Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen.
4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn
4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist;
4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt;
4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
4.6 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend be...
Umfang der Leistungspflicht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Reparatur und Neuanfertigung von eingegliedertem Zahnersatz und für Zähne, die bei Vertragsabschluss vorhanden oder dauerhaft ersetzt waren sowie für kieferorthopädische Behandlung, wenn die Maßnahme erstmals nach Vertragsabschluss angeraten bzw. geplant wurde. Versichert sind auch Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen. Kein Versicherungsschutz besteht für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen, sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung. Dies gilt entsprechend für Mehrleistungen nach einem Tarifwechsel.
Umfang der Leistungspflicht. (1) Art und Höhe unserer Leistungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I und II) und den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir auch für Methoden und Arzneimittel, die • angewandt werden, weil es keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel gibt oder • sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Für die Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis bewährt haben, gilt: Wir dürfen unsere Leistungen auf den Betrag reduzieren, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(3) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich höher sind als 2.000 EUR, informieren wir Sie gerne über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Bitte senden Sie Ihre Anfrage an uns in Textform (Xxxxxxxx@xxx.xx). Wir antworten Ihnen spätestens nach 4 Wochen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung drin- gend, informieren wir Sie unverzüglich, spätestens nach 2 Wochen. Wir berücksichtigen dabei Ihre Unterlagen, beispielsweise Kostenvoranschläge. Die Frist beginnt, wenn wir Ihre Anfrage erhalten haben. Wenn wir Sie nicht innerhalb der Frist informieren, gilt die Heilbehandlung als medizinisch notwendig. Dies gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem wir die fehlende medizini- sche Notwendigkeit der Behandlung nachgewiesen haben.
Umfang der Leistungspflicht. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonsti- gen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht über- steigen. Maßgebend für die Berechnung des Net- toeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorüberge- hende Minderung des aus der Berufstätigkeit her- rührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Ein- kommens gesunken ist, so kann er ohne Unter- schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Bei- trag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bis- herigen Umfang für eine bereits eingetretene Ar- beitsunfähigkeit nicht berührt. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelasse- nen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Kran- kenhaus behandelt wird. Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn- ärzten frei. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derarti- ger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens- partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (x. Xxxxxx), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Umfang der Leistungspflicht. (1) Art und Höhe unserer Leistungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I und II) und den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir auch für Methoden und Arzneimittel, die • angewandt werden, weil es keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel gibt oder • sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Für die Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis bewährt haben, gilt: Wir dürfen unsere Leistungen auf den Betrag reduzieren, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
(3) Wir bieten Ihnen Gesundheitsdienstleistungen zur Vorbeugung und im Krankheitsfall. Dies sind zum Beispiel medizinische Beratung oder Assistanceleistungen (Hilfs- und Unterstützungsleistungen). Unsere aktuellen Gesund- heitsdienstleistungen finden Sie unter xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
(4) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich höher sind als 2.000 EUR, informieren wir Sie gerne über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Bitte senden Sie Ihre Anfrage an uns in Textform (Xxxxxxxx@xxx.xx). Wir antworten Ihnen spätestens nach 4 Wochen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung drin- gend, informieren wir Sie unverzüglich, spätestens nach 2 Wochen. Wir berücksichtigen dabei Ihre Unterlagen, beispielsweise Kostenvoranschläge. Die Frist beginnt, wenn wir Ihre Anfrage erhalten haben. Wenn wir Sie nicht innerhalb der Frist informieren, gilt die Heilbehandlung als medizinisch notwendig. Dies gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem wir die fehlende medizini- sche Notwendigkeit der Behandlung nachgewiesen haben.
(5) Wir geben Ihnen oder der versicherten Person auf Wunsch Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel- lungnahmen. Dies gilt für Gutachten und Stellungnahmen, die wir eingeholt haben, um zu prüfen, ob eine medizini- sche Behandlung notwendig ist. Sie, die versicherte Person oder ein gesetzlicher Vertreter können auch verlangen, dass wir einem bestimmten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die versicherte Person stehen erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen. Wenn Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt haben, erstatten wir Ihnen die ents...
Umfang der Leistungspflicht a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus Abschnitt B und das Options- recht aus Abschnitt C dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
b) Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärz- ten und Zahnärzten sowie Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XXX) xxxx § 00 XXX X (xxxxx Xxxxxx) tätig sind. Zudem steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten liquidations- berechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulam- bulanzen tätig sind.
c) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Buchstabe b) genannten Leis- tungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Apotheke gelten auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen Union haben.
d) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, auf die das Krankenhausentgel- trecht (Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz und Krankenhausfinan- zierungsgesetz) Anwendung findet. In Erweiterung des Satzes 1 hat die versicherte Person während Auslandsaufenthalten die freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Kran- kenhäusern. Die Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge- schichten führen.
e) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsme- thoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolg- versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leis- tungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizini- scher Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
f) Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, wer- den diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der G...
Umfang der Leistungspflicht. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif (vgl. AVB Teil II, Abschnitt A).
Umfang der Leistungspflicht. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen in folgenden Fällen, die einer versicherten Person während der Reise zustoßen:
Umfang der Leistungspflicht. Scope of the obligation to pay benefits
Umfang der Leistungspflicht. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.