Common use of Personalaufwand allgemein Clause in Contracts

Personalaufwand allgemein. Die Festlegung des im Einzelfall geltenden Kollektivvertrages und die Anwendung der diesbezüglichen Regelungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Förderungsnehmers. Die Prüfung der Kostenangemessenheit durch das Arbeitsmarktservice orientiert sich an den für den Förderungsnehmer geltenden Regelungen des jeweils angewandten Kollektivvertrags. Der SWÖ-KV (Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich) dient als Maßstab einer angemessenen und ortsüblichen Entlohnung. Näheres siehe Punkt 3.2. „Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung“ und Punkt 3.3. „Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung“. Der Förderungsnehmer hat im Förderbegehren die Grundlagen für die Kalkulation der Personalkosten darzustellen. Die Kostenangemessenheit wird seitens der AMS-Landesgeschäftsstelle auf Plausibilität geprüft. Das AMS fördert grundsätzlich eine Entlohnung, die sich strikt nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag richtet. Der Förderungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einstufungen in den Kollektivvertrag, in die Verwendungs- und Gehaltsstufe ordnungsgemäß durchgeführt werden. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben, und sind grundsätzlich durch den Förderungsnehmer oder andere Fördergeber zu finanzieren. Freiwillige Sozialleistungen, die vom Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährt werden, können vom AMS nur dann gefördert werden, wenn diese auf Basis einer Betriebsvereinbarung gewährt werden. Zum Bruttoentgelt gehören nur jene Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig Lohnbestandteil sind und im jeweiligen Kollektivvertrag eindeutig geregelt sind. Weitere Erläuterungen sind im Finanzplan (siehe Homepage des AMS) zu finden. Für Schlüsselkräfte sind zusätzlich die im Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte-Definition“ genannten Vorgaben einzuhalten.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Personalaufwand allgemein. Die Festlegung des im Einzelfall geltenden Kollektivvertrages und die Anwendung der diesbezüglichen Regelungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Förderungsnehmers. Die Prüfung der Kostenangemessenheit durch das Arbeitsmarktservice orientiert sich an den für den Förderungsnehmer geltenden Regelungen des jeweils angewandten Kollektivvertrags. Der SWÖ-KV (Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich) dient als Maßstab einer angemessenen und ortsüblichen Entlohnung. Näheres siehe Punkt 3.2. „Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung“ und Punkt 3.3. „Transitarbeitskräfte – Entlohnung / Förderung“. Der Förderungsnehmer hat im Förderbegehren die Grundlagen für die Kalkulation der Personalkosten darzustellen. Die Kostenangemessenheit wird seitens der AMS-Landesgeschäftsstelle auf Plausibilität geprüft. Das AMS fördert grundsätzlich eine Entlohnung, die sich strikt nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag richtet. Der Förderungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einstufungen in den Kollektivvertrag, in die Verwendungs- und Gehaltsstufe ordnungsgemäß durchgeführt werden. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben, und . Im Zuge der Prüfung der Kostenangemessenheit sind grundsätzlich durch den Förderungsnehmer oder andere Fördergeber zu finanzieren. Freiwillige Sozialleistungen, die vom Dienstgeber an den Dienstnehmer gewährt werden, können vom AMS nur dann gefördert werden, wenn diese auf Basis einer Betriebsvereinbarung gewährt werden. Zum Bruttoentgelt gehören nur jene Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig Lohnbestandteil sind und im jeweiligen Kollektivvertrag eindeutig geregelt sind. Weitere Erläuterungen sind im Finanzplan (siehe Homepage des AMS) Hinblick auf Sparsamkeit/ Wirtschaftlichkeit/Zweckmäßigkeit nachvollziehbar zu findenbegründen. Für Schlüsselkräfte sind zusätzlich die im Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte-Definition“ genannten Vorgaben einzuhalten.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at