Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall. 20.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie 20.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten; 20.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen; 20.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren und alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten; 20.1.4 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. 20.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig von Ihnen verletzt, können wir von unserem Recht Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos zu kündigen. 20.2.1 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vorgenommen haben. 20.2.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 20.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 20.2.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von uns ursächlich ist. 20.3 Die in den Ziffern 20.1 bis 20.3 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
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Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall. 20.1 23.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie
20.1.1 1. alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten;
20.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen;
20.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren und alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten;
20.1.4 2. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile entweder die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
20.2 23.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig von Ihnen verletzt, können wir von unserem Recht Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos zu kündigen.
20.2.1 23.2.1 Wir haben kein Kündigungsrecht, Kündigungsrecht wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vorgenommen haben.
20.2.2 23.2.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 20.1 23.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
20.2.3 23.2.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von uns ursächlich ist.
20.3 23.3 Die in den Ziffern 20.1 23.1 bis 20.3 23.3 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
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Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall. 20.1 18.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie
20.1.1 18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten;
20.1.2 18.1.2 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen lassen;
20.1.3 18.1.3 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrollieren und alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten;
20.1.4 18.1.4 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
20.2 18.2 Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig von Ihnen verletzt, können wir von unserem Recht Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos zu kündigen.
20.2.1 18.2.1 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vorgenommen haben.
20.2.2 18.2.2 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 20.1 18.1 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
20.2.3 18.2.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von uns ursächlich ist.
20.3 18.3 Die in den Ziffern 20.1 18.1 bis 20.3 18.2 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.
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