Common use of Pensionsgeschäfte Clause in Contracts

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partners. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.

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Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungsinsti- tuten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf 12 Monaten abschließen. Um das Ausfallrisiko zu minimieren, setzt die Gesellschaft nur Kontrahenten aus OECD-Ländern ein, wobei Kontrahenten bevorzugt werden, die Verträge nach dem Recht eines europäischen Staates abschließen. Bei der Auswahl der Kontrahenten kommen ausschließlich Kontrahenten mit einem Investmentgrade-Rating in Frage. Des Weiteren werden die Kontrahenten anhand der Best-Execution-Policy der Ge- sellschaft ausgesucht. Dabei kann sie sowohl Wert- papiereWertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktin- strumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen Geldmarktinstrumenten oder Invest- mentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 10 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft Pensionsge- schäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung Kündi- gung eines einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäftes ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geld- marktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernzurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts Pensionsgeschäftes kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags Geldbetrages oder des angelaufenen Geldbetrags Geldbetrages in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei Da- bei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentan- teile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag Geld- betrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partnerszurück zu zahlen. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge Erträge zu erzielen er- zielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäftPen- sionsgeschäft). Derzeit werden keine Pensionsgeschäfte getätigt. Die Pensionsgeschäfte Gesellschaft behält sich das Recht vor, im Inte- resse des Sondervermögens jederzeit diese Geschäfte selbst aufzunehmen oder die ODDO BHF SE bzw. die ODDO BHF SCA mit der Durchführung dieser Geschäfte zu beauftragen. Mögliche Interessenkonflikte werden von im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigtberücksichtigt (siehe Abschnitt „Interessenkonflikte“).

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Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienst- leistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiereWertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer Pensi- onsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes umge- kehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten Geldmarktinstru- menten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartetGe- sellschaft beabsichtigt derzeit jedoch nicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so dass zu erwarten ist, dass im Regelfall nicht mehr als 5 0 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften Pensionsge- schäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Soweit die Gesellschaft dennoch Pensionsgeschäfte abschließen sollte, hat sie die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernzurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. In Pension gegebene Vermögensgegenstände werden nach Ermessen des Pensionsnehmers verwahrt. Die Verwahrung der von in Pension genommenen Vermögensgegen- stände Vermögensgegenständen erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht iVerwahrstelle des Fonds. Im Ermessen Falle des Vertrags- partners. Abschlusses von Pensionsgeschäfte werden diese von der Gesellschaft selbst ohne Beteili- gung externer Dienstleister getätigt. Ziel der hier beschriebenen Pensionsgeschäfte ist, um entweder für den Fonds zusätzliche Er- träge Erträge zu erzielen erzie- len (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäftein- faches Pensionsgeschäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.

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Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft Jeder Teilfonds darf für Rechnung ergänzend Pensionsgeschäfte tätigen, die in Käufen und Verkäufen von Wertpapieren zu Bedingungen bestehen, die dem Verkäufer das Recht vorbehalten, vom Erwerber die verkauften Wertpapiere zu einem Preis und Zeitpunkt zurückzukaufen, die bei Abschluss des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit von zwölf Monaten abschließenVertrags zwischen den beiden Parteien vereinbart werden. Dabei kann sie Jeder Teilfonds darf bei Pensionsgeschäften sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäft), als Käufer als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile als Verkäufer auftreten. Die Beteiligung der Teilfonds an derartigen Vereinbarungen unterliegt jedoch folgenden Regeln: • Der Fonds darf Wertpapiere im Rahmen von Pensionsgeschäften nur kaufen oder verkaufen, wenn es sich bei der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft)Gegenpartei um ein erstklassiges Finanzinstitut handelt, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist und Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht. Es • Während der Laufzeit eines echten Wertpapierpensionsgeschäfts zum Kauf von Wertpapieren kann der gesamte Bestand des Teilfonds die gegenständlichen Wertpapiere nicht veräußern, verpfänden oder als Garantie begeben, es sei denn, der Teilfonds verfügt über andere Absicherungsmittel. • Im Falle eines Wertpapierpensionsgeschäftes hat der Fonds an Wertpapierensicherzustellen, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen dass er über die notwendigen Vermögenswerte verfügt, um gegebenenfalls Rückkaufverpflichtungen gerecht zu werden. • Gegenstand von Wertpapierpensionsgeschäften zum Kauf von Wertpapieren können sein: (i) Bankzertifikate mit kurzer Laufzeit oder Geldmarktinstrumente gemäß der Definition durch die Richtlinie 2007/16/EG vom 19. Xxxx 2007 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG betreffend bestimmte OGAW im Wege Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, (ii) Schuldverschreibungen, die von einem OECD- Staat oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen auf gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden, (iii) Aktien oder Anteile, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, die täglich einen Nettoinventarwert berechnen und mit einem AAA Rating oder einem gleichwertigen Rating eingestuft werden, oder (iv) Schuldverschreibungen, die von einem nichtstaatlichen Emittenten begeben werden und eine angemessene Liquidität bieten und (v) Aktien, die an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder einer Wertpapierbörse eines OECD-Staat notiert sind oder gehandelt werden, wenn diese in einem wichtigen Index enthalten sind. Diese Wertpapiere müssen der Anlagepolitik des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen werdenTeilfonds entsprechen und zusammen mit den anderen im Portfolio des Teilfonds befindlichen Wertpapieren grundsätzlich die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhalten. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sindNettorisiken (d.h. Dies ist jedoch lediglich Risiken eines Teilfonds abzüglich seiner erhaltenen Sicherheiten) denen sich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit Teilfonds gegenüber einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigtGegenpartei aussetzt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sich aus echten Pensionsgeschäften zum Kauf oder Investmentanteile zurück- zufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen Verkauf von Wertpapieren oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlenin 15.1. Die Verwahrung beschriebenen Wertpapierleihgeschäften ergeben, müssen gemäß Punkt 2 des Kästchens 27 der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei ESMA- Leitlinien 10-788 innerhalb der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen 20 %-Anlagegrenze des Vertrags- partners. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen Artikels 43 (umgekehrtes Pensionsgeschäft2) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden des Gesetzes von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt2010 berücksichtigt werden.

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Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte Ein Pensionsgeschäft ist ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere oder garantierte Rechte an Wertpapieren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere oder Rechte — oder ersatzweise von Wertpapieren mit Kreditinstituten denselben Merkmalen — zu einem festen Preis und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzuset- zenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl ei- ner anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wert- papierepapieren hält, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf und wenn die Vereinbarung der einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäft)Gegenpartei nicht erlaubt, als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds ein bestimmtes Wertpapier zugleich an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Werteine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, der im Einzelfall überschritten werden kann. die die Wertpapiere veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung; Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht Verwaltungsgesellschaft kann für Pensionsgeschäfte den jeweiligen Teilfonds als Käufer Geschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigtRückkaufsrecht eingehen, die in Pension gegebenen WertpapiereKäufen von Ti- teln bestehen, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernbei denen die vertraglichen Regelungen dem Verkäufer (Gegenpartei) das Recht gewähren, die verkauften Titel vom Teilfonds zu einem Preis und innerhalb einer Frist, die zwischen den beiden Par- teien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, zurückzukaufen. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts Verwaltungsgesellschaft kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtungfür den jeweiligen Teilfonds als Verkäu- fer Geschäfte mit Rückkaufsrecht eingehen, die Wertpapierein Verkäufen von Ti- teln bestehen, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile bei denen die vertraglichen Bedingungen dem Teil- fonds das Recht vorbehalten, die verkauften Titel vom Käufer (Gegenpartei) zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder Preis und innerhalb einer Frist, die zwischen den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlenbeiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, zu- rückzukaufen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt Verwaltungsgesellschaft kann bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partnersPensionsge- schäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Eine Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit von zwölf Monaten Finanzdienstleistungsinsti- tuten abschließen. Dabei kann sie Um das Ausfallrisiko zu minimieren, setzt die Gesellschaft nur Kontrahenten aus OECD-Ländern ein, wobei Kontrahenten bevorzugt werden, die Verträge nach dem Recht eines europäischen Staates abschließen. Bei der Auswahl der Kontrahenten kommen ausschließlich Kontrahenten mit einem Investmentgrade-Rating in Frage. Des Weiteren werden die Kontrahenten anhand der Best-Execution-Policy der Gesellschaft ausgesucht. Es können sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile Vermögensgegenstände des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen genommen werden (um- gekehrtes Pensionsgeschäft). Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Es kann der gesamte Bestand Einfache Pensionsgeschäfte können für Rechnung des Fonds an Wertpapierenabgeschlossen werden, Geldmarkt- instrumenten wenn sie folgende Voraussetzun- gen erfüllen: ◼ Es ist unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündbar, ◼ Es wird über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen und Investmentanteilen nur für Zwecke des Liquiditätsmanage- ments abgeschlossen, ◼ Die im Wege Rahmen des Pensionsge- schäfts an Dritte übertragen Pensionsgeschäftes erzielten Mittelzuflüsse gehen nicht über 10 Prozent des Wertes des Fonds hinaus und werden ausschließlich als Einlagen im Sinne des 195 KAGB hinterlegt oder in Vermögenswerte im Sinne des Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 investiert, ◼ Die Gegenpartei, die Empfänger der vom Fonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenden Vermögens- werte ist, darf dieses Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußern, investieren, verpfänden oder anderweitig übertragen. Umgekehrte Pensionsgeschäfte können für Rechnung des Fonds abgeschlossen werden, wenn sie folgende Voraus- setzungen erfüllen: ◼ Es ist unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündbar, ◼ Die Vermögenswerte, welche entgegengenommen werden, sind Geldmarkinstrumente gemäß § 5 der ,,Allgemei- nen Anlagebedingungen‘‘ und werden nicht veräußert, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen, ◼ Die Vermögenswerte müssen darüber hinaus ausreichend diversifiziert sein und von einer Einrichtung ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweist. Die von demselben Emittenten ausgegebenen Vermögenswerte dürfen höchstens 15 Pro- zent des Wertes des Fonds ausmachen, es sei denn, es handelt sich um Vermögenswerte gemäß § 11 Absatz 5 der ,,Allgemeinen Anlagebedingungen‘‘. ◼ Die Gesellschaft darf darüber hinaus im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäftes übertragbare Wertpa- piere und andere Geldmarktinstrumente entgegennehmen, wenn die Kreditqualität entsprechend den gesetzli- chen Anforderungen als positiv beurteilt wird und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: ◼ Sie werden von der Europäischen Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen, Investitionsbank, der Europäischen Finanzsta- bilisierungsfaszilität, oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus emittiert oder garantiert und haben eine po- sitive Bewertung erhalten. ◼ Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garan- tiert und haben eine positive Bewertung erhalten. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 10 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften Pensions- geschäften sind. Dies ist Dabei handelt es sich jedoch lediglich ein geschätzter um einen geschätzten Wert, der im Einzelfall überschritten werden wer- den kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernVermögenswerte zurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts Pensionsgeschäftes kann entweder die Rückerstattung Rücker- stattung des vollen Geldbetrags Geldbetrages oder des angelaufenen Geldbetrags Geldbetrages in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer Pen- sionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden bestim- menden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlenzurück zu zahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, Der Abschluss von Pensionsgeschäften durch die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partners. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) Gesellschaft ist aktuell nicht vorgesehen oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigtgeplant.

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Samples: alteleipziger.tools.factsheetslive.com

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte Pensions- geschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienstleistungs- instituten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiereWertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensions- geschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen Anlage- grenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft Ge- sellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 50 Pro- zent des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften Pensionsgeschäf- ten sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen gege- benen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernInvestment- anteile zurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte Pensions- geschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte Pensionsge- schäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber Pensions- geber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt Vermögensgegenstände wer- den bei der Verwahrstelle, die Verwahrung Verwahrstelle des Fonds in einem gesonderten Depot (Sperrkonto) verwahrt. Die Art und Weise der Verwah- rung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partnersEntleihers. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zusätz- liche Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen schaf- fen (einfaches Pensionsge- schäftPensionsgeschäft). Die Pensionsgeschäfte werden wer- den von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung Beteiligung externer Dienstleister getätigt.

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Samples: www.ampega.de

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des von OGAW-Fonds Pensionsgeschäfte Pen- sionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten Finanzdienstleis- tungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiereWertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile des OGAW-Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente oder In- vestmentanteile Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden gelten- den Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes PensionsgeschäftPen- sionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen Investmentan- teilen im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 50 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter ge- schätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines ei- nes einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigtberech- tigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernzurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder ent- weder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes Markt- wertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die WertpapiereWert- papiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden bestimmen- den Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt Vermögensgegenstände wer- den bei der Verwahrstelle, die Verwahrung Verwahrstelle des Fonds in einem gesonderten Depot (Sperrkonto) verwahrt. Die Art und Weise der Verwah- rung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partnersEntleihers. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge zusätz- liche Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen schaf- fen (einfaches Pensionsge- schäftPensionsgeschäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung Beteiligung externer Dienstleister getätigt.

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Samples: www.ampega.de

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wert- papiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile Wertpapiere des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Wertpapiere im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Investmentanteilen Wertpapieren im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 100 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernWertpapiere zurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt Vermögensgegenstände werden bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen Verwahrstelle des Vertrags- partnersFonds verwahrt. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäftPensionsgeschäft). Die Pensionsgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.

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Samples: www.a-fk.de

Pensionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchst- laufzeit Höchstlaufzeit von zwölf 12 Monaten abschließen. Um das Ausfallrisiko zu minimieren, setzt die Gesellschaft nur Kontrahen- ten aus OECD-Ländern ein, wobei Kontrahenten bevorzugt werden, die Verträge nach dem Recht eines europäischen Staates abschließen. Bei der Auswahl der Kontrahenten kommen ausschließlich Kontrahenten mit einem Investmentgrade-Rating in Frage. Des Weiteren werden die Kontrahenten anhand der Best-Execution-Policy der Gesellschaft ausgesucht. Dabei kann sie sowohl Wert- papiereWertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensionsnehmer übertragen (einfaches Pen- sionsgeschäftPensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile im Rahmen der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehrtes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarkt- instrumenten und Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen im Wege des Pensionsge- schäfts Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % 10 Prozent des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsgeschäften Pensi- onsgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft Gesell- schaft hat die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensions- geschäfts Pensionsgeschäftes ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurück- zufordernzurückzufordern. Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts Pensionsgeschäftes kann entweder die Rückerstattung des vollen Geldbetrags Geldbetrages oder des angelaufenen Geldbetrags Geldbetrages in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben. Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässigzuläs- sig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder In- vestmentanteile Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Verwahrung der in Pension genommenen Vermögensgegen- stände erfolgt bei der Verwahrstelle, die Verwahrung der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände steht im Ermessen des Vertrags- partnerszurück zu zahlen. Pensionsgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Er- träge Erträge zu erzielen (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (einfaches Pensionsge- schäftPensionsgeschäft). Derzeit werden keine Pensionsgeschäfte getätigt. Die Pensionsgeschäfte Gesellschaft behält sich das Recht vor, im Interesse des Sonderver- mögens jederzeit diese Geschäfte selbst aufzunehmen oder die ODDO BHF Aktiengesellschaft bzw. die ODDO BHF SCA mit der Durchführung dieser Geschäfte zu beauftragen. Mögliche Interessenkonflikte werden von im Rahmen des Interessenkonfliktmanagements der Gesellschaft selbst ohne Be- teiligung externer Dienstleister getätigt.berücksichtigt (siehe

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