Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befol- gen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Wo- che anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadens- ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke über- sandt werden. (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behörd- liches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzu- zeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müs- sen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor- derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfah- rens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Na- men einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü- gung stellen.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung, Privathaftpflicht Versicherung, Tierhalterhaftpflicht Versicherung
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befol- gen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt:3.2.2 Sie haben
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Wo- che den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadens- ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.;
(2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- gentum unverzüglich der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke über- sandt werden.Polizei anzuzeigen;
(3) Wird gegen Sie uns und der Polizei unverzüglich ein staatsanwaltschaftliches, behörd- liches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich Verzeichnis der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzu- zeigen.abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müs- sen Sie fristgemäß Widerspruch das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die sonst erfor- derlichen Rechtsbehelfe einlegenbeschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Einer Weisung von Sind Verände- rungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns bedarf es nicht.aufzubewahren;
(5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemachtuns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, haben Sie die Führung zur Fest- stellung des Verfah- rens Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(6) uns angeforderte Belege beizubringen, deren Be- schaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
(7) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpa- piere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden un- verzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Na- men einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen wahren, insbesonde- re abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu las- sen.
3.2.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die angeforderten Unterlagen zur Verfü- gung stellenObliegenheiten nach Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
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Samples: Wohngebäude Versicherung
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befol- gen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt:3.2.2 Sie haben
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Wo- che den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadens- ersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.;
(2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- gentum unverzüglich der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei- tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke über- sandt werden.Polizei anzuzeigen;
(3) Wird gegen Sie uns und der Polizei unverzüglich ein staatsanwaltschaftliches, behörd- liches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich Verzeichnis der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzu- zeigen.abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müs- sen Sie fristgemäß Widerspruch das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die sonst erfor- derlichen Rechtsbehelfe einlegenbeschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Einer Weisung von Sind Verände- rungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns bedarf es nicht.aufzubewahren;
(5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemachtuns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, haben Sie die Führung zur Fest- stellung des Verfah- rens Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(6) uns angeforderte Belege beizubringen, deren Be- schaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
3.2.3 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Na- men einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü- gung stellenrechtlichen Umständen möglich ist.
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Samples: Hausrat Versicherung
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls. Sie haben Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Sie haben : Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungenhat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für Sie ihn zumutbar, zu befol- gen befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen Ertei- len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer Versiche- rer unterschiedliche Weisungen, haben Sie hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
2.2.2 Zusätzlich a. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Absatz 2: Der Versicherungsnehmer hat
1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa- chen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu ertei- len, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Ver- sicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat- ten;
6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemu- tet werden kann.
7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versiche- rungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 2.2.1 gilt16.2 Absatz 2 und a) ebenfalls zu erfül- len – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
b. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Absatz 2:
(1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb dem Versicherer inner- halb einer Wo- che Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadens- ersatzansprüche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie den Versiche- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht ge- macht werden.
(2) Sie haben uns Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns ihn bei der Scha- denermittlung Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht des Versicherers für die Bearbei- tung Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke über- sandt übersandt werden.
(3) Wird gegen Sie den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftlichesxxxxxx- anwaltschaftliches, behörd- liches behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen ihm gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie hat er dies unverzüglich anzu- zeigenanzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müs- sen Sie muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch Wi- derspruch oder die sonst erfor- derlichen Rechtsbehelfe erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung von uns des Versicherers bedarf es nicht.. B 260463 (01.16)
(5) (Wird gegen Sie den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie hat er die Führung des Verfah- rens uns Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Na- men Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Sie müssen Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü- gung Ver- fügung stellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung