Common use of Organisatorische Voraussetzungen Clause in Contracts

Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtM-G) fallen, ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. .

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Samples: Muster Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv), Muster Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a 39 a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a 39 a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: - eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit je- derzeit zugängliche Patientendokumentation - Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention - Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen) - eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik.Kommunikations- technik 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse Adres- se und geeignete Räumlichkeiten für - die Beratung von Patienten und Angehörigen - Teamsitzungen und Besprechungen - die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Notfall-/ Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtM-G) fallen, ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. er- forderlich.

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Samples: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.z. B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a 39 a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a 39 a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur Versorgungs- struktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: - eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit je- derzeit zugängliche Patientendokumentation - Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention - Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.z. B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen) - eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik.Kommunikationstech- nik 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse Adres- se und geeignete Räumlichkeiten für - die Beratung von Patienten und Angehörigen - Teamsitzungen und Besprechungen - die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention Notfall-/Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtM-G) fallen, ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. er- forderlich.

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Samples: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)

Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Spezia- lisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines PalliativPalliative-Care-Care- Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische palliativpflege- rische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit Zusam- menarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach und ggf. Kinderhospizdiensten (vgl. § 39a Abs. 2 SGB V), Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur Versor- gungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten LeistungserbringernVertragsärztinnen und -ärzten, wie Hausärzten und weiteren Leistungserbringern sowie darüber hinaus mit den ambulanten Hospizdiensten gemäß und ggf. Kinderhospizdiensten (vgl. § 39a Abs. 2 SGB V V) eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung Versor- gung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen abzu- schließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung Einbin- dung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse Kranken- kasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Aus- stattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) Notfallvorrat an Betäubungsmitteln für die Notfall/Krisenintervention den unvorhersehbaren, dringenden und kurz- fristigen Bedarf der Patienten nach § 5c BtMVV • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (ausreichende Ausstattung für die Notfall und Krisenintervention unter Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmateria- lien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen oder InfusionspumpenIn- fusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete ge- eignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Für die Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtM-G) fallen, Betäubungsmitteln ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. .

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Samples: Vertrag Über Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines PalliativPalliative-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach und ggf. Kinderhospizdiensten (vgl. § 39a Abs. 2 SGB V), Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten LeistungserbringernVertragsärztinnen und -ärzten, wie Hausärzten und weiteren Leistungserbringern sowie darüber hinaus mit den ambulanten Hospizdiensten gemäß und ggf. Kinderhospizdiensten (vgl. § 39a Abs. 2 SGB V V) eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) Notfallvorrat an Betäubungsmitteln für die Notfall/Krisenintervention den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf der Patienten nach § 5c BtMVV • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (ausreichende Ausstattung für die Notfallund Krisenintervention unter Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Für die Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtM-G) fallen, Betäubungsmitteln ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. .

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Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend er- gänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung Un- terstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur Versorgungs- struktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten be- teiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern Leis- tungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich schrift- lich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur Ver- sorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen Portsys- temen oder Infusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelge- setz (BtM-G) fallen, ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. .

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Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte qualifizier- te Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen erfül- len ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte spe- zialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale psy- chosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur Versorgungs- struktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten be- teiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse Kranken- kasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung Leis- tungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale re- gionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen Portsys- temen oder Infusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmitteln verfügen. Sofern eine Aufbewahrung von Medikamenten erfolgt, die unter das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittel- gesetz (BtM-G) fallen, ist ein BtM-Schrank (§ 15 BtM-G) erforderlich. .

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