühren.
3.1.9 Der Auftraggeber verpflichtet sichLizenznehmer ist nicht berechtigt,
a) Kopien (Duplikate) der ROCHE-Anwendungssoftware außer zu Sicherungszwecken anzufertigen;
b) Kopien jeglicher auf Papier oder in elektronischer Form gelieferter Dokumentation anzufertigen, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen wenn diese Kopien nicht ausschließlich zur Verwendung durch den Lizenznehmer bestimmt sind;
c) die ROCHE-Anwendungssoftware auf mehr als den in dem Vertrag beschriebenen Servern zu installieren oder zu verwenden. Möchte der Lizenznehmer die ROCHE-Anwendungssoftware auf mehreren Servern gleichzeitig installieren oder nutzen, so muss er vor der Installation oder Nutzung der ROCHE-Anwendungssoftware auf mehreren Servern eine entsprechende Anzahl von MEDATEC auf den Lizenzen erwerben;
d) die ROCHE-Anwendungssoftware und/oder die Dokumentation zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen dafür zu vergeben;
e) die ROCHE-Anwendungssoftware und/oder die Dokumentation an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen oder zu spenden oder Kopien der Software unter keinen Umständen ROCHE-Anwendungssoftware oder Kopien der Dokumentation an Dritte zu übertragen;
f) die ROCHE-Anwendungssoftware zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu erweitern oder in irgendeiner Weise zu modifizieren. Dies gilt nicht, wenn die geltenden Urheberrechtsgesetze etwas anderes vorsehen;
g) eine Rückentwicklung (Reverse Engineering) in den Quellcode vorzunehmen, auch wenn nur teilweise, wenn ROCHE die ROCHE- Anwendungssoftware lediglich in Form von Maschinencode (Objektcode) zur Verfügung stellt;
h) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und andere der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen oder zu manipulierenändern;
i) die an die ROCHE-Anwendungssoftware angeschlossenen Datenbanken, insbesondere deren Datenbankstruktur oder Datenmodelle, zu verändern. Dies gilt nicht für eine Änderung oder Nutzung von Datenbanken, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag erfolgt, z. B. Datenbanken mit Patientendaten.
3.1.10 ROCHE macht sämtliche Rechte zur Veröffentlichung, Bearbeitung oder Verarbeitung der ROCHE-Anwendungssoftware und jeglicher Dokumentation geltend, insbesondere alle bestehenden oder potentiellen zukünftigen Patentrechte, Urheberrechte oder anderen gewerblichen Marken- oder Nutzungsrechte an der oder in Bezug auf die ROCHE- Anwendungssoftware. Mit Ausnahme des einfachen Nutzungsrechts aus dem Vertrag werden dem Lizenznehmer keine Eigentums- oder sonstigen Rechte an der ROCHE-Anwendungssoftware und jeglicher Dokumentation eingeräumt, insbesondere keine Rechte am Quellcode oder zur Veränderung der ROCHE-Anwendungssoftware.
3.1.11 Für die Software von Drittanbietern, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der ROCHE-Anwendungssoftware übertragen wird, erwirbt der Lizenznehmer beschränkte Nutzungsrechte nur in dem Umfang, der nach Maßgabe des Vertrages für die Nutzung in Verbindung mit der ROCHE-Anwendungssoftware erforderlich ist. Die Bedingungen dieses Nutzungsrechts sind in den jeweiligen Lizenzbedingungen und der Funktionsbeschreibung des Dritten festgelegt.
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Samples: Lizenzvereinbarung
Nutzungsumfang. 3.1. Der Auftraggeber erwirbt Dem Kunden wird durch con terra mit vollständiger Bezahlung Zahlung des Kaufpreises im Falle des Kaufs bzw. der Lizenzgebühr Entgelte im Falle der Subskription das nicht ausschließliche ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht für die
3.2sowie bei Subskription das zeitlich auf den Subskriptionszeitraum befristete und bei Kauf das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht eingeräumt, die Software herunterzuladen und, ggf. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt. Jegliche – auch unentgeltliche - Weitergabe (insb. Unterlizenzierung oder Vermietung) oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung durch MEDATEC genehmigt wird.
3.3in Verbindung mit separat lizenzierten Anwendungen von con terra zu nutzen. Die Software ist ausschließlich zum Einsatz wird für den eigenen Gebrauch durch den Kunden unter den Bestimmungen des Vertrags und dieser Lizenzbedingungen lizenziert. con terra bietet die folgenden Lizenzmodelle an: Eine Einzelplatzlizenz berechtigt den Kunden dazu, eine Kopie der Software auf Systemen bestimmteinem einzigen ausgewiesenen physischen oder virtuellen Rechner so zu installieren und zu verwenden, dass die Software jeweils nur für einen einzigen Benutzer zugänglich ist. Eine Netzwerklizenz berechtigt den Kunden dazu, die Software auf mehreren Rechnern zu installieren, vorausgesetzt, die Anzahl der Benutzer, die die Software gleichzeitig nutzen, ist nicht größer als die zwischen con terra und dem Kunden vereinbarte Anzahl von Netzwerklizenzen. Eine Serverlizenz berechtigt den im Anhang angeführten SystemvoraussetzungenKunden dazu, die Software ohne Einschränkung der Anzahl der Benutzer auf einem Server (einer Umgebung) zu installieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software selbst oder Abwandlungen davon zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu unterlizenzieren. Eine Weitergabe der Software oder von Abwandlungen der Software ist verboten, es sei denn in dem Vertrag oder diesen Lizenzbedingungen ist etwas anderes vereinbart oder con terra hat vorher schriftlich zugestimmt. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von con terra das Recht zur Nutzung der Software nicht verkaufen, verleihen, abtreten, unterlizenzieren, vermieten, leasen oder anderweitig übertragen bzw. zuweisen, es sei denn in dem Vertrag oder diesen Lizenzbedingungen ist etwas anderes vereinbart oder con terra hat vorher schriftlich zugestimmt. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software und das zugehörige Material zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern, zu modifizieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, es sei denn, dies ist in dem Vertrag, separat schriftlich oder per Gesetz gestattet. con terra behält sich alle Rechte an der vollständigen oder teilweisen Reproduktion der Software, einschließlich Hard- ihrer Dokumentation, der Logos, Marken und Softwarevoraussetzungen, entsprechender Schnittstellen vor. Der Auftraggeber Kunde nimmt zur Kenntnis, dass jegliche spätere Erweiterung oder Veränderung es ihm nicht gestattet ist, Hinweise zu Eigentumsrechten, die in der Software durch Updatesenthalten sind oder diesen hinzugefügt wurden, zusätzliche Module zu entfernen, zu verschleiern oder Add-Ons geänderten Systemanforderungen unterliegen kannzu ändern. Eine solche Änderung der Systemvoraussetzungen ist im Rahmen der Anpassung an fortschreitende technologische Entwicklungen in der Regel erforderlich, um die Software auf dem neuesten Stand zu halten. Sofern der Auftraggeber derartige Erweiterungen oder Veränderungen entsprechend den Bedingungen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch eine Servicevereinbarung mit dem Modul Softwarewartung) vornehmen möchte, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt MEDATEC keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software. All dies Dies gilt auch für alle von MEDATEC nicht ausdrücklich freigegebenen Updates Urheberrecht- oder Änderungen von Fremdprogrammen, die Einfluss auf die MEDATEC Software haben können (z.B. Betriebssysteme, Internet-Browser, Office-Programme, etcMarkenkennzeichen.).
3.4. Jegliche Erweiterung der Nutzung gegenüber dem vereinbarten Nutzungsumfang ist dem Auftraggeber bis zu schriftlichen Genehmigung durch MEDATEC untersagt. Der Auftraggeber wird MEDATEC kontaktieren, sofern er den Nutzungsumfang erweitern möchte.
3.5. Eine Bearbeitung oder Änderung der Software ist dem Auftraggeber nur in den im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich genannten oder in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen gestattet. Der Auftraggeber wird MEDATEC
3.6. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilierung sind dem Auftraggeber außer in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen nicht gestattet. Ferner ist dem Auftraggeber jeder Zugriff und Eingriff, einschließlich Lese- oder Schreibzugriff, auf Datenbanken untersagt, auf welche die Software zugreift, soweit die Software selbst nicht einen Zugriff oder Eingriff auf solche Datenbanken ermöglicht (z.B. über Schnittstellen der Software).
3.7. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat das Recht, Sicherungskopien von der Software anzufertigen, wobei sich zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Datenträger mit der Software im Besitz des Auftraggebers (auch von ihm beauftragten Dritten) befinden dürfen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
3.8. Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Hardware gestattet ist, verpflichtet er sich, die Software nachweislich von den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu entfernen.
3.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen von MEDATEC auf den Kopien der Software unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.
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Samples: Lizenz Und Nutzungsbedingungen
Nutzungsumfang. 3.1(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die in der Anlage Softwareschein genannte Software in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 12 Monaten insoweit zu verwenden, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern erforderlich ist, um die Objekt- Code-Version der Software, beschränkt auf die interne gewerbliche Nutzung beim Lizenznehmer zu nutzen.
(2) Die Programme werden dem Lizenznehmer auf im Angebot bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen, auf denen sie als Objektprogramme im ausführbaren Zustand aufgezeichnet sind. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, die dem Lizenznehmer in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger überlassen wird.
(3) Der Lizenznehmer erhält keine gewerblichen Schutzrechte an der Software oder Nutzungsrechte an solchen Rechten, außer denjenigen, die ihm aufgrund dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumt werden.
(4) Der Lizenznehmer wird die Software keinem Dritten sowie keinen verbundenen Unternehmen überlassen oder unterlizenzieren und keine Time-Sharing-Möglichkeit und kein Application Service Providing gewähren, kein Service-Büro mit der Software eröffnen sowie keine Nutzungsgebühren gegenüber Dritten erheben sofern in dem Lizenzvertrag nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr das Lizenznehmer ist nicht ausschließliche Recht für die
3.2berechtigt, die Software auf Dritte oder verbundene Unternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt. Jegliche – auch unentgeltliche - Ist dem Lizenznehmer aufgrund vertraglicher Absprachen eine Weitergabe (insb. Unterlizenzierung oder Vermietung) oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist untersagterlaubt, soweit dies nicht ausdrücklich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung durch MEDATEC genehmigt wirdso hat der Lizenznehmer über die Weitergabe und die Verwendung der Software bei Dritten Buch zu führen und dieses dem Lizenzgeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.3. Die Software ist ausschließlich zum Einsatz auf Systemen bestimmt, die den im Anhang angeführten Systemvoraussetzungen, einschließlich Hard- (5) Der Lizenznehmer und Softwarevoraussetzungen, entsprechen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass jegliche spätere Erweiterung oder Veränderung seine Mitarbeiter werden kein Reverse Engineering an der Software durch Updatesvornehmen, zusätzliche Module diese nicht dekompilieren, zurücksetzen oder Add-Ons geänderten Systemanforderungen unterliegen kann. Eine solche Änderung der Systemvoraussetzungen ist im Rahmen der Anpassung an fortschreitende technologische Entwicklungen in der Regel erforderlichirgendwelche anderen Maßnahmen unternehmen, um die in der Software enthaltenen Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen festzustellen. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer auf dem neuesten Stand schriftliche Anfrage und gegen Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung sowie Zahlung einer angemessenen Gebühr Zugang zu halten. Sofern der Auftraggeber derartige Erweiterungen oder Veränderungen entsprechend den Bedingungen einer gesonderten Vereinbarung (z.B. durch eine Servicevereinbarung mit dem Modul Softwarewartung) vornehmen möchte, ist es Aufgabe des AuftraggebersInformationen, die erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt MEDATEC keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit Herstellung der Software. All dies gilt auch für alle von MEDATEC nicht ausdrücklich freigegebenen Updates oder Änderungen von FremdprogrammenInteroperabilität mit anderer Software notwendig sind, die Einfluss auf die MEDATEC Software haben können (z.B. Betriebssysteme, Internet-Browser, Office-Programme, etc.)ausschließlich zu diesem Zweck offenbaren.
3.4. Jegliche Erweiterung (6) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Nutzung gegenüber dem vereinbarten Nutzungsumfang ist dem Auftraggeber bis zu schriftlichen Genehmigung durch MEDATEC untersagt. Der Auftraggeber wird MEDATEC kontaktierenSoftware eine Sicherheitskopie herzustellen, sofern er den Nutzungsumfang erweitern möchte.
3.5wenn dies zur Sicherung der künftigen Benutzung des Programms erforderlich ist. Eine Bearbeitung oder Änderung Weitergabe der Software Kopie an Dritte ist dem Auftraggeber nur in den im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich genannten oder in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen gestattet. Der Auftraggeber wird MEDATEC
3.6. Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilierung sind dem Auftraggeber außer in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen nicht gestattet. Ferner ist dem Auftraggeber jeder Zugriff und EingriffWeitere Kopien dürfen nicht erstellt werden. Soweit das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, einschließlich Lese- oder Schreibzugriff, auf Datenbanken untersagt, auf welche die Software zugreift, soweit die Software selbst nicht einen Zugriff oder Eingriff auf solche Datenbanken ermöglicht (z.B. über Schnittstellen erhält der Software)Lizenznehmer im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms vom Lizenzgeber gegen Kostenerstattung eine Ersatzkopie gegen Rückgabe des gelieferten maschinenlesbaren Trägers.
3.7(7) In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat das Recht, Sicherungskopien von der Software anzufertigen, wobei sich zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Datenträger mit der Software im Besitz Zusätzliche Exemplare des Auftraggebers (auch von ihm beauftragten Dritten) befinden dürfen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet druckschriftlichen Lizenzmaterials können vom Lizenzgeber unter diesem Vertrag gebührenpflichtig bezogen werden.
3.8. Soweit dem Auftraggeber (8) Der Lizenzgeber darf während der üblichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger Vorankündigung ein Austausch von Hardware gestattet ist, verpflichtet er sich, die Software nachweislich von Audit zur Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu entfernen.
3.9Lizenznehmer durchführen. Der Auftraggeber verpflichtet sichLizenznehmer wird dem Lizenzgeber oder den von ihm autorisierten Personen Zutritt zu den Einrichtungen, Urheberrechtsvermerke Workstations, PCs und Kontrollzeichen von MEDATEC auf den Kopien Servern gewähren und auch im Übrigen mit dem Lizenzgeber vollständig kooperieren. Der Lizenzgeber wird sich bei der Software unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulierenDurchführung der Audits an die beim Lizenznehmer geltenden Sicherheitsrichtlinien halten.
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Samples: Licensing Agreement