Common use of Paartarif Clause in Contracts

Paartarif. Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt: A5-11.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5-11.2.2 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers oder • des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. • die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. A5-11.2.3 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5-11.2.4 von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. A5-11.2.5 Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Paartarif. Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2 2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt: A5-11.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5-11.2.2 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers oder • des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. • die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. A5-11.2.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Versicherungsschutz besteht auch dann, • wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. • wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind. Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor. A5-11.2.4 Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern. A5-11.2.5 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. A5-11.2.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5-11.2.4 11.2.7 von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. A5-11.2.5 11.2.8 Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die inin A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen. A5-11.2.9 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner A5-10 sinngemäß.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Paartarif. Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt: A5A1-11.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5A1-11.2.2 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers oder • des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. • die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. A5A1-11.2.3 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5A1-11.2.4 von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. A5A1-11.2.5 Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die inin A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen. A1-11.2.6 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner A1-10 sinngemäß.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Paartarif. Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5Vertragsteil A1-2 2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt: A5A1-11.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A5A1-11.2.2 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers oder • des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. • der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. • Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. • die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. A5A1-11.2.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Versicherungsschutz besteht auch dann, • wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. • wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind. Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor. A1-11.2.4 Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern. A1-11.2.5 Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend. A1-11.2.6 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A5A1-11.2.4 11.2.7 von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. A5A1-11.2.5 11.2.8 Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die inin A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen. A1-11.2.9 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner A1-10 sinngemäß.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung