Organe der Garantin Musterklauseln

Organe der Garantin. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, der Satzung sowie ggf. in Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat geregelt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, der Ge- schäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat, soweit diese erlassen wurden, sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung und eines etwaigen Geschäftsverteilungs- planes. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Der Vorstand ist gegenüber dem Aufsichtsrat berichtspflichtig. Insbesondere ist der Vorstand verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unterneh- mensplanung, die Rentabilität der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte sowie die Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können, zu berichten. Der Vorstand hat dabei auch Abweichungen des Geschäftsverlaufes von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen darzulegen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zudem jederzeit einen Bericht über die Ange- legenheiten der Gesellschaft verlangen. In einer Geschäftsordnung für den Vorstand kann bestimmt werden, dass für bestimmte Geschäfte der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Der Aufsichtsrat ist befugt, den Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zu erweitern oder einzu- schränken. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die gleichzeitige Mit- gliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Aufsichtsrat hat den Vor- stand bei der Leitung des Unternehmens zu überwachen. Nach dem deutschen Aktiengesetz ist der Aufsichtsrat nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Gemäß der Satzung der Gesellschaft kann der Vorstand der AVW Immobilien AG aus einer oder meh- reren Personen bestehen. Die Anzahl, der Aufgabenkreis und die Amtszeit der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands oder stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Gegenwärtig besteht der Vorstand der Gesellschaft aus einem Mitglied. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Ei...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.