Common use of Ordnungsvorschriften Clause in Contracts

Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben werden. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen; j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (1) Steinmetze, Bildhauer, Xxxxxxx, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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Samples: Friedhofssatzung

Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben werden. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Die Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge des Friedhofspersonals sind zu leistenbefolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, ab) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können, d) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge Fahrzeugen, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - Friedhofsverwaltung, zu befahren;; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, be) Waren aller Art sowie Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;anzubieten, cf) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen;, dg) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;fotografieren oder zu filmen, eh) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die , im Rahmen ) Abfall außerhalb der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;dafür bestimmten Stellen abzulagern, fj) den Friedhof und seine Einrichtungen, Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen beschädigen, Grabstätten und Grabstätten unberechtigt Grabeinfassungen zu betreten;, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten, gk) Abraum und Abfälle abzulagern;das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol, hl) zu lärmen oder und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;, im) Tiere - mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen; j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betretenBlindenhunde. (4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der KirchengemeindeFriedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vier Wochen vorher schriftlich anzumelden. (1) SteinmetzeBildhauern, BildhauerSteinmetzen, Xxxxxxx, Bestatter Gärtnern und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für sonstigen Gewerbetreibenden ist die Erbringung friedhofs- und bestattungstypischer Leistungen auf dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen Friedhof nach Maßgabe der vorherigen Zulassung durch die KirchengemeindeAbsätze 2 ff. gestattet. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassenDie Gewerbetreibenden müssen fachkundig, die a) in fachlicherleistungsfähig und zuverlässig sein. Die Arbeiten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Handwerksrolle bzwDekoration von Särgen und Urnen. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzwDie Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (bei Antragstellern Darüber hinaus kann sie verlangen, dass ein für die Ausführung der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt habenTätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.(aufgehoben) (4) Sonstigen Gewerbetreibenden Die Friedhofsverwaltung kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werdender Tätigkeit untersagen, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar istdie Voraussetzungen des Abs. Die Absätze (2) 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind und (3) gelten entsprechenddie Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachtenbeachten und bei ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb an Werktagen und während der Öffnungszeiten von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden, wobei die Arbeiten spätestens eine Stunde vor Ende der Besuchszeit abzuschließen sind. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in In der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen Bestattungsplätzen sind zu unterlassendie Arbeiten für die Dauer der Bestattung einzustellen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten Tagesarbeit sind die Arbeits- Arbeitsstellen und Lagerplätze wieder aufzuräumen, zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen den früheren Zustand zu versetzenbringen. Gewerbliche Geräte Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werdenauf dem Friedhof keinen Abraum und Abfälle aller Art lagern. Das Befahren der Wege ist durch die Friedhofsverwaltung nur im Ausnahmefall zuzulassen. (8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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Ordnungsvorschriften. 4 5 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch Die Friedhöfe sind ganztägig geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben werdenDas Betreten der Friedhöfe während der Dunkelheit geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (1) Jeder hat Die Besucher der Friedhofsanlagen haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Die Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge Betreuung der Friedhöfe Beauftragten sind zu leistenbe- folgen. (2) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,: a) die das Mitbringen von Tieren (ausgenommen sind Blindenhunde) und Spielgeräten; b) das Mitbringen und Befahren der Wege mit Fahrrädern oder Rollschuhen/Roller- blades/Skateboards und Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - (ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werbenzugelas- senen Gewerbetreibenden), soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsver- waltung vorliegt; c) an Sonn- das Lärmen und Feiertagen Lagern und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführenbei Beerdigungen sowie Feierlichkeiten das Rauchen; d) das Verteilen von Druckschriften ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druckschriften zu verteilen, Genehmigung (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind); e) das Anbieten von Waren aller Art sowie gewerblicher Dienste, insbesondere das Anbieten von Kränzen, Blumen; f) das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen Rasenflächen, Grabstätten und Grabstätten Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagerndas Arbeiten an den Gräbern an Sonn- und Feiertagen sowie das störende Arbeiten in der Nähe einer Bestattung; i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen das Abpflücken von Blumen und Pflanzen in den Zugang zum Friedhof zu ermöglichenAnlagen und auf den Grabstätten; j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betretendas gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs Friedhofes und der Friedhofssatzung Ordnung auf ihm vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der KirchengemeindeFriedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (1) Steinmetze, Bildhauer, Xxxxxxx, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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Samples: Friedhofssatzung

Ordnungsvorschriften. 4 5 Öffnungszeiten (1) Der . Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) . Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagenuntersagen oder einschränken. (1) . Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge bzw. des Friedhofspersonals sind zu leistenbefolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen; j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter 12 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt. -Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zu Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen; b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde; c) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten; d) Erstellung und Verwertung von Film-, Ton, Video und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e) Druckschriften, Werbung, Flyer usw. zu verteilen oder auszulegen; f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzungen und Gedenkfeiern Arbeiten auszuführen; g) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben; h) Abfall einzubringen, Erdabraum und Abfälle sonstiger Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, an den hierfür vorgesehenen Stellen des Friedhofs, ist eine Trennung nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen vorzunehmen; i) Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen; j) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen sowie die Grabstätten nebst Zubehörteilen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; k) zu betteln, zu lagern, zu übernachten und Alkohol zu sich zu nehmen. 4) . Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu Abs. 3 Buchstabe a - f zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs Friedhofes und der Friedhofssatzung Ordnung auf ihm vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Beauftragte des Friedhofsträgers können Personen bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Ordnung sofort des Friedhofes verweisen. (1) Steinmetze, . Bildhauer, XxxxxxxXxxxxxxxxx, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeiten auf dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die KirchengemeindeFriedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Ihre Tätigkeit darf nur im Einvernehmen und mit Zustimmung der Grabinhaber erfolgen. (2) Auf ihren Antrag hin . Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende zugelassenDienstleistungserbringer, die a) die in fachlicher, betrieblicher oder und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden 3. Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten ein Berechtigungsschreiben der Friedhofsverwaltung, das für 1 Jahr gültig ist. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigungsschreiben ist jährlich gegen Zahlung einer Gebühr zu erneuern. 4. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist durch den Dienstleistungserbringer nachzuweisen. 5. Zugelassen zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen werden nur fachlich geeignete Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Personen die unvollständige Anzeigen bzw. (nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt habenAnzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist6. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Sie sind verpflichtet, entstandene Schäden unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und auf ihre Kosten zu beseitigen. (6) Gewerbliche 7. Unbeschadet des § 5 und des § 6 Abs. 3 Buchstabe f. dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb während der Öffnungszeiten ausgeführt durchgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassenist das Befahren des Friedhofs mit Autos untersagt. (7) 8. Die für die Arbeiten Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werdenwerden an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Arbeiten Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen sauberen Zustand zu versetzenbringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht Abgebaute Grabsteine, Denkmale, Fundamente, Einfassungen, Platten und sonstiges Grabzubehör sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden vom Friedhofsgelände zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern. Die Reinigung der Gerätschaften an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werdenist untersagt. Wasserentnahme aus den Wasseranschlüssen der Brunnen mittels einer Schlauchleitung, ist nur gestattet nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (8) 9. Die Kirchengemeinde Weitergabe von durch die Friedhofsverwaltung ausgehändigten Schlüsseln, Dienstleister- Berechtigungsschreiben und Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet. 10. Jeglicher Abfall, Grünschnitt, Pflanzenabfälle, Rest- und Verpackungsmaterial, das bei gewerblichen Arbeiten anfällt, ist von den Gewerbetreibenden vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen. 11. Dienstleistungserbringer, die gegen diese Friedhofsordnung verstoßen und trotz schriftlicher Abmahnung die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zusammenarbeit mit der Friedhofsverwaltung nicht mehr gewährleisten, kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlichunverzüglich entzogen werden.

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Samples: Friedhofssatzung

Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten (1) Der Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (1) Jeder hat Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Die Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge des Friedhofspersonals sind zu leistenbefolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;sind ausgenommen, b) Waren aller Art Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;beschädigen, g) Abraum und Abfälle abzulagern;außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof mitzubringen, insbesondere dürfen keine Hunde mitgebracht bzw. ausgeführt werden, i) zu ermöglichen; j) Speisen spielen, zu lärmen und alkoholische Getränke Musikwiedergabegeräte zu verzehren. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) betreiben. Die Kirchengemeinde Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs Friedhofes und der Friedhofssatzung Ordnung auf ihm vereinbar sind; sie kann , j) die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzenWasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege ist nicht gestattet. (54) Totengedenkfeiern Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der KirchengemeindeFriedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 vier Tage vorher anzumelden. (1) Steinmetze, Bildhauer, Xxxxxxx, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die KirchengemeindeBeauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende zugelassenDienstleistungserbringer, die a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt habensind. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass Sofern seitens der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche können Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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Samples: Friedhofssatzung

Ordnungsvorschriften. 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet. Der Kirchenvorstand behält sich vor, bestimmte Zeiten für den Besuch festzusetzen, die dann am Eingang des Friedhofs bekannt gegeben werden. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge Die Anord- nungen des Friedhofspersonals sind zu leistenbefolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher zu festen Öffnungszeiten geöffnet. - in den Monaten Xxxx und Oktober von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr - in den Monaten April und September von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr - in den Monaten Mai bis August von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr - in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Der Winterdienst auf den Wegen ist eingeschränkt. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,: a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen /Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie vom Friedhofsträ- ger zugelassene Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren;, b) Waren aller Art sowie und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich und dafür zu werben;, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;, d) gewerbsmäßig ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig Angehörigen zu fotografieren;, e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;, f) Abraum, Abfälle, Papier usw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Einrichtung und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten unberechtigt und Grabeinfassungen unbe- rechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle abzulagern;, h) zu lärmen oder lärmen, zu lagern;spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen, i) Tiere - mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;Blindenhunde j) Speisen Ansprachen und alkoholische Getränke musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmi- gung zu verzehrenhalten, k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden. (35) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassenkönnen zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs Friedhofes und der Friedhofssatzung dieser Ordnung vereinbar sind; . Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (1) Bei evang.-luth. Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie kann üblichen Formen gestattet. (3) Trauerfeiern, die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof ergänzenabgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Mitglieder empfunden werden können. (4) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen. (1) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per- sönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (2) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Xxxxxxxxxx und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (3) Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (1) Steinmetze, Bildhauer, Xxxxxxx, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Der Friedhofsträger kann die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Erlaubnis zur Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung dem Friedhof davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz Haftpflichtver- sicherungsschutz nachweist. (46) Sonstigen Gewerbetreibenden Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden, die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werdenwiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, wenn dies mit auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechendFriedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten. (57) Die Gewerbetreibenden Mit Grabmalen und ihre Bediensteten haben Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkenn- zeichnung für die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (8) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Gewerbliche Die für die Arbeiten erfor- derlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte dürfen nicht der Gewerbetreibenden in oder an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werdenFriedhofes zu reinigen. (8) 9) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der GewerbetreibendenGewerbetreibenden sind verpflichtet, die trotz schriftlicher Mahnung. gegen die Vorschriften bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostier- baren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. (1) Den Anordnungen der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen mit der Aufsicht betrauten Personen ist eine Mahnung entbehrlichFolge zu leisten. (2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Ver- folgung aus.

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