Offenlegung von Informationen zum Zweck des Risikomanagements Musterklauseln

Offenlegung von Informationen zum Zweck des Risikomanagements. Zählt der Kunde zu den wichtigsten Teilnehmern im Sinne des Artikel 67 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission, hat der Kunde auf Anfrage von CBF diejenigen seiner Kunden offenzulegen, die zu einem wesentlichen Teil für die von CBF verarbeiteten Transaktionen verantwortlich sind oder deren Transaktionen auf Grundlage ihres Volumens und ihrer Beträge im Vergleich zur Risikomanagementkapazität des Kunden wesentlich sind; der Kunde trägt dafür Sorge, dass er für diesen Zweck berechtigt ist, seine Kunden gegenüber CBF offenzulegen. Zudem hat der Kunde auf Anfrage von CBF sämtliche Informationen vorzulegen, um die operationellen Risiken im Sinne des Artikel 67 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 zu ermitteln, zu überwachen und zu verwalten; der Kunde trägt dafür Sorge, dass er für diesen Zweck auch berechtigt ist, Informationen über seine Kunden gegenüber CBF offenzulegen.
Offenlegung von Informationen zum Zweck des Risikomanagements. 7 V. Allgemeine Pflichten des Kunden, Unwiderruflichkeit von Aufträgen (Finalität), IT-Releases 7