Common use of Personelle Ausstattung/Personalqualifikation Clause in Contracts

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung Die Leistungen des Fachmoduls werden durch Fachkräfte der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzenEingliederungshilfe und Nichtfachkräfte, unter Anleitung von Fachkräften, erbracht. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die eingesetzten Nichtfachkräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter werden unter Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Expertenstandards erbracht. Für hauswirtschaftliche und haustechnische Aufgaben wird geeignetes Personal eingesetzt. Die eingesetzten Ansprechpersonen und/oder Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde Assistenzstunde richtet sich nach der Anlage B. Sofern der Leistungserbringer die Leistungen nicht selbst erbringt, sind Fremdleistungen möglich und entsprechend zuzuordnen. Auf der Grundlage der abzudeckenden Betreuungszeiten wird die personelle Ausstattung in Vollzeitstellen ermittelt. Für den Bereich Hauswirtschaft und Haustechnik wird insgesamt ein Personalschlüssel von 1:12 bezogen auf die Anzahl der betreuten Leistungsberechtigten zugrunde gelegt, wenn die Mittagsverpflegung außerhalb der besonderen Wohnform eingenommen wird. Wenn das Mittagsessen innerhalb der besonderen Wohnform eingenommen wird, gilt ein Schlüssel von 1:10. Der Aufwand für Leitung und Verwaltung sowie für sonstiges Personal, z.B. Auszubildende, Bufdis und FSJ) wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation richtet sich nach der Anlage B.

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Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte und Nichtfachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die eingesetzten Assistenzkräfte Nichtfachkräfte (inkl. handwerklich-technisch ausgebildeter Mitarbeiter*innen) müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Die eingesetzten Kräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft Kräfte erhalten. Auf der Basis der dargestellten Mindestöffnungszeit wird in der Regel von einem Personalschlüssel von 1:5 Leistungsberechtigte ausgegangen. Dabei soll der Anteil der Fachkräfte so bemessen sein, dass mindestens eine Fachkraft anwesend ist. Der Anteil der Fachkräfte variiert je nach Größe und Zielgruppe des Angebots. Die Kalkulation der Vergütung richtet sich nach der Anlage B. Für Schulungen und Projekte wird die vom Xxxxxx der Eingliederungshilfe anerkannte Kursgebühr übernommen. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. z.B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde richtet sich nach der Anlage B..

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Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die Unterstützenden Assistenzleistungen einschließlich derer mit pflegerischem Charakter werden nach Disposition des Leistungserbringers durch einen Mix aus Fachkräften und Nichtfachkräften integriert erbracht. Der Anteil an Fachkräften beträgt 30 %. Sofern auch Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter erbracht werden, sorgt der Leistungserbringer im Rahmen der Vereinbarungen für einen Personalmix, in dem ein angemessener Anteil von Pflegefachkräften enthalten ist. Die eingesetzten Nichtfachkräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Alle eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. z.B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde unterstützende Assistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.

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Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz Assistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (( Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde Assistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.

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