Common use of Ordnungsvorschriften Clause in Contracts

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig. 7.2 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers; • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;

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Samples: Nutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge6.1 Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb eines entsprechend markierten, freien und geeigneten Stellplatzes, welcher nicht besonders gewidmet ist (wie zB. ein Behindertenparkplatz oder eine sonstige reservierte Stellfläche), abzustellen, ordnungsgemäß zu sichern, abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkbereich zu verlassen. Auf die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung Konsequenzen des Garagenbetreibers zulässigPunktes 5 wird ausdrücklich verwiesen. 7.2 6.2 Den Anordnungen des Personals der FWAG oder deren Beauftragten ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. 6.3 Im Parkbereich gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. 6.4 Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. 6.5 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • das Einfahren mit und das Abstellen von KFZ mit Flüssiggasantrieb; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und sowie das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette)Mängel; • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) Ersatzkennzeichens und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren/ oder ohne entsprechende Haftpflichtversicherung; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibersvon FWAG; • das Befahren der Garage des Parkbereichs mit Fahrrad, Skateboard, RollerRoller oder Inlineskates, Inlineskates und dgletc.;

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Samples: Stellplatznutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 6.1 Fahrzeuge, die in die Garage auf dem Parkplatz eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig. 7.2 6.2 Verboten sind ist insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere insbesonde- re sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB z.B. ungültige oder abgelaufene abgelaufe- ne Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber der Parkplatzbetreiberin das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, Fahrstreifen auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibersder Parkplatzbetreiberin; • das Befahren der Garage des Parkplatzes mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;

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Samples: Nutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers Betreibers zulässig. 7.2 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängelnsicherheitsrelevanten, sowie die Einstellung Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen des Fahrzeuges wie z.B. auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des GaragenbetreibersBetreibers; • das Befahren der Garage des Betriebsstandortes mit Fahrrad, Skateboard, RollerRoller oder Inlineskates, Inlineskates und dgletc.;

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Samples: Nutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, mit denen die in die Garage eingebracht werdenPark & Ride-Anlage befahren wird, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig. 7.2 Verboten In der Park & Ride-Anlage verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von FahrzeugenFahrzeugen mit brenn- baren Kraftstoffen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen Laufenlassen und das Ausprobieren Testen des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB z. B. ungültige oder abgelaufene ÜberprüfungsplakettePrüfplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches amtliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen des Fahrzeuges wie z. B. auf den Fahrstreifen, vor NotausgängenNotausgän- gen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des GaragenbetreibersBetreibers; • das Befahren der Garage des Betriebsstandortes mit Fahrrad, Skateboard, RollerRoller oder Inlineskates, Inlineskates und dgletc.;

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Samples: Nutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig. 7.2 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des GaragenbetreibersGaragenbetreibers (widrigenfalls Reinigungskosten verrechnet werden können); • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates Inlineskates, E-Scooter und dgl.;; • die Entnahme von Strom oder Wasser oder sonstigen Gütern; • Musikdarbietungen, Veranstaltungen, Betteln, sonstige nicht zu Parkzwecken erfolgte Nutzungen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Ordnungsvorschriften. 7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln zB Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke Zwe- cke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig. 7.2 Verboten sind insbesondere: • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem offe- nem Licht; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere insbesonde- re das Betanken von Fahrzeugen, die Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors Mo- tors und das Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem Betriebs- system (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen Flüssigkeitensonstige Flüssig- keiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen verkehrstechni- schen Vorschriften nicht entsprechen (zB z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; . • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung Zustim- mung des Garagenbetreibers; • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, RollerRoller oder In- lineskates, Inlineskates und dgletc.;

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Samples: Garagen Bzw. Einstellbedingungen