Personalmittel Musterklauseln
Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich ge- rechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestand- teile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen).
Personalmittel. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge verwendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungs- schreiben etwas anderes ergibt. Insbesondere dürfen sie nur ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der DFG in Stipendien umgewandelt werden. Die Mittel stehen zur Finanzierung tariflich gerechtfertigter Zahlungen zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Nebenkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Zu den tariflich gerechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Re- gelungen).
Personalmittel. Aus den bewilligten Personalmitteln sind die Vergütungen für Mitarbeiter einschließlich der Personalnebenkosten (z.B. Arbeitgeberanteile der gesetzlichen Sozialversicherung) zu finanzieren. Für jede einzustellende Person ist ein Anstellungs- oder Dienstvertrag abzuschließen. Der Fördermittelempfänger hat alle Rechte und Pflichten aus den Anstellungs- oder Dienstverträgen. Honorare sind aus Sachmitteln zu bestreiten.
Personalmittel. Personalmittel sind nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse förderfähig. Die Personalmittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich gerecht- fertigter Ausgaben zur Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzlicher Nebenkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung); sonstige und außertarifliche Leistungen werden nicht gewährt. Zu den tariflich gerechtfertigten Zahlungen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, sowie leistungsbezogene Gehaltsbestand- teile (§ 40 TV-L oder vergleichbare tarifliche Regelungen). Wird einer bzw. einem ständigen Bediensteten im Rahmen des Projekts eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die einen tariflichen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründet, ist diese Zulage förderfähig. Eine Förderung erfordert, dass im Arbeitsvertrag einer/eines Projektmitarbeiter:in eine eindeutige Projektzuordnung anhand der Fördernummer und die Art der Projekttätigkeit beschrieben ist. Für Personal, welches nach Entgeltgruppe E 13 oder höher vergütet wird, ist im Finanzierungsplan eine kurze Aufgabenbeschreibung vorzunehmen. Alle Personalmittel werden im Finanzierungsplan auf Basis von pauschalierten Festbeträgen für die jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder auf Erfahrungs- stufe 4 beantragt. In diesen Pauschalen sind veröffentlichte Tarifabschlüsse sowie Jahressonder- zahlungen berücksichtigt. Die Pauschalsätze beziehen sich auf das monatliche Arbeitgeberbrutto- Gehalt (in Euro) und sind in der Vorlage für den Finanzierungsplan enthalten. Bei bekanntem Personal können die tatsächlichen Personalkosten unter Angabe der entsprechen- den Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe beantragt werden. Ausgaben für im Vorhaben eingesetztes grundfinanziertes Personal können ausnahmsweise ange- setzt werden, wenn dafür gleichzeitig Ersatzpersonal beschäftigt wird. Der Ansatz darf den Aufwand für das Ersatzpersonal nicht überschreiten. Die Abrechnung der Personalmittel erfolgt anhand der tatsächlichen Arbeitgeberbruttokosten auf Grundlage des jeweils gültigen Tarifvertrags. Sollten diese über den Pauschalsätzen liegen, erhöht sich die bewilligte Fördersumme nicht. Die Stiftung übernimmt für Personal, welches über Fördermittel finanziert wird, zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist und bleibt unter allen Umständen der Fördermittelempfän- ger, der für die Einhaltung ...
Personalmittel. 4.1 Personalmittel sind Mittel für Arbeitsverträge und Stipendien.
4.2 Die Höhe der Personalmittel muss sich an den ortsüblichen Verhältnissen, an den Anforderungen des Projekts und an der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter orientieren. Orientierungspunkte sind insbesondere das Vergütungssystem der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sowie die Stipendiensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Studienstiftung des deutschen Volkes, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇-Stiftung. Der Projektpartner trägt die Verantwortung für die (tariflich) angemessene Einstufung. Soweit die Stiftung Mercator in der Fördervereinbarung Obergrenzen für Einstufungen festlegt, sind diese für den Projektpartner bindend.
4.3 Der Projektpartner ist für die Einhaltung der geltenden steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Stiftung Mercator wird nicht Arbeitgeber der mittels ihrer Fördermittel Beschäftigten. Der Projektpartner wird die Stiftung Mercator von etwaigen Inanspruchnahmen auf erstes Anfordern freistellen.
Personalmittel. 4.1 Personalmittel sind insbesondere Mittel für Arbeitsverträge und Stipendien.
4.2 Die Höhe der Personalmittel muss sich an den ortsüblichen Verhältnissen, an den Anforderungen des Projekts und an der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter*innen orientieren. Orientierungspunkte sind insbesondere das Vergütungssystem der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sowie die Stipendiensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Studienstiftung des Deutschen Volkes, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇- Stiftung. Der/die Projektpartner*in trägt die Verantwortung für die (tariflich) angemessene Einstufung. Soweit MERCUR im Bewilligungsschreiben oder Fördervertrag Obergrenzen für Einstufungen festlegt, sind diese für den/die Projektpartner*in bindend.
4.3 Der/die Projektpartner*in ist für die Einhaltung der geltenden steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. MERCUR wird nicht Arbeitgeber der mittels ihrer Fördermittel Beschäftigten. Der/die Projektpartner*in wird MERCUR von etwaigen Inanspruchnahmen auf erstes Anfordern freistellen.
4.4 Näheres regeln die Leitlinien der Förderprogramme von MERCUR in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
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