Common use of Obliegenheiten bei der Ruheversicherung Clause in Contracts

Obliegenheiten bei der Ruheversicherung. Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach →Außerbe- triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 10.1. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammel- garage). • Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 9.1. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in →Textform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkenn- bar ist. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir aber nicht gekündigt haben. Die Regelung gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

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Obliegenheiten bei der Ruheversicherung. Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach →Außerbe- triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 10.1. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammel- garage). • Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 9.1. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in →Textform →Schriftform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkenn- bar ist. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir aber nicht gekündigt haben. Die Regelung gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

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Obliegenheiten bei der Ruheversicherung. Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach →Außerbe- triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 10.1. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammel- garage). • Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)11.1. Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 9.110.1. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in →Textform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine Eine E-Mail, Mail oder ein Brief oder ein Telefax erfüllen zum Beispiel die Textform, sofern der Absender daraus erkenn- bar erkennbar ist. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir unter folgenden Vorausset- zungen nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der verpflichtet: • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittZeit- punkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir nachweisenmüssen. • Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir aber nicht gekündigt haben. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkma- len zur Beitragsberechnung Hinweis: Die vollständige Regelung gilt zu den Merkmalen zur Bei- tragsberechnung finden Sie in Teil C Ziffer 14.3. Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müs- sen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht für die Kfz-Unfallversicherungzu einem Verlust des Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber zu einer rück- wirkenden Anpassung des Beitrags. Bei vorsätzlicher Verletzung haben wir das Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe. Dies ist in Teil C Ziffer 14.3 Absatz 3 geregelt.

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Obliegenheiten bei der Ruheversicherung. Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach →Außerbe- triebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 10.1. Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen: • In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammel- garage). • Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C Ziffer 9.1. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in →Textform anzeigen. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkenn- bar ist. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir aber nicht gekündigt haben. Die Regelung gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

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