Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Musterklauseln

Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Die ganzheitliche Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen erfolgt durch geeignete, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechend qualifizierte Fachkräfte (§ 9 Abs. 1 WVO). Grundsätzlich verfügen die Fachkräfte über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen. Sie haben die Fähigkeit, mit den Beschäftigten individuell und bedarfsgerecht zu kommunizieren und müssen nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe geeignet sein (§ 124 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht einschlägig rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB IX). Der andere Leistungsanbieter verfügt über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals (§ 12 Abs. 2 WVO), der auf Verlangen vorgelegt wird. Aufgabe der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ist es insbesondere, personenzentrierte und lernförderliche Teilhabeprozesse zu initiieren, zu gestalten, zu begleiten und zu evaluieren. Dies geschieht mit der Zielsetzung der Förderung und Erhaltung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Beschäftigten. Die Fachkräfte sollen in der Regel eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder die Aufstiegsfortbildung als Meister verfügen. Als Nachweis für die pädagogische Eignung gelten der Abschluss zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung. Für Kräfte, die bereits am 31.12.2019 als Fachkraft in einer WfbM tätig waren und über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 3 WVO verfügen, gilt Bestandsschutz. Im Bedarfsfall kann auch der Einsatz von Personal mit anderen beruflichen Qualifikationen anerkannt werden (z.B. Arbeitspädagog*in, Heilpädagog*in, Heilerziehungspfleger*in, Arbeitserzieher*in, Ergotherapeut*in). Ob neben dieser Qualifikation eine Prüfung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung abgelegt werden muss, entscheidet der Xxxxxx der Eingliederungshilfe. Sonstige erforderliche Fachkräfte werden personenzentriert zur Deckung eines besonderen pflegerischen, heilp...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.