Oberbau Musterklauseln

Oberbau. Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 12) Ausgabe 2012 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht (RDO Asphalt 09) Ausgabe 2009 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen (RDO Beton 09) Ausgabe 2009
Oberbau. Der Abbruch der vorhandenen mit Bindemitteln gebundenen Verkehrsflächenbefestigungen erfolgt in gesamte Stärke. Der Fahrbahnabbruch erfolgt entsprechend dem Baufortschritt und den bauzeitlichen Verkehrsführungen. Dazu ist der Abbruch von Teilflächen mit teil- weise geringen Längen / Breiten / Flächen erforderlich. Die daraus resultierenden Erschwernisse oder Mehrkosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheits- preise der Abbruchpositionen einzurechnen. Die Ermittlung der Belastungsklasse erfolgt nach RStO 12. Für den Neubau ist eine Belas- tungsklasse Bk10 vorzusehen. Die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus beträgt nach Tabelle 6 RStO 12 bei F2 Böden 55 cm. Unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderdicken infolge der örtlichen Verhältnisse ergibt sich für den Anschlussbereich der Straße an die Brücke eine Gesamtaufbauhöhe von 60 cm. In den Umbauabschnitten der Straßenbereiche vor der Brücke wird folgende Bauweise mit Asphaltdecke nach RStO 12 Tafel 1 Xxxxx 0 vorgesehen: Es wird folgende Bauweise mit Asphaltdecke nach RStO 12 Tafel 1 Xxxxx 0 vorgesehen: 4,0 cm Asphaltdeckschicht SMA 11 S 25/55-55 8,0 cm Asphaltbinderschicht AC16 B S 25/55-55 10,0 cm 15,0 cm Asphalttragschicht Schottertragschicht AC 32 T S 50/70 23,0 cm Frostschutzschicht Für den parallel zur Straße verlaufenden Radweg wurde folgender Asphaltaufbau nach RStO 12 Tafel 6 Xxxxx 0 vorgesehen: 4,0 cm Asphaltdeckschicht AC 5 D L 70/100 6,0 cm Asphalttragschicht AC 22 T L 70/100 30,0 cm Schottertragschicht 15 cm STS + 15 cm FSS Für die Behelfsumfahrung ist nach der Ermittlung der Belastungsklasse nach der RStO eine Belastungsklasse Bk0,3 vorzusehen. Die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus beträgt nach Tabelle 6 RStO 12 bei F2 Böden 40 cm. Unter Berücksichtigung der Mehr- und Min- derdicken infolge der örtlichen Verhältnisse ergibt sich für die Behelfsumfahrung eine Ge- samtaufbauhöhe von 45 cm. In den Umbauabschnitten der Straßenbereiche vor der Brücke wird folgende Bauweise mit Asphaltdecke nach RStO 12 Tafel 1 Xxxxx 0 vorgesehen: 4,0 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D N 50/70 10,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T N 70/100 31,0 cm Frostschutzschicht 15 cm STS + 16 cm FSS Der Einbau der Asphaltschichten hat mit 2 Fertigern gestaffelt "heiß an heiß" zu erfolgen. Die Ränder des bituminösen Aufbaus sind fluchtgerecht herzustellen und mittels Kegelrad zu verdichten.
Oberbau. Der bestehende Oberbau wird durch das untersuchte Projekt nicht verändert. Im Zuge der Entwurfsplanung ist die Gleislage aufzunehmen und ein Soll-Ist-Vergleich der Gleislage vor- zunehmen. Ggf. wird ein gleisgeometrisches Projekt erforderlich. Die Sollgleislage wird mit einem Stopfgang wiederhergestellt.
Oberbau. Der Oberbau der Fahrbahn und der Gehwege wird gemäß der RStO 12 ausgeführt. Der Deckenaufbau der Fahrbahn erfolgt nach RStO 12, Tafel 1, Belastungsklasse Bk 1,0 Xxxxx 0 wie folgt: Deckenaufbau der Fahrbahn: Asphaltbeton AC 11 DN nach ZTV-Asphalt 4,00 cm Asphalttragschicht AC 32 TN nach ZTV-Asphalt 14,00 cm Frostschutzschicht 0/32 mm nach ZTV SoB (aus gebrochenem Naturgestein (EV2>120 MN/m²) 37,00 cm Deckenaufbau der Gehwege: Betonsteinpflaster nach DIN 18105,rotbraun, 200/100/100 10,00 cm Bettung, Splitt/Sand 2/5mm oder 1/3 mm 4,00 cm Frostschutzschicht 0/32 mm nach ZTV SoB 36,00 cm

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wegen zweifelsfrei vorliegende Mängel kann der Kunde Zahlungen zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten oder bei einer Vorauszahlungspflicht des Mietzinses in dieser Höhe aufrechnen. Ziffer 3.9 Der Anbieter behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-,Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen. 3.10 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Überblick Die Deutsche Rohstoff AG (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder „DRAG“, zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften die „DRAG-Gruppe“) wurde im Xxxx 2006 mit dem Ziel gegründet, einen neuen deut- schen Rohstoffproduzenten aufzubauen. Die Gründer waren der Ansicht, dass die Rohstoffbranche eine der we- sentlichen Wachstumsindustrien der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, darstellt. Die wesentliche Ursa- che dafür ist nach Meinung der Emittentin in der raschen Industrialisierung und Verstädterung Chinas und ande- rer Schwellenländer seit der Jahrtausendwende zu sehen. Bedingt durch diese zusätzliche Nachfrage wächst der Bedarf nach Rohstoffen aller Art seit Jahren, wobei es durch die Corona-Pandemie und die dadurch bedingten Einschränkungen zu einem Nachfrageeinbruch kam, der allerdings inzwischen überwunden ist. Die weltweite Öl- und Gasnachfrage entwickelte sich 2022 weiter positiv und kehrte damit gemäß dem OPEC Monthly Oil Market Report vom 13. Dezember 2022 zurück auf das Niveau vor der COVID-19-Pandemie mit ca. 99,5 bis 100 Mio. BOPD. Der Kern des operativen Geschäfts des DRAG-Konzerns liegt aktuell im Erdöl- und Erdgas-Bereich, der rund 100% der Umsätze des Konzerns erwirtschaftet. Der Öl & Gas Bereich wird von den vier operativen US- Tochtergesellschaften getragen, die im ersten Halbjahr 2023 gemeinsam rund 10.533 BOEPD produziert haben. Damit konnte die DRAG-Gruppe seit 2019 die Produktion von 4.509 BOEPD mehr als verdoppeln. Daneben ist die DRAG teilweise mehrheitlich, teilweise mit Minderheitsanteilen an Unternehmen beteiligt, die in der Förderung, Verarbeitung und Exploration von Metallen tätig sind. Sie beschränkt sich in ihrer Tätigkeit auf Länder, die über ein stabiles politisches und rechtliches System verfügen. Die DRAG finanziert die Aktivitäten bzw. vermittelt Finanzierungspartner, entscheidet über Neuinvestitionen sowie Verkäufe und leitet die Öffent- lichkeitsarbeit. Das operative Geschäft vor Ort verantworten erfahrene Führungskräfte, zumeist spezialisierte Ingenieure und Geologen mit langjähriger Berufserfahrung. Auch gemessen an der Bilanzsumme in Höhe von EUR 350 Mio. per 31. Dezember 2022 liegt der Fokus auf dem Öl & Gas Geschäft. Die US- Öl & Gas Vermögenswerte im Anlagenvermögen stellen mit einem Wert von EUR 226 Mio. den größten Teil der Bilanzsumme dar. Die Beteiligungen, insbesondere im Bergbau und Metallbereich, belaufen sich auf einen Wert von EUR 41 Mio. Die übrigen Vermögenswerte beziehen sich im Wesentlichen auf Barmittel in Höhe von EUR 47 Mio. sowie auf ausstehende Rechnungen aus dem US-Öl & Gas Geschäft in Höhe von EUR 29 Mio. Bereits seit Januar 2011 ist die DRAG im Öl- und Gasgeschäft in den USA tätig. Sie gründete damals gemeinsam mit zwei Partnern die Tekton Energy, LLC, die in den Folgejahren sehr erfolgreich eine eigene Öl- und Gasproduk- tion im US-Bundesstaat Colorado aufbaute. Im Mai 2014 veräußerte die Tekton Windsor, LLC – eine im vollstän- digen Anteilsbesitz der Tekton Energy, LLC stehende Gesellschaft – ihre wesentlichen Vermögensgegenstände gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von USD 200 Mio. in bar und einen Anteil an prospektiven Flächen. Die DRAG erzielte mit diesem Verkauf einen Gewinn vor Steuern von über USD 100 Mio. Die frühere Tekton Energy, LLC wurde im Juni 2014 in Elster Oil & Gas, LLC („EOG“) umbenannt. Das Unterneh- men ist im Denver-Julesburg Basin nördlich von Denver, Colorado aktiv. Beim Denver-Julesburg Basin handelt es sich um ein gut erschlossenes Ölfeld, in dem seit Jahrzehnten gefördert wird. Seit 2010 hat eine rasche Entwick- lung mittels Horizontalbohrungen stattgefunden. EOG ist ausschließlich mit Minderheitsanteilen an verschiede- nen Flächen im Nordosten des Feldes beteiligt. Seit 2015 hat die Gesellschaft an der Entwicklung von rund 40 Bohrungen unterschiedlicher horizontaler Länge partizipiert. EOG unternimmt keine eigenen Bohrungen, son- dern ist als Nicht-Betriebsführer (sog. „Non-Op“) lediglich an Erdöl-Bohrungen anderer Unternehmen beteiligt. Im Mai 2014 gründete die DRAG mit der Cub Creek Energy, LLC eine weitere Gesellschaft, die in den USA in der Öl- und Gasförderung tätig ist. Die Cub Creek Energy, LLC firmierte Anfang 2023 um als 1876 Resources, LLC („1876 Resources“) und verlegte ihren Hauptgeschäftssitz von Highlands Ranch, Colorado, nach Denver, Colo- rado. 1876 Resources, LLC plant und betreibt dabei als Betriebsführer eigenständig Erdöl-Bohrungen. Im Juni 2015 gründete die DRAG die Salt Creek Oil & Gas, LLC („Salt Creek“), die ihren Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat North Dakota hatte. So war die Salt Creek noch im Geschäftsjahr 2021 ausschließlich im Williston Basin in North Dakota aktiv. Im Geschäftsjahr 2022 beteiligte sich die Gesellschaft an einem Bohrprogramm mit rund USD 150 Mio. Investitionsvolumen über 31 Bohrungen im Powder River Basin, Wyoming. Die letzte Neugründung in den USA fand im Juli 2018 statt, als die DRAG gemeinsam mit Partnern die Bright Rock Energy, LLC („Bright Rock“) gründete, die ihren geschäftlichen Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat Utah hatte. Im Juni 2020 akquirierte Bright Rock Energy ein Flächenpaket in Wyoming. Im Xxxxxx 2022 übernahm Salt Creek die Vermögenswerte der Bright Rock Energy, LLC in Utah und verkaufte ihre verbleibenden Vermö- genswerte in North Dakota für rund USD 6,6 Mio. Salt Creek beteiligt sich als Nicht-Betriebsführer („Non-Op“) an Erdölbohrungen anderer Unternehmen. Mit dem Transfer der in Utah belegenen Vermögenswerte an Salt Creek befindet sich das Haupttätigkeitsgebiet der Bright Rock nunmehr in Wyoming. Bright Rock entwickelt und be- treibt inzwischen eigene Bohrungen. Im Geschäftsfeld Metalle ist die DRAG seit ihrer Gründung tätig. Im Laufe des Jahres 2012 startete die DRAG- Gruppe mit der Produktion von Wolfram- und Molybdän-Konzentraten aus der Wolfram Camp Mine in Austra- lien, die sie 2011 übernommen hatte. Im September 2014 veräußerte die DRAG die Wolfram Camp Pty Ltd an die kanadische Almonty Industries, Inc., die den Kaufpreis in Höhe von CAD 15 Mio. in eigenen Aktien und durch Begebung einer Wandelschuldverschrei- bung an die DRAG beglich. Diese Beteiligung stellt den Kern der heutigen Aktivitäten der DRAG im Bereich Me- talle dar. Die Prime Lithium AG ist Teil des Metallbereichs und ging im Jahr 2021 hervor aus der formwechselnden Um- wandlung der Jutland Petroleum GmbH und betreibt seit dem Geschäftsjahr 2022 ein Entwicklungsprojekt zur Verarbeitung von Lithiumvorprodukten zu hochreinen Lithiumerzeugnissen. Insgesamt sind dafür im Geschäfts- jahr 2022 Entwicklungsausgaben in Höhe von EUR 0,7 Mio. angefallen. Das Entwicklungsprojekt dieses Tochter- unternehmens befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass die Erfolgswahrscheinlichkeit aus heu- tiger Sicht nicht verlässlich beurteilt werden kann. Die Suomi Exploration Oy, Finnland, wurde Anfang des Jahres 2021 gegründet und verfolgt ein Frühphasenpro- jekt im Bereich der Exploration von Metallen in Finnland. Die Ceritech AG wird seit der Einführung der Aktien in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf als „Börsenmantel“ gehalten, mit der Absicht, eigenes oder ein fremdes Geschäft in die Gesellschaft einzubringen. Neu gegründet wurde Anfang 2023 die australische Gesellschaft Exploration Ventures AI Pty Ltd. („EXAI“), ein Joint Venture mit der australischen SensOre Ltd., an dem die DRAG rund 70 % hält. Die EXAI befasst sich mit der Frühphasen-Erkundung möglicher Lithium-Explorationsziele in Westaustralien. Für das Jahr 2023 ist ein Investi- tionsbudget von rund EUR 0,7 Mio. vorgesehen. Der DRAG-Konzern (d.h. die Emittentin und die in ihren Konsolidierungskreis aufgenommenen Gesellschaften) erwirtschaftete in den letzten fünf Jahren immer ein positives EBITDA. Es belief sich in den Jahren 2018 bis 2022 kumuliert auf EUR 349,7 Mio. (ungeprüft; der Betrag wurde aus den Konzernabschlüssen der Emittentin für 2018 bis 2021 jeweils gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen. Im Geschäftsjahr 2022 wurde der Betrag gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen sowie vor Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens). In diesem Zeitraum erzielte der DRAG-Konzern mit Ausnahme des Jahres 2020 stets einen Jahresüberschuss, kumuliert (also für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022) gerundet insgesamt EUR 110,7 Mio. Im Jahr 2020 betrug der Jahresfehlbetrag des DRAG-Konzerns gerundet EUR 16,1 Mio. Im Jahr 2022 betrug der Jahresüberschuss EUR 66,2 Mio. Im Jahr 2023 beträgt die Dividende EUR 1,30 je Aktie. Die Gesellschaft plant langfristig, jährlich eine Dividende auszuschütten. Das Eigenkapital des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 bei einer Konzernbilanzsumme von EUR 350,3 Mio. auf EUR 132,4 Mio. Verbindlichkeiten bestanden in der Konzernbilanz 2022 in Höhe von EUR 149,9 Mio. Die Eigenkapitalquote des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 auf ca. 37,8 % und zum 30. Juni 2023 auf ca. 39,0 %. Sämtliche Aktien des aktuell mit EUR 5.003.438,00 zu beziffernden Grundkapitals der Deutsche Rohstoff AG sind in den Teilbereich des Freiverkehrs (Scale) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. In den Jahren 2014 und 2015 kaufte die Deutsche Rohstoff AG 386.885 eigene Aktien zurück, was einem Anteil von 7,5% des Grundkapi- tals entsprach. 259.075 Aktien wurden im Oktober 2015 eingezogen. Die verbleibenden Stück 127.810 eigene Aktien wurden im Oktober 2022 eingezogen. Der Kurs der Aktie stieg unter Schwankungen vom Schlusskurs des ersten Handelstages am 27. Mai 2010 bis zum Schlusskurs am 30. Juni 2023 um 183 %. Im Juli 2013 begab die DRAG erstmals eine Unternehmensanleihe mit einem Kupon von 8 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2018. Inklusive einer Nachplatzierung wurden EUR 62,5 Mio. tat- sächlich platziert. Die Anleihe wurde zum Fälligkeitstermin im Juli 2018 vollständig zurückgezahlt. Im Juli 2016 erfolgte die Platzierung einer weiteren Anleihe mit einem Kupon von 5,625 %, einem maximalen Volumen in Höhe von EUR 75 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2021. Inklusive Nachplatzierungen konnten EUR 66 Mio. platziert werden. Die vollständige und fristgerechte Rückzahlung der Anleihe 2016/2021 erfolgte im Juli 2021. Im Xxxx 2018 emittierte die DRAG erstmals eine Wandelschuldverschreibung. Der Kupon betrug 3,625 %, der Ausübungspreis EUR 28,00 bei einer Laufzeit bis Xxxx 2023. Das emittierte Volumen belief sich auf EUR 11 Mio. Die DRAG führte die Wandelschuldverschreibung fristgerecht zum 29. Xxxx 2023 vollständig zurück. Im Dezember 2019 emittierte die DRAG eine weitere Anleihe mit einem Kupon von 5,25 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis 6. Dezember 2024. Es wurde zunächst ein Volumen von EUR 87.100.000,00 platziert, im Februar 2022 erfolgte eine Ausplatzierung auf EUR 100.000.000,00.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.