Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Musterklauseln

Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2015 BGVFAHRRADplus beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe der Regelungen des § 26.3 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei und nach § 26.1 b) VHB zur Kündigung berechtigt sein.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2 sowie nach 3.2, so ist der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. 4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eine der Obliegenheiten nach Ziffer 3.3 a) bis e), so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 5 und 6.1, so ist der Versicherer nach Maftgabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 6.1, so ist der Versicherer nach Maft- gabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach Nr. 4.1 und 4.2, so ist der Versicherer nach Maftgabe der in Abschnitt B 3.3.3 der VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Je nach vereinbarter Produktlinie findet A 17.7 der VHB 2019 Anwendung.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer a) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach Nr. 2 a), so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 EUR begrenzt.