Common use of Pensionsgeschäfte Clause in Contracts

Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Samples: swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, swissfunddata.ch

Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH % des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH % des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH % des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH % des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen abge- schlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung Anteils- gattung zugeordnet.

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Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihe Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung zugeordnet.

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Pensionsgeschäfte. Pensionsgeschäfte dürfen bis zu 100 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Wertpapierleihegeschäfte dürfen bis zu 30 vH des Fondsvermögens eingesetzt werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Investmentfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Währungssicherungsgeschäfte. Diese können auch ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilsgattung abgeschlossen abge- schlossen werden. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilsgattung Anteils- gattung zugeordnet.

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