Offertöffnung Musterklauseln

Offertöffnung. In einem Wettbewerbsverfahren prüfen mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin, ob die Angebote fristge- recht eingetroffen und vollständig sind. Bei verspätet eingereichten Angeboten ist der ungeöffnete Briefum- schlag zu kopieren und die Kopie zu den Akten zu legen. Danach wird der ungeöffnete Umschlag umgehend an den Absender retourniert. Sie füllen das Offertöffnungs-Protokoll aus und halten damit die folgenden Angaben fest: - Die Namen der anwesenden Personen - Die Namen der Anbieter - Das exakte Datum und Zeit des Angebotseingangs - Allfällige Angebotsvarianten - Den jeweiligen Gesamtpreis der Angebote Das Vier-Augen-Prinzip und das sorgfältige Ausfüllen des Protokolls sind äusserst wichtig bei der Offertöffnung. Die Personen, die die Offerten öffnen, müssen nicht zwingend Mitglieder des Evaluationsteams sein. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass sie die Unabhängigkeitserklärung unterzeichnet haben. Das Offertöffnungs- protokoll hat mindestens die oben aufgeführten Angaben der Angebote festzuhalten. Falsch oder unvollständige Offertöffnungs-Protokolle können weitreichende Konsequenzen bei der anschliessenden Evaluation der Ange- bote haben, denn alle Anbieter, die ein Angebot eingereicht haben, können nach Zuschlag Einsicht in das Of- fertöffnungs-Protokoll verlangen. Aus Vertraulichkeitsgründen darf ausschliesslich Auskunft über die oben er- wähnten Angaben (vgl. Art. 37, Abs. 2 BöB) gegeben werden.
Offertöffnung. Es findet keine öffentliche Öffnung der Angebote statt. Das Offertöffnungsprotokoll wird allen Anbie- tenden zugestellt.

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  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Vorbemerkung Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. etwaige Empfänger oder Empfängerka- tegorien festzulegen.

  • Einverständniserklärung Dieser Vertrag wird mit dem Unternehmen der Gruppe VTX Telecom SA abgeschlossen, das den Kunden am besten bedienen kann. Es ist auf der ersten Rechnung für die betroffene Leistung aufgeführt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.