Paritätische Kommission. 49.1 Die vertragschliessenden Verbände bilden eine Paritätische Kommission, beste- hend aus einer Präsidentin und je fünf Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Die Präsidentin wird durch die vertragschliessenden Verbände bezeichnet. Die PK überwacht die Einhaltung des GAV. 49.2 Die PK hat ein Reglement aufzustellen. 49.3 Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlan- gen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweis- mittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht er- füllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allen- falls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV und legt diesen auf Anfrage zuhan- den von Gerichten aus; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der 24 einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflich- tungen zu vermitteln f) sie ist um die Bestellung von kantonalen oder örtlichen paritätischen Ausschüs- sen besorgt, überwacht und koordiniert deren Tätigkeit und steht ihnen bera- tend zur Seite. 49.4 Der PK obliegt ausserdem die Kontrolle über die Einhaltung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeits- sicherheit. Die GAV-Vertragspartner haben zur Umsetzung der Richtlinie eine Branchenlösung ausgearbeitet, die gegen Gebühr bei coiffure S U I S S E bezogen werden kann.
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Paritätische Kommission. 49.1 Die vertragschliessenden Verbände bilden eine Paritätische KommissionPK, beste- hend bestehend aus einer Präsidentin Präsiden- tin und je fünf Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der ArbeitnehmerverbändeArbeitnehmerver- bände. Die Präsidentin wird durch die vertragschliessenden Verbände bezeichnet. Die PK überwacht die Einhaltung des GAV.
49.2 Die PK hat ein Reglement aufzustellen.
49.3 Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführendurchführen (Ziel ist es, wesentlich mehr als 100 Kontrollen jährlich durchzuführen); sie kann auch verlan- genverlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweis- mittel Beweismittel (ArbeitsverträgeArbeitsver- träge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen Versicherungs- policen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung Zusen- dung verpflichtet
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht er- füllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. Artikel 51 zu verhängen und diese, allen- falls allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. Artikel 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV und legt diesen auf Anfrage zuhan- 24 den von Gerichten aus; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der 24 einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflich- tungen zu vermitteln
f) sie ist um die Bestellung von kantonalen oder örtlichen paritätischen Ausschüs- sen Ausschüssen besorgt, überwacht und koordiniert deren Tätigkeit und steht ihnen bera- tend beratend zur Seite.
49.4 Der PK obliegt ausserdem die Kontrolle über die Einhaltung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeits- sicherheit. Die GAV-Vertragspartner haben zur Umsetzung der Richtlinie eine Branchenlösung ausgearbeitet, die gegen Gebühr bei coiffure S U I S S E SUISSE bezogen werden kann.
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