Opt Musterklauseln

Opt. Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen
Opt. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Personen, die an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken und unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, strafbar machen nach § 203 Abs. 4 S. 1. Zudem macht sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar, sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Opt. (2) Es obliegt dem Auftraggeber die Bewertung vorzunehmen, welche der zu verarbeitenden Daten dem Schutz von § 203 StGB unterliegen und dies für den Auftragnehmer kenntlich zu machen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten des Auftraggebers befassten Beschäftigten und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen (z. B. Subunternehmer), die damit befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren und sie über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 0 X. 0 XxXX strafbar macht, sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und die mitwirkende Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass die weitere mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
Opt. (2) Die Inhalte dieses AV-Vertrages gelten entsprechend, wenn die Prüfung Kommentierung § 3‌
Opt. (6) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend §88 TKG muss
Opt. (8) Weiterhin sind alle Personen des Auftragnehmers bzgl. der Pflichten zur [Name, Kontaktdaten] benannt. Ein Wechsel des
Opt. (7) Weiterhin sind alle Personen des Auftraggebers bzgl. der Pflichten zur
Opt. (9) Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich Kommentierung § 9‌
Opt. (5) Ansprechpartner (weisungsberechtigte Personen) des Auftraggebers sind Nicht Zutreffende bitte ausschließen Geschäftsführung, Verwaltungsleitung Nein θ IT-Leitung Nein θ Ärzte Nein θ Pflegekräfte, Arzthelferinnen Nein θ Weitere vom Auftraggeber mit der Betreuung seiner Daten beauftragte Personen, z.B. regionale Systembetreuer Nein θ Kommentierung § 5‌ Die gesetzlichen Vorschriften schreiben dem Auftraggeber vor, dass in einem AV- Vertrag der Umgang mit den Daten durch den Auftragnehmer beschrieben werden muss. Insbesondere ist in der DS-GVO vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer nur auf Weisung des Auftraggebers tätig werden darf und dies im Vertrag festgehalten werden muss (§ 5). Es sollte daher vertraglich geregelt werden, wer diese Dokumentation vornimmt. Zugleich sollte der nicht-dokumentierende Vertragspartner immer eine Kopie der Dokumentation erhalten, damit er die Richtigkeit der Dokumentation zeitnah überprüfen kann. Es kann gerade im Gesundheitswesen vorkommen, dass eine schnelle Reaktion des Auftragnehmers erforderlich ist, welche eine vorherige schriftliche Beauftragung nicht ermöglicht, z. B. weil im Nachtdienst keine unterschriftsberechtigte Person eine schriftliche Weisung erteilen kann. Reagiert der Auftragnehmer hier auf eine mündliche Beauftragung seitens des Auftraggebers, um Schaden von Patienten abzuwenden, so muss der Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Beauftragung nachreichen. Ohne entsprechende Weisung ist der Auftragnehmer nicht befugt, Daten in anderer Form zu verarbeiten. Daher ist es aus Sicht des Auftragnehmers wichtig, dass jede Weisung schriftlich erfolgt und er so den Nachweis des Tätigwerdens auf Weisung des Auftraggebers auch gegenüber der Aufsichtsbehörde erbringen kann. Nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber‌ Gemäß § 5 Abs. 3 sind nach Vertragsabschluss erfolgende Änderungen des vertraglich vereinbarten Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen von der Weisungsbefugnis des Auftraggebers gedeckt („einseitige Möglichkeit der Änderung der vertraglichen vereinbarten Leistungen") und entsprechend zu dokumentieren. Dies ist erforderlich, wenn z. B. auf Änderungen der gesetzlichen Regelungen bzgl. der Verarbeitung der Daten reagiert werden soll, ohne dass eine Neuverhandlung des Vertrages notwendig ist. Für die Rechtsfolgen einer wesentlichen Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber sind sodann drei unterschiedliche Regelungsalternativen vorgesehen, von den...
Opt. (11) Im Falle von Test- und Ausschussmaterialien ist eine Einzelbeauftragung Kommentierung § 11‌ Es ist vorgeschrieben (Art. 28 Abs. 3 lit. g DS-GVO), dass der AV-Vertrag Regelungen bzgl. Art und Weise der gesetzlich geforderten Löschung oder Rückgabe von Daten, Datenträgern usw. für den Zeitpunkt nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen enthalten muss. Daher muss die Löschung bzw. Rückgabe der Daten unabhängig vom Weisungsrecht des Auftraggebers vertraglich abgebildet werden. Hierbei können - unabhängig von der gesetzlichen Forderung - auch weitergehende Daten berücksichtigt werden. Daher werden vier alternative Regelungen vorgestellt. Gesetzlich nicht verpflichtend im AV-Vertrag zu regeln, aber empfehlenswert sind entsprechende Regelungen für die Zeit der laufenden Beauftragung. Über das Vertragsende hinaus kann der Nachweis der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen seitens des Auftragnehmers aufzubewahren sein. Hier nur der Hinweis, dass x. X. Xxxxxxx- und Auftragsunterlagen einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von derzeit 6 Jahren unterliegen. Weitere Beispiele finden sich z. B. im Leitfaden der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu Aufbewahrungspflichten und –fristen von Dokumenten im Krankenhaus45. Daher wird im Vertrag geregelt, dass derartige Unterlagen vom Auftragnehmer bis zum Ablauf der einschlägigen Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen (§ 9 Ziff. (7)). Literatur‌
Opt. (6) Entstehen nach Vertragsbeendigung zusätzliche Kosten durch die Herausgabe oder