Offenbarung und Auftragsdatenverarbeitung Musterklauseln

Offenbarung und Auftragsdatenverarbeitung. Die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend §11 BDSG begründen keine Offenbarungsbefugnis im Sinne des §203 StGB8. Vielmehr wird hier beschrieben, dass der Datenfluss zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber rechtlich nicht als Datenübermittlung, sondern als sonstige Art der Datenweitergabe (Datennutzung) angesehen wird: „Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen“ (§3 Abs. 3 Satz 3 BDSG). §1 Abs. 3 S. 2 BDSG stellt klar: „Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt“. Daher können die Regelungen des BDSG nicht als Erlaubnisnorm gewertet werden. Eine Offenbarung im Sinne des §203 StGB liegt nicht vor, wenn: Jede Zugriffsmöglichkeit des beauftragten Dritten auf die Patientendaten ausgeschlossen wird. Beispiele: Wartungsarbeiten an Praxisrechnern durch externe Mitarbeiter sind dadurch möglich, dass von einem Geheimnisträger (oder dessen Gehilfen entsprechend §203 StGB) die Arbeiten überwacht werden und dieser darauf achtet, dass kein Zugriff auf Patientendaten erfolgt. Bei einer externen Entsorgung ist ein beaufsichtigendes Begleiten von Transport und Vernichtung möglich. Die Daten vor ihrer Bearbeitung durch externe Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter durch den Geheimnisträger oder dessen Gehilfen anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Eine weitere Möglichkeit zur Verhinderung einer unzulässigen Offenbarung könnte darin bestehen, dass der Auftragnehmer nicht als externer Dritter angesehen wird, sondern als Gehilfe. In der Offenbarung an einen Berufsgehilfen liegt keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach §203 StGB. Auch bei dem Berufsgehilfen des Arztes ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes (§53 StPO) und der Beschlagnahmeschutz für ärztliche Unterlagen (§97 StPO) gewährleistet. Entsprechendes gilt für das zivilrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht (§383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Die Bestimmungen von bereichsspezifischen Gesetzen, die explizit die Auftragsdatenverarbeitung von im Krankenhaus anfallenden Daten – Patientendaten eingeschlossen – regeln, wie beispielsweise §7 GDSG NRW sind hingegen anders zu bewerten. Aufgrund der Tatsache, dass hier explizite Bestimmu...
Offenbarung und Auftragsdatenverarbeitung. Die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend §11 BDSG begründen keine Offenbarungsbefugnis im Sinne des §203 StGB8. Vielmehr wird hier beschrieben, dass der Datenfluss zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber rechtlich nicht als Datenübermittlung, sondern als sonstige Art der Datenweitergabe (Datennutzung) angesehen wird: „Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen“ (§3 Abs. 3 Satz 3 BDSG). §1 Abs. 3 S. 2 BDSG stellt klar: Eine Offenbarung im Sinne des §203 StGB liegt nicht vor, wenn:

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.