Straßenbau. Regelwerk Bezeichnung
Straßenbau. 1.1 Die Erschließungsanlagen sind nach den vom Vorhabenträger eingereichten und mit Prüfungsvermerk der Stadt bzw. des Landesbetriebes Straßenbau NRW versehenen Ausbauplänen (entsprechend den Vertragsplänen Anlagen 1 bis 4) und dem Vereinbarungsvertrag zwischen Stadt und Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Bochum herzustellen. Notwendige Planänderungen sind rechtzeitig vor Ausführung mit der Stadt, Planungsabteilung des Tiefbauamtes und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Bochum abzuklären.
Straßenbau. Sofern Verkehrswege nach RStO 12 errichtet werden sollen, ist das Plangebiet der Frosteinwirkungszone II zuzuordnen.
Straßenbau a) Ausbau der Ortsdurchfahrt Oberzell 1972 – 1973 Dabei ist anzustre- ben, die Maßnah- men 1972 zu begin- nen. Verzögerungs- gründe dürfen sich nur aus Schwierig- keiten des Grunder- werbs und der Klä- rung der günstigsten Bezuschussung durch das Land und den Bund ergeben.
Straßenbau. Reegelwerk Bezeichnung FGSV ZTVA STB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV Asphalt STB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV Beton StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton ZTV E - StB 09 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdar- beiten im Straßenbau ZTV EW - StB 14 Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau ZTV LW - 16 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege ZTV T - StB 95/02 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau ZTV Pflaster StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen 747 Merkblatt für Schichtenverbund; Nähte, Anschlüsse und Randausbil- dung von Verkehrsflächen aus Aspahlt ZTV M Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen u. Richtlinien für Markie- rungen auf Straßen RSTO Richtlinien für den Straßenoberbau – Standardausführungen BMV RSA 95 Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen VwV StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung ZTV - SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen RAS - LG 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen – Landschaftsgestaltung – Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen DIN 482 Straßenbordsteine aus Naturstein DIN EN 1339 Gehwegplatten aus Beton DIN 18315 ATV Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel DIN 18316 ATV Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit hydraulischen DIN 18317 ATV Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18318 ATV Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
Straßenbau. Der Datenaustausch kann über die OKSTRA-Schnittstelle erfolgen. Der AG setzt VESTRA, des Herstellers AKG ein. Hessen Mobil arbeitet mit VESTRA CIVIL 3D, Version 2017, Build 51 Programm: Version: 2.12.Prüfung der CAD-Standards (Kontrollplot) / Kontrolle sonstiger Formate Nach Auftragserteilung, vor Erbringung der vertraglichen Leistung, sind zunächst maßstabsgerechte Probedateien vom Sender zu erstellen. Der AG führt die Prüfung der Standards über Kontrollplots und IT gestützt durch. Dies ist grundsätzlich erforderlich, auch dann, wenn der AN (Sender) die Ausschreibungspläne vom AG (Empfänger) käuflich erworben hat und digital weiterverarbeitet. Alle weiteren, zur Archivierung vertraglich vereinbarten Datenformate werden ebenfalls nach Auftragserteilung, vor dem Erbringen der vertraglichen Leistung, vom AG hinsichtlich Kompatibilität geprüft. Bei Inkompatibilitäten sind Änderungen oder Ergänzungen unter 2.13 zu vermerken. 2.13.Archivierung der Arbeitsergebnisse Nach Abschluss des Auftrages sind dem Datenempfänger die digitalen Arbeitsergebnisse des bearbeiteten Projekts zur Archivierung auf CD / DVD zu übergeben. Dies sind: alle Unterlagen als PDF-Dateien (Bezeichnung der Dateien siehe unter 3.5) und zusätzlich: CAD-Zeichnungen (siehe 2.1 bis 2.10) Texte (z.B. Erläuterungsbericht) als Microsoft WORD 2017 *.docx Berechnung mit Tabellenkalkulationen als Microsoft Excel 2017 *.xlsx. Für den Datentausch in Word und Excel Dokumenten gilt, dass keine externen Verweise über ActiveX - Komponenten (OLE-Verknüpfungen) im Dokument enthalten sein dürfen. Daten dürfen nicht komprimiert gespeichert werden. Zusammengesetzte Dokumente im Sinne von DIN EN 00000-0-0000 sind für die Archivierung nicht zulässig (siehe 2.9). Die Kostenberechnung ist nach der AKVS aufzustellen und digital im Schnittstellenformat, Datenart 81 nach GAEB 90 + STLK zu übergeben; es sind die aktuellen gültigen Standardleistungskataloge zu verwenden. Freitexte sind zu vermeiden. Statische Eingabedateien und Berechnungsergebnisse (Für Berechnungsprogramme der Programmhersteller SOFISTIK und RIB sind die originalen Ein- und Ausgabedateien zusätzlich zu archivieren.) Bilder im JPEG- oder pdf-Format Der CD / DVD sind ein Verzeichnis aller archivierten Dateien und deren Inhalt sowie die ausgefüllte und unterschriebene „Vereinbarung zur Erzeugung, Austausch und Archivierung von digitalen Daten“ als PDF-Datei beizufügen. Es sind alle für das Projekt eingesetzten Programme mit Angabe der Versionsnummer anzuge...
Straßenbau. Die Eignung sämtlicher Baustoffe des Straßenober- und -unterbaus ist über das entspre- chende Regelwerk hinaus auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN wie folgt nachzuweisen: Bei Asphaltmischgütern, in denen Asphaltgranulat zum Einsatz kommt, ist folgendes im Eignungsnachweis anzugeben und mitzuliefern: • Ermittlung der Verwertungsklasse des Asphaltgranulates mit Angabe des Gehaltes an PAK (EPA) sowie des Phenolindexes gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005) • Deklarationsanalyse des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors. Bei Anlieferung bzw. vor dem Einbau von RC Baustoffen sind je 1000 m³ bzw. je 2000 t je zwei Mischproben gem. LAGA PN 98 zu entnehmen. Die Probe des AN ist gem. LAGA Mit- teilung 20 zu untersuchen. Der AN informiert den AG rechtzeitig über den Termin der Beprobung der RC-Baustoffe. Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des AG zulässig. Der AG kann durch Erklärung in Text- form auf eine Teilnahme verzichten. Der AG behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen. Der AN führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für AG und AN. Der AN fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt und von AG und AN abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der AN zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unverzüglich dem AG als Rückstellprobe übergeben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Schriftform beim AG innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Probenahme einzureichen. Jegliche Kosten, die aus der Beprobung und Analyse der Liefermaterialien entstehen, sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der AG behält sich eigene Untersuchungen am angelieferten Mischgut vor. Das Liefermaterial darf den Zuordnungswert Z 0 gemäß LAGA Mitteilung 20 nicht über- schreiten. - Wegen Gewässerschutz nicht zugelassen.
Straßenbau. Geht beim Schälen, Fräsen oder Aufnehmen von bituminösem Oberbau das anfallende Material in das Eigentum des AN über, so ist der durch die Möglichkeiten der Wiederverwertung gegebene Wert bei der Preisbildung zu berücksichtigen.