Common use of Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen Clause in Contracts

Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen. 13.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Xxxxx sowie von Xxxxx beauftragten Dritten zu befolgen. 13.2 Costa wird österreichische Staatsbürger über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen. 13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 13.4 Der Kunde hat Xxxxx alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Xxxxx hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 13.6 Costa ist im Fall des vom Kunden schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheitsoder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Xxxxxx 13.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und eine Entschädigungspauschale in Höhe der in 7.2. vereinbarten Stornogebühr geltend zu machen, sofern dadurch die behördliche vorgeschriebenen (An-)meldungen nicht durchgeführt werden können und die vom Kunden unterlassene Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde bzw. werden kann. 13.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belasten.

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Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen. 13.1 12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen Rei- sebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Xxxxx sowie von Xxxxx beauftragten Dritten zu befolgen. 13.2 12.2 Costa wird österreichische Staatsbürger deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegenvor- liegen. 13.3 12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen Imp- fungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige Etwa- ige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert infor- miert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 13.4 12.4 Der Kunde hat Xxxxx alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn Rei- sebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen ange- gebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. 13.5 12.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Xxxxx hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 13.6 12.6 Costa ist im Fall des vom Kunden schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheitsoder Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere ins- besondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Xxxxxx Ziffer 13.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und eine Entschädigungspauschale die entsprechenden Entschädigungspau- schalen gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe der in 7.2. vereinbarten Stornogebühr geltend zu machen, sofern dadurch die behördliche vorgeschriebenen (An-)meldungen nicht durchgeführt werden können und die vom Kunden unterlassene Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde bzw. werden kannentstanden ist. 13.7 12.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür hier- für anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belastenweiterzubelasten.

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Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen. 13.1 12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Xxxxx sowie von Xxxxx beauftragten Dritten zu befolgen. 13.2 12.2 Costa wird österreichische Staatsbürger deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen. 13.3 12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 13.4 12.4 Der Kunde hat Xxxxx alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 sechs Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 sechs Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13.5 12.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Xxxxx hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 13.6 12.6 Costa ist im Fall des vom Kunden schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheitsoder Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Xxxxxx 13.4 Ziffer 12.4, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und eine Entschädigungspauschale die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe der in 7.2. vereinbarten Stornogebühr geltend zu machen, sofern dadurch die behördliche vorgeschriebenen (An-)meldungen nicht durchgeführt werden können und die vom Kunden unterlassene Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde bzw. werden kannentstanden ist. 13.7 12.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belastenweiterzubelasten.

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Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen. 13.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Xxxxx sowie von Xxxxx beauftragten Dritten zu befolgen. 13.2 Costa wird österreichische Staatsbürger deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen. 13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten. 13.4 Der Kunde hat Xxxxx alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Xxxxx hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt. 13.6 Costa ist im Fall des vom Kunden schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheitsoder Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Xxxxxx Ziffer 13.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und eine Entschädigungspauschale die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe der in 7.2. vereinbarten Stornogebühr geltend zu machen, sofern dadurch die behördliche vorgeschriebenen (An-)meldungen nicht durchgeführt werden können und die vom Kunden unterlassene Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde bzw. werden kannentstanden ist. 13.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belastenweiterzubelasten.

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Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen. 13.1 Der Kunde hat alle Gesetze10.1 Xxxxx Reiseteilnehmer muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) dessen Gültigkeit nach Beendigung der Länder und HäfenReise noch mindestens 6 Monate betragen muss. maroc-mobil-mondial ist im Falle des Verstoßes berechtigt, die von Teilnahme an der Reise berührt werdenzu verweigern, sowie alle Regeln wobei der Kunde keinen An- spruch auf Erstattung des Reisepreises hat. Bitte beachten Sie unsere Informationen zu Pass-, Visa- und Anweisungen von Xxxxx sowie von Xxxxx beauftragten Dritten zu befolgen. 13.2 Costa wird österreichische Staatsbürger über Bestimmungen Gesundheitsbestimmungen, einschließlich der Fristen zur Erlangung etwaig notwendiger Dokumente. Für die Beschaffung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Gesund- heitsdokumenten sind Sie selbst verantwortlich. 10.2 Zur Erleichterung der Formalitäten bei der Einreise und den Übernachtungsplätzen benötigen wir spä- testens 21 Tage vor Vertragsabschluss sowie über deren Reisebeginn eine Liste aller Teilnehmer mit folgenden Daten: Name / Vorname/ Name vor Heirat / Geburtsdatum / Geburtsort / Adresse / Reisepassnummer / Ausstel- lungsdatum / Ausstellungsort / evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichtenEinreisenummer früherer Marokkoreisen. 10.3 maroc-mobil-mondial informiert im Reiseprospekt, auf der Website bzw. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunftin der Reiseausschreibung über die unbedingte Reisepasspflicht. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten Besonder- heiten in der Person des Reisenden Kunden und eventuell eventueller Mitreisender (z. z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, StaatenlosigkeitStaatenlo- sigkeit, Voreintragungen frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etcusw.) vorliegen. Eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht besteht für uns nur dann, wenn besondere uns bekannte oder erkennbare Umstän- de einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einer Ihnen vorliegenden Information (Reisebeschreibung, Website) ent- halten sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, ge- sundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnah- men durch Sie und Ihre Mitreisenden. 13.3 Der 10.4 Soweit maroc-mobil-mondial ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach- kommt, ist der Kunde ist verantwortlich zur Einhaltung der für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumentedie Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriftenes sei denn, dass sich maroc-mobil-mondial ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragenverpflichtet hat. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekostendie aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nichtLasten des Kunden, ausgenommen, wenn Costa nicht, unzureichend sie durch eine schuld- hafte Falsch- oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstattenNichtinformation von maroc-mobil-mondial bedingt sind. 13.4 Der Kunde hat Xxxxx alle für 10.5 Wenn maroc-mobil-mondial im Einzelfall die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleistenBeschaffung übernommen hat, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 13.5 Costa haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hatsolcher Unterlagen, es sei denn, Xxxxx hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletztdass sie die Verzögerung zu vertreten hat. 13.6 Costa ist im Fall des vom Kunden schuldhaft zu vertretenden Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung 10.6 Entsprechende Hinweispflichten unsererseits beschränken sich auf die Erteilung von Pass-, Visa-, Gesundheitsoder sonstigen EinreisebestimmungenAuskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewer- ken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. Insofern haben wir ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen keine spezielle Nachforschungs- pflicht. Wir können unsere Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass wir Sie auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Xxxxxx 13.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und eine Entschädigungspauschale in Höhe der in 7.2. vereinbarten Stornogebühr geltend zu machen, sofern dadurch die behördliche vorgeschriebenen (An-)meldungen nicht durchgeführt werden können und die vom Kunden unterlassene Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde bzw. werden kannBetracht kommenden Informationsstellen verweisen. 13.7 Sind für 10.7 Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Abbruchversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit (Schutzbrief) und einer Aus- landskrankenversicherung. Für Selbstfahrer empfehlen wir den Abschluss einer Kurzzeitvollkaskoversiche- rung. Zur Einreise nach Marokko ist die Einreise in ein Landsogenannte „Grüne Karte“ obligatorisch. Eine weitergehende Ver- pflichtung zur Information oder Beratung über weitere Versicherungsmöglichkeiten, das Versicherungsumfang, Deckungsschutz und Versicherungsbedingungen von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiter zu belastenReiseversicherungen besteht nicht.

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