Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers Musterklauseln

Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Immobilienausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gewährleisten, dass der Leistungserbringer über die zur Leistungserbringung notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten verfügt. Die Dienststelle soll barrierefrei und mit angemessener Größe vorgehalten werden. Der Zuschlag für die Kosten betriebsnotwendiger Anlagen ist vom Sachkostenzuschlag in Ziffer 9 umfasst.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte betriebsnotwendige Immobilie sicher.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Immobilienausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gewährleisten, dass der Leistungserbringer über die zur Leistungserbringung notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten verfügt. Hierzu gehört insbesondere das Vorhalten einer barrierefreien Einrichtung mit angemessener Größe und kindgerechten Räumlichkeiten plus Außenanlagen. Räume für Einzel- und Gruppensettings, Büro-, Personal- und Besprechungsräume, Materialräume, Verkehrsflächen, bspw. Sanitäreinrichtungen, Flure (einschließlich der erforderlichen Möblierung) müssen vorhanden sein. Die Räumlichkeiten müssen von der Lage, der Größe und der Ausstattung geeignet sein. Die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers werden in der jeweiligen Leistungsvereinbarung festgelegt.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Tagespflegeperson stellt die durch § 43 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII geforderte betriebsnotwendige Immobilie sicher.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Anlagenausstattung muss die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten. Der Leistungserbringer hält geeignete Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume einschließlich der erforderlichen Ausstattung gemäß der betriebserlaubniserteilenden Stelle des Landesjugendamtes in der jeweils gültigen Fassung vor.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Anlagenausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten, dass der Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten vorhält und seine Erreichbarkeit sichergestellt ist.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Die Immobilienausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gewährleisten, dass der Leistungserbringer über die zur autismusspezifischen Leistungserbringung notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten verfügt. Die Räumlichkeiten sollen barrierefrei sein. Der Zuschlag für die Kosten betriebsnotwendiger Anlagen ist vom Sachkostenzuschlag nach Ziffer 9 umfasst.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Auf Grundlage der vereinbarten Konzeption werden betriebsnotwendige Anlagen mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmt und refinanziert. Für Werkstätten ist das landeseinheitliche Raumprogramm in seiner jeweilig geltenden Fassung Grundlage für betriebsnotwendige Anlagen in Verbindung mit dem Anerkennungsbescheid gemäß § 225 SGB IX.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Auf Grundlage der vereinbarten Konzeption werden betriebsnotwendige Anlagen mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmt.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers. Eine notwendige räumliche Ausstattung ist vorzuhalten.