Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht. 1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu. Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren. 2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann. 3. Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.
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