Common use of Personelle Ausstattung/Personalqualifikation Clause in Contracts

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Dem individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten entsprechend wird geeignetes Personal eingesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit ein breites Aufgabenspektrum umfasst. Es gibt Hilfen und Unterstützungsleistungen für die Alltagsbewältigung, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Andere Fallkonstellationen umfassen besondere Unterstützungsleistungen, für die fachliche Vorerfahrungen oder eine einschlägige fachliche Qualifikation erforderlich sind. Als Schulbegleiter*innen können angelernte Kräfte eingesetzt werden, Kräfte mit pädagogischen Vorerfahrungen bis hin zu Kräften mit einer einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen. Grund- und weiterführende Qualifikationen für das Aufgabenfeld der Schulbegleitung sind geboten und Aufgabe der Leistungserbringer. Kenntnisse zu relevanten Behinderungsformen, zu schulischen Förderschwerpunkten, zur Grundpflege, zu Hilfsmitteln und Erste-Hilfe können ebenso Gegenstand der Qualifizierung sein, wie auch Teamfähigkeit, Kommunikations- und Deeskalationstechniken. Eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter*innen ist anzustreben. Für die Schulbegleiter*innen werden regelmäßige Teambesprechungen durchgeführt und sollen Möglichkeiten einer (kollegialen) Supervision angeboten werden. Die Ausgestaltung der Leitung und Koordination des Dienstes, sowie der Kooperation mit den beteiligten Akteuren obliegt dem Leistungserbringer. Für diese Aufgabe werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt, die eng mit der Schule zusammenarbeiten. Für bewährte Leitungskräfte, die bereits vor Inkrafttreten des Rahmenvertrages eingesetzt waren und keine pädagogischen Fachkräfte sind, gilt Bestandsschutz. Verwaltungskräfte unterstützen diese bei der Aufgabendurchführung. Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird auf 10 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetzt.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Dem individuellen Bedarf Diplom-Pädagog*innen, Diplom-Sonderpädagog*innen, Diplom- Heilpädagog*innen, Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen sowie Hochschulabsolvent*innen mit vergleichbaren Bachelor- oder Master- Abschlüssen, vorzugsweise mit den Schwerpunkten Heilpädagogik, Sozialpädagogik / Soziale Arbeit, Rehabilitationspädagogik, Frühe Kindheit und Absolvent*innen vergleichbarer Studiengänge - Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen (mit Fachschul- und Fachakademieausbildung) - Erzieher*innen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung, - Motopäd*innen, Motolog*innen, - Sprachbehindertenpädagog*innen - Psycholog*innen - Instrumentarien/Materialien zur Entwicklungs- und Verhaltensbeobachtung, für Beobachtungs- und Diagnostik-/Testverfahren - Aktuelle Fachliteratur und Fachzeitschriften - EDV, geeignete bürotechnische Ausstattung - Ausstattung mit Bewegungs-, Therapie- und Spielmaterial Die Ausstattung richtet sich nach Spezialisierung und Leistungsprofil der Leistungsberechtigten entsprechend wird geeignetes Personal eingesetztEinrichtung, den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum und den Bedarfen der geförderten Kinder. Dabei ist Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu berücksichtigenden Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen. Sie muss gewährleisten, dass die Tätigkeit ein breites Aufgabenspektrum umfasst. Es gibt Hilfen und Unterstützungsleistungen für die Alltagsbewältigung, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Andere Fallkonstellationen umfassen besondere Unterstützungsleistungen, für die fachliche Vorerfahrungen oder eine einschlägige fachliche Qualifikation erforderlich sind. Als Schulbegleiter*innen können angelernte Kräfte eingesetzt werden, Kräfte mit pädagogischen Vorerfahrungen bis hin zu Kräften mit einer einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen. Grund- und weiterführende Qualifikationen für das Aufgabenfeld der Schulbegleitung sind geboten und Aufgabe der Leistungserbringer. Kenntnisse zu relevanten Behinderungsformen, zu schulischen Förderschwerpunkten, zur Grundpflege, zu Hilfsmitteln und Erste-Hilfe können ebenso Gegenstand der Qualifizierung sein, wie auch Teamfähigkeit, Kommunikations- und Deeskalationstechniken. Eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter*innen ist anzustreben. Für die Schulbegleiter*innen vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht werden regelmäßige Teambesprechungen durchgeführt und sollen Möglichkeiten einer (kollegialen) Supervision angeboten werden. Die Ausgestaltung der Leitung und Koordination des Dienstes, sowie der Kooperation mit den beteiligten Akteuren obliegt dem Leistungserbringer. Für diese Aufgabe werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt, die eng mit der Schule zusammenarbeiten. Für bewährte Leitungskräfte, die bereits vor Inkrafttreten des Rahmenvertrages eingesetzt waren und keine pädagogischen Fachkräfte sind, gilt Bestandsschutz. Verwaltungskräfte unterstützen diese bei der Aufgabendurchführung. Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird auf 10 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetztkönnen.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de