Patentfreistellung Musterklauseln

Patentfreistellung. (a) Durch den Verkäufer. (1) Der Verkäufer verpflichtet sich, jede Klage, jedes Verfahren oder jeder geltend gemachte Gegenanspruch gegen den Käufer wegen der Verletzung eines Patents durch: (1) vom Verkäufer hergestellte Waren, gleich welcher Art, oder Teile davon, die nach dem Design oder den Spezifikationen des Verkäufers hergestellt wurden, jedoch nur in der Form, dem Zustand oder der Beschaffenheit, wie sie gemäß dem Vertrag geliefert wurden; oder (2) jegliche Verwendung solcher vom Verkäufer hergestellten Waren, wenn die Waren einen wesentlichen Teil einer patentierten Methode eines solchen Patents darstellen und nicht ein Massenprodukt oder eine Handelsware sind, die für eine wesentliche, nicht patentverletzende Verwendung geeignet ist, abzuwehren. Eine solche Verteidigung ist nur unter der Bedingung möglich, wenn der Verkäufer (1) unverzüglich schriftlich über alle Beschuldigungen der Patentverletzung benachrichtigt wird; (2) die Befugnis erhält, die Verteidigung gegen eine solche Beschuldigung oder einen solchen Prozess zu leiten und zu kontrollieren; und (3) auf Kosten des Verkäufers die Informationen und Unterstützung erhält, die für eine solche Verteidigung erforderlich sind. Der Verkäufer hat alle Kosten und Schäden zu tragen, die dem Käufer in diesem Verfahren auferlegt werden. Diese Bedingungen gelten nicht für die Kombination der gemäß dem Vertrag gelieferten Waren, Dienstleistungen und/oder Software mit Waren, Dienstleistungen und/oder Software, die nicht vom Verkäufer geliefert wurden, und auch nicht für Prozesse, die solche Kombinationen beinhalten. Wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt der Ansicht ist, dass diese Waren oder ein Teil davon oder ihre Verwendung eine Rechtsverletzung darstellen, kann der Verkäufer auf eigene Kosten: (1) dem Käufer das Recht verschaffen, diese Waren weiter zu benutzen; (2) sie so verändern, dass sie keine Verletzung mehr darstellen; oder (3) sie entfernen und den Kaufpreis und gegebenenfalls die Transportkosten erstatten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 12. (b) Durch den Käufer. Wenn der Käufer dem Verkäufer eine Bestellanfrage für ein Produkt und/oder seine eigenen Spezifikationen für ein solches übermittelt, dann sichert der Käufer zu, dass er die Eigentumsrechte an diesem Produkt besitzt und/oder eine Lizenz hat, dieses Produkt für den Käufer herzustellen, und der Käufer erklärt sich damit einverstanden, den Verkäufer, seine Muttergesellschaft, Vertreter und/oder verbundenen Unt...