Common use of Nutzungsumfang Clause in Contracts

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.

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Samples: Sales Contracts

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer 3.2.1. Der Umfang der erlaubten Nutzung an den vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein nicht ausschließlichessolcher fehlt, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern aus der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Offerte. Die vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien dürfen ausschliesslich im folgenden „User“) Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien durch den Auftraggeber auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)die einmalige Verwendung. Für jede weitere Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Auftragnehmers einzuholen. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an den vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Fotografien des Auftragnehmers zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nach sich. 3.2.2. Der Auftragnehmer kann die von Ostertag DeTeWe ihm für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopierenden Auftraggeber angefertigten Fotografien für Eigenwerbung nutzen und – vorbehältlich anderweitiger Abmachungen – an Dritte lizenzieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert Exklusivrechte und Sperrfristen zugunsten des Auftraggebers müssen gesondert vereinbart werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im ObjektcodeDer Auftragnehmer ist zudem berechtigt, den Auftraggeber als Referenz anzugeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form. 3.2.3. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse Veränderungen von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode Fotografien des Auftragnehmers durch analoges oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangendigitales Composing bzw. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies Montage zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig isteines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer gestattet. Fotografien des Auftragnehmers dürfen weder abgezeichnet, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv in einem Bild verwendet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Auftragsarbeiten Von Fotografen/Innen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt 2.2.1 Mit Kaufpreiszahlung bzw. Zahlung der Mietgebühr erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich unbeschränktes, bzw. im Fall der Softwaremiete ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, Exasuite auf einem oder mehreren dedizierten Servern („Cluster“) zu betreiben und Exasol Clients und Treiber zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist gemäss den im Vertrag genannten Parametern (Rohdatenvolumen/DB RAM etc.) beschränkt. Wenn lediglich die Parameter einer schon bestehenden Lizenz erweitert werden, beschränkt sich die Nutzung dieser Erweiterung auf das schon bestehende Cluster. Eine Splittung der Lizenz auf mehr als ein Cluster bzw. die Einrichtung eines neuen Clusters im Rahmen einer Lizenzerweiterung bedarf der vorherigen Zustimmung von Exasol. Sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, kann die Lizenz produktiv genutzt werden (Produktivlizenz). Wird dem Lizenznehmer ein Vertragspartner nur eine Entwicklungs- bzw. Testlizenz eingeräumt, so ist keine Produktivnutzung gestattet, sondern nur eine Nutzung zu Entwicklungs- bzw. Testzwecken. Das Produkt "ExaOne" ist limitiert auf 1 TB Rohdatenvolumen und einem Datenbankknoten. 2.2.2 Die Software darf nicht ausschließlichesweitervermietet, zeitlich unbeschränktes Recht einuntervermietet oder sonst in körperlicher oder unkörperlicher Form verbreitet werden. Der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Application Service Providing) ist ohne vorherige Zustimmung von Exasol nicht erlaubt. Eine Nutzung der Software durch Konzerngesellschaften des Vertragspartners (keine Dritte im Sinne dieser VB) ist zulässig. Der Vertragspartner ist indes verpflichtet, die die Software insoweit nutzenden Konzerngesellschaften zur Einhaltung dieser VB zu verpflichten. Der Vertragspartner haftet gegenüber Exasol für Verstösse seiner Konzerngesellschaften gegen die vorliegenden VB. 2.2.3 Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von Xxxxxx nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, als soweit dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (nicht im folgenden Rahmen der rechtmässigen Nutzung notwendig ist. Eine Entschlüsselung ist nur gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 URG) zulässig. 2.2.4 Software, Code oder verwandte Materialien von Dritten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf UserOpen Source“- oder „Freeware“-Software, die mit der Software vertrieben, bereitgestellt oder anderweitig von der Software verwendet werden („Drittanbieter Komponenten) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (), können unter zusätzlichen oder anderen Lizenzbedingungen lizenziert werden, die diesen Drittanbieter Komponenten beigefügt sind. Die Drittanbieter Komponenten und die dazugehörigen Lizenzbedingungen sind im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“Installationspaket der Software aufgeführt. Der Vertragspartner stimmt zu und erkennt an, dass diese Lizenzbedingungen deren Nutzung regeln. Der Vertrag schränkt die Rechte des Vertragspartners aus den Lizenzbedingungen der Drittanbieter Komponenten weder ein noch erweitert er diese. Falls eine Lizenz einer bestimmten Drittanbieter Komponente dies erfordert, stellt Xxxxxx dem Vertragspartner den Quellcode dieser Drittanbieter Komponente und gegebenenfalls die von Exasol vorgenommenen Modifizierungen dieser Drittanbieter Komponente auf schriftliche Anfrage an die Exasol Adresse im Vertrag zur Verfügung. 2.2.5 Im Falle eines Verstosses des Vertragspartners gegen Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 sowie gegen Ziffer 2.3 insofern, als dass die Software unbefugt einem Dritten überlassen wird, schuldet der Vertragspartner Exasol eine Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei Exasol hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises (beim Softwarekauf) bzw. der vereinbarten jährlichen Mietgebühr (bei der Softwaremiete). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 2.2.6 Exasol ist nicht nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung vertragsgemässe Nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software (insbesondere im ObjektcodeHinblick auf Überschreitung des Lizenzumfanges) zu überprüfen. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthältDie Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen (Geschäftszeiten, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage Sicherheitsvorgaben etc.) des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.Vertragspartners.

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Samples: Software License Agreement

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein1.2.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software insoweit überlassenen Programme auf der im Lieferschein bezeichneten Datenverarbeitungseinheit (im Folgenden: DV-Einheit) zu vervielfältigen, als dies für ein nutzen. 1.2.2 Nutzen im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen durch Laden, Anzeigen lassenAnzeigen, Ablaufen lassenAblaufen, Übertragen Übertra- gen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Ver- arbeitung der darin enthaltenen Datenbestände in der DV-Einheit. In Geräten, die an die DV-Einheit angeschlossen sind, ist die Berechtigung zur Nutzung auf die Speicherung und Anzeige beschränkt. 1.2.3 Ist die im folgenden „User“) Lieferschein bezeichnete DV-Einheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Kunde das Recht, die Programme und die Datenbestände während dieser Zeit auf jeweils einem Rechner erforderlich einer anderen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Programme auf einer anderen als der bezeich- neten DV-Einheit die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers. 1.2.4 Der Kunde ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, die Programme in einem lokalen Netzwerk anderen Datenverarbeitungseinheiten als der im Lieferschein bezeichneten zur Verfügung zu stellen. 1.2.5 In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden. 1.2.6 Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Ostertag DeTeWe Sicherungskopien. 1.2.7 Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme mit anderen Computer- programmen zu verbinden. Die Anwendungsdokumentation enthält ggf. eine Be- schreibung der hierfür vorgesehenen Schnittstellen. Weitergehende Änderungen der Programme sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Programme notwendig sind. Eine Dekompilierung des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist unter- sagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung der Codeform zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogrammes mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit an- deren Computerprogrammen unter denen § 69 e UrhG angegebenen Beschrän- kungen. 1.2.8 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form (Ob- jektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterver- äußern, wenn er auf die Benutzung des Programms verzichtet und der andere vor Erhalt der Datenträger mit dem Programm durch Erklärung gegenüber der Expleo Germany GmbH die hier aufgeführten Lizenzbedingungen anerkennt. Darf der Kunde ein Programm auf mehreren DV-Einheiten benutzen, kann er das Benutzungsrecht nur insgesamt an einen Dritten übertragen. Der Kunde kann diese Einschränkung aufheben, indem er das Benutzungsrecht für einzelne DV- Einheiten vervollständigt, d.h. dass er – bezogen auf die Zahl der DV-Einheiten, für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu er das Benutzungsrecht übertragen will – den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.erhaltenen Mengenrabatt nachträglich ausgleicht.

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Samples: Licensing Agreement

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 2.1. Fimans räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, jedoch nur für das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 2.2. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich in der im Vertrag aufgeführten Umgebung (Hardware, Betriebssystemsoftware, Datenbank) und in dem vereinbarten Einsatzumfang ausgeübt werden, für den der Kunde den Kaufpreis entrichtet hat. Ist eine andere systemtechnische Variante für die Nutzung erforderlich, wird Fimans sie, sofern bei Fimans verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis liefern. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang für die überlassene Software erweitern, ist er zur vorherigen Nachlizenzierung bei Fimans verpflichtet. 2.3. FiManS 2.4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 2.5. Der Lizenznehmer wird Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungsrechte – über die nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 2.6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur bestimmungsgemäß benutzen in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und sie insbeson- dere außerdem erst, wenn Fimans nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern die notwendigen Daten und/oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die Informationen zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwendenVerfügung gestellt hat, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig istHard- und Software herzustellen. 2.7. Überlässt Fimans dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungenoder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machenfrüher überlassene Vertragsgegenstände ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen. 2.8. Im Übrigen Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffer II. 2.3. und der Ziffer II. 2.4. (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. 2.9. Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des aktuellen Lizenzpreises für die entsprechende Nutzung. Dies gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.auch dann, wenn der Kunde Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon ohne vorherige Einwilligung von Fimans an Dritte weitergibt. 2.10. Das Eigentum an den überlassenen Vertragsgegenständen bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch Fimans frei widerruflich eingeräumt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 3.1. Je nach geschlossener Vereinbarung räumt hsp dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Lizenzsoftware über das Internet mittels einer Software oder über den Browser oder auf den in den Vertragsunterlagen jeweils bezeichneten Geräten für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein. hsp räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Lizenzsoftware auf den in den Vertragsunterlagen jeweils bezeichneten Geräten für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern . 3.2. Die Verwendung der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form Lizenzsoftware auf einem anderen Datenträger Gerät als bezeichnet ist nur zulässig, wenn dieses Gerät dem beschriebe- nen in Bezug auf die Eignung zum Zweck Ablaufenlassen der Datensicherung Lizenzsoftware gleichwertig ist und - Rückgewinnung hsp ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat. 3.3. Dem Kunden ist untersagt, eine Dekompilierung, ein reverse engineering oder andere Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Lizenzsoftware oder von Teilen hiervon vorzunehmen. 3.4. Der Kunde wird die Lizenzsoftware und die Programmunterlagen in der Weise nutzen und aufbewahren, dass sie gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung und Weitergabe gesichert sind. Eine Vervielfältigung der Lizenzsoftware darf nur, soweit zur Sicherung der künftigen Benutzung der Software erforderlich, für den Fall eines Break- down erstellt werdeneigenen Gebrauch, namentlich nur zur Sicherungs- und Archivierungs- zwecken erfolgen. 3.5. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigtXxxxxxx hsp dem Kunden Software, die hsp von Ostertag DeTeWe Dritten bezogen hat, so gelten diesbezüglich die entsprechenden Lizenzbedingungen des Dritten, die hsp dem Kunden überlassen wird, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas anderes vereinbart. 3.6. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der für die Be- nutzung vertragliche Lieferung und/oder Leistung geschuldeten Vergütung. Eine Nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien Lizenzsoftware vor diesem Zeitpunkt kannhsp dem Kunden vorläufig erlauben; ein Übergang der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.Nutzungsrechte ist damit aber nicht verbunden.

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Samples: Software License Agreement

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 2.1. SUMMIT räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht unbeschränktes, einfaches, räumlich beschränktes Nutzungs- recht an den Vertragsgegenständen ein, jedoch nur für das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließ- lich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 2.2. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich in der im Vertrag aufgeführten Umgebung (Hard- ware, Betriebssystemsoftware, Datenbank) und in dem vereinbarten Einsatzumfang ausgeübt werden, für den der Kunde die vereinbarte Vergütung entrichtet hat. Ist eine andere systemtech- nische Variante für die Nutzung erforderlich, wird SUMMIT sie, sofern bei SUMMIT verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis liefern. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzum- fang für die überlassene Software erweitern, ist er zur vorherigen Nachlizenzierung bei SUMMIT verpflichtet. 2.3. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind und die innerhalb des Einsatzumfanges die DV-Systeme des Kunden gem. Ziffer III. 2.1. AGB-LIZENZ mitnutzen. Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Konzer- nunternehmen (die nicht zu den in Satz 1 genannten zählen) oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder der Konzernunternehmen lt. Satz 1 sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SUMMIT gestattet. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. 2.4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem entsprechenden Urheberrechtsvermerk des Origi- nals zu versehen. 2.5. Der Kunde ist (zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungsrechte – über die nach diesen Allgemei- nen Vertragsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 2.6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berech- tigt und außerdem erst, wenn SUMMIT nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabi- lität mit anderer Hard- und Software herzustellen. 2.7. Überlässt SUMMIT dem Kunden im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzun- gen oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher über- lassene Vertragsgegenstände ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vertrags- bedingungen. 2.8. Der Lizenznehmer wird Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffer III. 2.3. AGB-LIZENZ und der Ziffer III. 2.4. AGB-LIZENZ (soweit die Dokumentation in die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere integriert ist) – nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmengestattet. 2.9. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck verpflichtet sich der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die Kunde zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe Zahlung des aktuellen Lizenzpreises für die Be- nutzung entsprechende Nutzung. Dies gilt auch dann, wenn der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz Kunde Vertragsgegenstände oder teilweise zu kopierenKopien hiervon ohne vorherige Einwilligung von SUMMIT an Dritte weitergibt. 2.10. Zusätzliche Kopien Das Eigentum an den überlassenen Vertragsgegenständen resp. das Recht zur Nutzung bleiben vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werdengeschuldeten Vergütung. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how Zuvor sind Ein- satzrechte stets nur vorläufig und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.durch SUMMIT frei widerruflich eingeräumt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein(1) Der Kunde hat das Recht, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (überlassenen Anwendungen und zugehörigen Datenbestände im folgenden „User“vereinbarungsgemäßen Umfang gemäß der zugrundeliegenden Lizenzvereinbarung zu nutzen. Die Benutzerlizenz (Named User Lizenz) ist auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (einen konkret benannten Benutzer im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)Unternehmen lizensiert, der die Anwendung ausschließlich nutzen darf. Nutzungsdauer und maximale Anzahl der Benutzerlizenzen bestimmen sich aus- schließlich nach der Lizenzvereinbarung. (2) Der Lizenznehmer wird Kunde ist berechtigt, die Software nur bestimmungsgemäß benutzen überlassenen Anwendungen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmenDatenbestände ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software Die Anwendungen und Datenbestände können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf Kunden auch bei einem anderen Datenträger dritten Unternehmer seiner Xxxx installiert bzw. lokalisiert werden, jedoch nur zum Zweck Zwecke der Datensicherung Erfüllung von eigenen vertraglichen Verpflichtungen des Kunden beim Drittunternehmen. Eine Nutzung der Anwendungen und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt Datenbestände durch das Drittunternehmen innerhalb und außerhalb des Unternehmens und eventuell angeschlossener Unternehmen ist ausgeschlossen. (3) Kopien der Anwendungen und Datenbestände, ob komplett oder teilweise, dürfen nur zu Zwecken der vertragsgemäßen Nutzung angefertigt werden. Sämtlich Kopien unterliegen Für Datensicherungszwecke angefertigte Sicherungskopien dürfen nicht parallel zur Originalversion eingesetzt werden. (4) Der Kunde darf die Anwendungen, Datenbestände und Dokumentationen weder vertreiben noch vermieten. Er ist nicht berechtigt, Dritten daran Unterlizenzen oder Rechte aus der Lizenzvereinbarung zu gewähren. Dies gilt auch bei einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung, Liquidation und/oder der Insolvenz des Unternehmens des Kunden. (5) Zugangskennungen und Passwörter, die mit den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Anwendungen und den Datenbeständen in Zusammenhang stehen, dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer Kunde ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion Anwendungen, Datenbestände und Dokumentation ganz oder teilweise zu kopierenmodifizieren oder zu dekompilieren, sofern dies über die Grenzen er §§ 69d Abs. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können 3, 69e UrhG hinausgeht. (7) Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Transport, Erwerb von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Nutzungsrechten und Nutzung von Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how Bestimmungsland sind vom Kunden in eigener Verantwortung und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software auf eigene Kosten zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich prüfen und zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.erwerben.

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Samples: Lizenzbestimmungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Tele-kommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B.A, pp j die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechten, isbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten lnfrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 2.2 Der Kunde darf die Softwareinsbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungs-umfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer ein Kunden nicht ausschließlichesgestattet, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußernoder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurchicnht mehr als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und I oder den Vertrga kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses zugleich als Kündigung des Vertrages. Dokumen- tation Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten. 2.6 Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die Be- nutzung über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumungder Zugangsberechtigung und der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how vertragswidrige Nutzung eingestellt und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 2.1. AS/point räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, jedoch nur für das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 2.2. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich in der im Vertrag aufgeführten Umgebung (Hardware, Betriebssystemsoftware, Datenbank) und in dem vereinbarten Einsatzumfang ausgeübt werden, für den der Kunde den Kaufpreis entrichtet hat. Ist eine andere systemtechnische Variante für die Nutzung erforderlich, wird AS/point sie, sofern bei AS/point verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis liefern. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang für die überlassene Software erweitern, ist er zur vorherigen 2.3. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäfts- vorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind und die innerhalb des Einsatzumfanges die DV-Systeme des Kunden gem. Ziffer II. 2.1. mitnutzen. Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehendeZur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Konzernunternehmen (die nicht zu den in Satz 1 genannten zählen) oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder der Konzernunternehmen lt. Satz 1 sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AS/point gestattet. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. 2.4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 2.5. Der Lizenznehmer wird Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungsrechte – über die nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 2.6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur bestimmungsgemäß benutzen in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und sie insbeson- dere außerdem erst, wenn AS/point nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern die notwendigen Daten und/oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die Informationen zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwendenVerfügung gestellt hat, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig istHard- und Software herzustellen. 2.7. Überlässt AS/point dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungenoder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machenfrüher überlassene Vertragsgegenstände ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen. 2.8. Im Übrigen Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffer II. 2.3. und der Ziffer II. 2.4. (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. 2.9. Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des aktuellen Lizenzpreises für die entsprechende Nutzung. Dies gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.auch dann, wenn der Kunde Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon ohne vorherige Einwilligung von AS/point an Dritte weitergibt. 2.10. Das Eigentum an den überlassenen Vertragsgegenständen bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch AS/point frei widerruflich eingeräumt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 2.1. SUMMIT räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht unbeschränktes, einfaches, räumlich beschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, jedoch nur für das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 2.2. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich in der im Vertrag aufgeführten Umgebung (Hardware, Betriebssystemsoftware, Datenbank) und in dem vereinbarten Einsatzumfang ausgeübt werden, für den der Kunde die vereinbarte Vergütung entrichtet hat. Ist eine andere systemtechnische Variante für die Nutzung erforderlich, wird SUMMIT sie, sofern bei SUMMIT verfügbar, im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis liefern. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Einsatzumfang. Sofern der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang für die überlassene Software erweitern, ist er zur vorherigen Nachlizenzierung bei SUMMIT verpflichtet. 2.3. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind und die innerhalb des Einsatzumfanges die DV-Systeme des Kunden gem. Ziffer III. 2.1. AGB-LIZENZ mitnutzen. Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere Konzernunternehmen (die nicht zu den in Satz 1 genannten zählen) oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder der Konzernunternehmen lt. Satz 1 sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SUMMIT gestattet. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. 2.4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem entsprechenden Urheberrechtsvermerk des Originals zu versehen. 2.5. Der Lizenznehmer wird Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr.2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungsrechte – über die nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 2.6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur bestimmungsgemäß benutzen in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und sie insbeson- dere außerdem erst, wenn SUMMIT nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern die notwendigen Daten und/oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die Informationen zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwendenVerfügung gestellt hat, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig istHard- und Software herzustellen. 2.7. Überlässt SUMMIT dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungen oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machenfrüher überlassene Vertragsgegenstände ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen. 2.8. Im Übrigen Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffer III. 2.3. AGB-LIZENZ und der Ziffer III. 2.4. AGB-LIZENZ (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. 2.9. Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung des aktuellen Lizenzpreises für die entsprechende Nutzung. Dies gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.auch dann, wenn der Kunde Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon ohne vorherige Einwilligung von SUMMIT an Dritte weitergibt. 2.10. Das Eigentum an den überlassenen Vertragsgegenständen resp. das Recht zur Nutzung bleiben vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch SUMMIT frei widerruflich eingeräumt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)1.4.1. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere AG erwirbt auf Dauer das nicht übersetzenausschließliche, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigtunwiderrufliche Recht, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung dem AN ge- lieferte Software, wie in den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschrieben, zu nutzen. Soweit eine solche Nut- zung aufgrund abweichender Lizenzbedingungen des Herstellers nicht möglich ist, hat der AN den AG hierauf vor Erwerb der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz hinzuweisen und mit dem AG abzustimmen, ob die Soft- ware trotzdem erworben werden soll. Ferner erwirbt der AG das Eigentum an den Datenträgern und der Anwendungsdokumentation (und/oder teilweise des Handbuches, der Bedienungsanleitung etc., nachfolgend Dokumentation genannt), sofern eine solche mitgeliefert wird. 1.4.2. Der AG darf die erworbene Software zusätzlich zu kopierenden vorgesehenene „produktiven“ Umgebun- gen oder Instanzen auch in „unproduktiven“ Umgebungen oder Instanzen zu Test- oder Quali- tätssicherungszwecken einsetzen. 1.4.3. Zusätzliche Kopien Die Software darf nicht an Dritte vermietet oder sonst auf andere Weise als in Ziffer 1.4.4 bestimmt vertrieben werden, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 1.4.4. Der AG darf die Software einschließlich der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an einen Dritten veräußern, vorausgesetzt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht Erwerber erklärt sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how mit der‌ Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage Lizenzbedingungen des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machenHerstel- lers einverstanden. 1.4.5. Im Übrigen gilt Falle der Veräußerung muss der AG dem Erwerber sämtliche Programmkopien übergeben oder die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.nicht übergebenen Kopien vernichten. Dem ist Genüge getan, wenn bereits sämtliche Programmkopien vom AG an den Erwerber der Weiterveräußerung geliefert wurden. Das Nut- zungsrecht des AG erlischt infolge der Veräußerung.

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Samples: Rahmenvertrag

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe a) Soweit Inhalte, insbesondere Informationen über Immobiliensuchende, dem Kunden über das Portal zugänglich gemacht werden, dürfen diese vom Kunden nur für eigene interne Zwecke verwendet werden. Jede Nutzung von Inhalten für gewerbliche externe Zwecke ist untersagt. Eine Archivierung darf nur zu eigenen und internen Zwecken des Kunden dienen, also Dritten nicht zugänglich sein, nicht dazu dienen, Vervielfältigungen für Dritte herzustellen und die Archivnutzung darf nicht zu einer zusätzlichen Verwertung der Inhalte führen. Urheberrechtshinweise und/oder Markenbezeichnungen und/oder sonstige Rechtsvorbehalte in den Inhalten dürfen weder verändert noch beseitigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Anerkennung der Urheberschaft sicherzustellen. b) Mit der Einstellung seiner Inhalte räumt der Kunde dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Anbieter das Recht ein, die Software insoweit diese auf dem Portal zu vervielfältigenveröffentlichen und/oder – ggf. auch durch Dritte, als dies für ein Laden, Anzeigen z.B. im Rahmen einer Kooperation mit anderen Immobilienbörsen wie z.B. xxxxxxxx.xx - veröffentlichen zu lassen, Ablaufen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Übertragen sowie auf sonstige Weise Dritten öffentlich zugänglich zu machen. Von der Rechtseinräumung umfasst ist die Möglichkeit, Beiträge zum Abruf durch Dritte zur Verfügung zu stellen und Beiträge zu archivieren. c) Der Kunde versichert mit der Einstellung seiner Inhalte, dass er über die eingeräumten Rechte verfügen kann und dass über diese Rechte nicht bereits anderweitig in einer Art verfügt wurde, welche die vorstehenden Nutzungsrechte des Anbieters beeinträchtigten könnten. Beim Einstellen von Bildern oder Speichern Videos sichert der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“Kunde zu, dass alle darauf erkennbaren Personen der Veröffentlichung zugestimmt haben. d) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)Vom Kunden hochgeladene Dateien werden vom Anbieter ggf. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe das für die Be- nutzung Veröffentlichung auf dem Portal erforderliche Format umformatiert. Hierbei wird der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopierenDateninhalt nicht verändert. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht Es verändert sich ausschließlich auf lediglich die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.Datenstruktur.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt 12.1 Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Hard und Soft- ware ergibt sich aus den dazugehörigen Dokumentationen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet. 12.2 Es ist nicht gestattet, die Programme der AIS alfaplan GmbH in irgendeiner Weise zu verändern. Kennzeichnungen, Copy-Right- Vermerke und Eigentumsangaben der AIS alfaplan GmbH an den Software-Produkten dürfen weder entfernt noch verändert werden. Wurde dem Lizenznehmer ein Kunden versiegelte Hardware zur Verfügung gestellt, darf diese nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingeöffnet werden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Kunden zum Kauf der Ware. 12.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Software insoweit der AIS alfaplan GmbH nicht zu vervielfältigendisassemblieren und nicht disassemblieren zu lassen. 12.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als dies für erwirbt der Kunde pro Software-Lizenz ein Ladeneinfaches, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (gelieferten Software. Die Nutzung im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (Netzwerk bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. 12.5 Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigten, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Programms im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Der Lizenznehmer wird Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 12.6 Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungs- zwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen. 12.7 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die regel- mäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der ein- gesetzten Computerprogramm unerlässlich, dürfen Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Daten- xxxxxx sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungs- kopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden. 12.8 Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferte Software durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind in einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form vorliegen- den Vertragsbedingungen, sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. 12.9 Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden. 12.10 Kommt der Datensicherung und - Rückgewinnung Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der AIS alfaplan GmbH für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung Höhe des üblichen Nutzungsentgelts zuzüglich der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.jeweils geltenden Umsatzsteuer.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt 2.1. Das PRODUKT darf nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag verein- barten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf das PRODUKT mittels Telekommunikation (über das Internet) zu- greifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit dem Lizenznehmer ein PRODUKT verbundenen Funktionalitäten vertragsge- mäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem PRODUKT oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzent- rum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 2.2. Der Kunde darf das PRODUK insbesondere nicht ausschließlichesüber den vereinbarten Nut- zungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software insoweit oder Teile davon zu vervielfältigen, als dies für ein Ladenzu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen zu vermieten oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)zu verleihen. 2.3. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Formvertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Lizenznehmer ist vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert mehr als nur unwesentlich beeinträch- tigt werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. 2.4. Im Übrigen Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren An- gaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheb- lich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nut- zung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertragli- chen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vor- her grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der allei- nige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten. 2.6. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberech- tigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nut- zung unterbunden hat.

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Samples: Software as a Service Agreement

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt 1. Die unter Ziffer 2 definierten Leistungen dürfen nur durch den Vertragspartner und dessen verbundenen Unternehmen verwendet werden. Der Vertragspartner darf während der Laufzeit des Vertrages auf die Software mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. 2. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Vertragspartner nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 3. Der Vertragspartner darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen (mit Ausnahme der verbundenen Unternehmen). Insbesondere ist es dem Lizenznehmer ein Vertragspartner nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht eingestattet, die Software insoweit oder Teile davon zu vervielfältigen, als dies für ein Ladenzu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen zu vermieten oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)zu verleihen. 4. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Formvertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Lizenznehmer ist vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. 5. Im Übrigen Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer des Vertragspartners oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung durch den Vertragspartner hat der Vertragspartner dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des unberechtigten Nutzers. 6. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Vertragspartners widerrufen und/ oder den Vertrag kündigen, wenn der Vertragspartner gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. 7. Der Anbieter hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 6 Wochen, aufrechterhalten. 8. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die gesetzliche Regelung nach §69 e UrhG.über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 9. Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe 2.1 Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer Kunden ausschließlich für dessen interne Geschäftszwecke ein nicht ausschließlicheseinfaches, zeitlich unbeschränktes Recht unbeschränktes, nicht abtretbares Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat. 2.2 Der Kunde darf die Software, einschließlich der im Einzelfall lizenzierten Programmmodule, auf einer (1) Computeranlage in seinem Betrieb auf einem (1) Server und der lizenzierten und bezahlten Anzahl von Arbeitsplatzrechnern (Clients) nutzen. Die Nutzung des Programms auf weiteren Servern bzw. auf weiteren Arbeitsplatzrechnern ist ohne vorherige Lizenzierung unzulässig. Insbesondere (a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung- Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (c) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt. 2.3 Vervielfältigungen der Software sind nur zulässig, wenn dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 2.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit zu vervielfältigenbefugt, als dies für ein Ladendas Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, Anzeigen lassengestattet er dem Anbieter zwei Versuche, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (im folgenden „User“) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an erlaubten Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Lizenznehmer wird Anbieter kann – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. 2.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur bestimmungsgemäß benutzen in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und sie insbeson- dere erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern die notwendigen Daten und/oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die Informationen zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwendenVerfügung gestellt hat, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig istHard- und Software herzustellen. 2.6 Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. 2.7 Sind mehrere natürliche oder rechtliche Personen Lizenznehmer, beinhaltet die Lizenz ebenfalls nur das Nutzungsrecht auf einer (1) Computeranlage; dies gilt die gesetzliche Regelung auch nach §69 e UrhG.Ausscheiden einzelner natürlicher oder rechtlicher Personen oder Auflösung der Gemeinschaft der Lizenznehmer.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe (1) Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließlicheseinfaches, zeitlich unbeschränktes Recht Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gemäß Ziff. III. 3. entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziff. III. 3. Die Rechteeinräumung betrifft nicht etwaige Drittkomponenten. (2) Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). (a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung- Stellen der Software für andere als Konzernunternehmen oder (c) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. (3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Kunde die Software nach Ziff. II.8. Abs. 2. im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzenWeg des Onlinedownloads erworben, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht er berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise bei Weitergabe nach Ziff. II. 6. auf einen Datenträger zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt erschöpft sich das Recht des Anbieters an der Onlinekopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die gesetzliche Regelung Software auf Datenträger erhalten. (4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach §69 e UrhG.diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. (5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. (6) Überlässt der Anbieter dem Kunde im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zB Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zB Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kundes nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Der Anbieter räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach Ziff. III. 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. (7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der obigen Ausnahmen (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. (8) Der Kunde ist berechtigt, die Open Source-Komponenten ebenfalls in dem in Ziff. III. 2. Abs. 1 beschriebenen Umfang zu nutzen. Der Kunden kann an den Open Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen abschließt. In diesem Fall wird die Nutzung der Open Source-Komponenten nicht von diesem Vertrag erfasst, sondern richtet sich alleine nach den jeweiligen dem Angebot/ Auftragsformular beigefügten Open Source- Lizenzen. (9) Sofern die in der Anlage zum Angebot/ Auftragsformular aufgelisteten Open Source Komponenten unter einer GNU Lesser General Public License (LGPL) stehen, geltend ergänzend folgende Regelungen: Für GNU Lesser General Public License, Version 2.1 gilt: Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL Version 2.1 lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, für den internen Gebrauch des Kunden zu bearbeiten und zu diesem Zweck zu analysieren und zu reengineeren. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen und der bearbeiteten proprietären Komponenten ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt ist, ist dem Angebot/ Auftragsformular beigefügt. Für GNU Lesser General Public License, Version 3 gilt: Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter LGPL Version 3 lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, zu analysieren und zu reengineeren, um die der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken bearbeiten und Fehler der proprietären Komponenten beheben zu können. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist dem Angebot/ Auftragsformular beigefügt. (10) Der Kunde darf im Rahmen des Supports erhaltene Software entsprechend den Regelungen in den Absätzen (1) bis (3) nutzen. Der Anbieter wird dem Kunden bei Übergabe mitteilen, bei welchen Bestandteilen es sich um Open Source-Komponenten handelt und bei welchen Bestandteilen um proprietäre Komponenten. (11) Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich der besonderen Regelungen hinsichtlich der Open Source Komponenten. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen für die eingesetzten Open Source Komponenten auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunden die neue Software produktiv nutzt. Der Anbieter räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe räumt dem Lizenznehmer 2.2.1. Mit Zahlung der Mietgebühr erhält der Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares sowie zeitlich unbeschränktes Recht einbeschränktes Nutzungsrecht, die Software insoweit auf einer Installation zu betreiben und Exasol Clients und Treiber zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist gemäß den im Vertrag genannten Parametern (Rohdatenvolumen/DB RAM etc.) und der Laufzeit beschränkt. Wenn lediglich die Parameter einer schon bestehenden Lizenz erweitert werden, beschränkt sich die Nutzung dieser Erweiterung auf die schon bestehende Installation. Eine Splittung der Lizenz auf mehr als eine Installation bzw. die Einrichtung einer neuen Installation im Rahmen einer Lizenzerweiterung bedarf der vorherigen Zustimmung von Exasol. Sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, kann die Lizenz produktiv genutzt werden (Produktivlizenz). Wird dem Vertragspartner nur eine Entwicklungs- (Development), Test- (Test, Acceptance), Hot oder Cold Standbylizenz bzw. eine Lizenz eingeräumt, die nicht-produktive Zwecke kombiniert (Devops), so ist keine Produktivnutzung gestattet, sondern nur eine Nutzung zu Entwicklungs-, Test- bzw. Standbynutzungszwecken. 2.2.2. Die Software darf nicht weitervermietet, untervermietet oder sonst in körperlicher oder unkörperlicher Form verbreitet werden. Der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Application Service Providing) ist ohne vorherige Zustimmung von Exasol nicht erlaubt. Für Xxxxxxx kann Exasol hiervon abweichende Lizenzbedingungen festlegen, die den Bedingungen der VB vorgehen. Eine Nutzung der Software durch gemäß §§ 15ff. AktG mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen bzw. Konzerngesellschaften entsprechend Schweizer Recht (keine Dritte im Sinne dieser VB) ist zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die die Software nutzenden verbundenen Unternehmen/Konzerngesellschaften zur Einhaltung dieser VB zu verpflichten. Der Vertragspartner haftet gegenüber Exasol für Verstöße seiner verbundenen Unternehmen/Konzerngesellschaften gegen die vorliegenden VB. 2.2.3. Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von Xxxxxx nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, als soweit dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (nicht im folgenden Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung nach § 69d UrhG bei Anwendung deutschen Rechts bzw. rechtmäßigen Nutzung bei Anwendung Schweizer Rechts notwendig ist. Eine Dekompilierung bzw. Entschlüsselung ist nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 69e UrhG bzw. Art. 21 URG zulässig. 2.2.4. Software, Code oder verwandte Materialien von Dritten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf UserOpen Source“- oder „Freeware“-Software, die mit der Software vertrieben, bereitgestellt oder anderweitig von der Software verwendet werden („Drittanbieter Komponenten) auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (), können unter zusätzlichen oder anderen Lizenzbedingungen lizenziert werden, die diesen Drittanbieter Komponenten beigefügt sind. Die Drittanbieter Komponenten und die dazugehörigen Lizenzbedingungen sind im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“)Installationspaket der Software aufgeführt. Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen Vertragspartner stimmt zu und sie insbeson- dere nicht übersetzenerkennt an, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Formdass diese Lizenzbedingungen deren Nutzung regeln. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigtVertrag schränkt die Rechte des Vertragspartners aus den Lizenzbedingungen der Drittanbieter Komponenten weder ein noch erweitert er diese. Falls eine Lizenz einer bestimmten Drittanbieter Komponente dies erfordert, stellt Xxxxxx dem Vertragspartner den Quellcode dieser Drittanbieter Komponente und gegebenenfalls die von Ostertag DeTeWe für Exasol vorgenommenen Modifizierungen dieser Drittanbieter Komponente auf schriftliche Anfrage an die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software Exasol Adresse im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies Vertrag zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machenVerfügung. 2.2.5. Im Übrigen gilt Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 insofern, als dass die gesetzliche Regelung Software unbefugt einem Dritten überlassen wird, schuldet der Vertragspartner Exasol eine Vertrags- bzw. Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach §69 e UrhG.der dann aktuellen Preisliste für die Software bei Exasol hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte der vereinbarten jährlichen Mietgebühr. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 2.2.6. Überprüfung der Software und Audit: Auf Verlangen von Xxxxxx legt der Vertragspartner Xxxxxx eine von einem bevollmächtigten Vertreter des Vertragspartners unterzeichnete Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Software in Übereinstimmung mit dem Vertrag verwendet wird. Exasol ist berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung von mindestens zehn (10) Tage im Voraus die Nutzung der Software durch den Vertragspartner und/oder seine verbundenen Unternehmen zu überprüfen, um die Einhaltung des Vertrags sicherzustellen. Solche Prüfungen werden während der regulären Geschäftszeiten in den Einrichtungen des Vertragspartners (bzw. seiner verbundenen Unternehmen oder Dienstleister) durchgeführt, werden den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners (bzw. seiner verbundenen Unternehmen oder Dienstleister) nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen und werden die angemessenen Sicherheitsverfahren des Vertragspartners (bzw. seiner verbundenen Unternehmen oder Dienstleister) einhalten. Der Vertragspartner wird Xxxxxx in angemessener Weise Zugang zu allen relevanten Aufzeichnungen und Einrichtungen gewähren, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (und dafür sorgen, dass seine verbundenen Unternehmen und Dienstleister dies tun). Wenn ein Audit ergibt, dass der Vertragspartner (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) die lizenzierte Kapazität oder den Umfang der dem Vertragspartner gewährten Lizenz während des geprüften Zeitraums überschritten hat, stellt Xxxxxx dem Vertragspartner eine Rechnung aus, und der Vertragspartner zahlt Exasol unverzüglich alle zu wenig gezahlten Gebühren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Audits gültigen Preisliste von Exasol. Übersteigen die für die überhöhte Nutzung zu zahlenden Lizenzgebühren 10 % der vom Vertragspartner für den entsprechenden Zeitraum bereits gezahlten Lizenzgebühren, so hat der Vertragspartner auch die angemessenen Kosten von Exasol für die Durchführung des Audits zu zahlen.

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Samples: Software License Agreement

Nutzungsumfang. 26.1 Allgemeine Bestimmungen Nutzungsrechte Ostertag DeTeWe (1) Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer Kunden ein nicht ausschließlicheseinfaches, zeitlich unbeschränktes Recht Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf nur für die Verwaltung von Medienobjekten ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gemäß Ziff. III. 3. entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziff. III. 3. (2) Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. (3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zu vervielfältigenzulässig, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Soft- ware zeitgleich durch eine Person (Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im folgenden „User“) notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf jeweils einem Rechner erforderlich ist (beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Kunde die Software nach Ziff. III. 8. Abs. 2. im folgenden „bestimmungsgemäße Benut- zung“). Der Lizenznehmer wird die Software nur bestimmungsgemäß benutzen und sie insbeson- dere nicht übersetzenWeg des Onlinedownloads erworben, bearbeiten, ihr Arrange- ment ändern oder andere Umarbeitungen, ein- schließlich von Fehlerberichtigungen vornehmen. Sicherungskopien vollständige Kopien oder Teil- kopien der Software können vom Lizenznehmer in maschinenlesbarer Form auf einem anderen Datenträger nur zum Zweck der Datensicherung und - Rückgewinnung für den Fall eines Break- down erstellt werden. Sämtlich Kopien unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. Dokumen- tation Der Lizenznehmer erhält die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Der Lizenznehmer ist nicht er berechtigt, die von Ostertag DeTeWe für die Be- nutzung der Software bereitgestellte Dokumenta- tion ganz oder teilweise bei Weitergabe nach Ziff. III. 6. auf einen Datenträger zu kopieren. Zusätzliche Kopien der Dokumentation können von Ostertag DeTeWe zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gel- tenden Preisen geliefert werden. Dekompilieren: Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs- recht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Oster- tag DeTeWe enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzu- stellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schrift- liche Anfrage des Lizenznehmers kann Ostertag DeTeWe dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Soft- ware nötig ist, die hierfür notwendigen Informatio- nen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im Übrigen gilt erschöpft sich das Recht des Anbieters an der Onlinekopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die gesetzliche Regelung Software auf einem Datenträger erhalten. (4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach §69 e UrhG.diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. (5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. (6) Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Der Anbieter räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach Ziff. III. 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. (7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der obigen Ausnahmen (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

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