Common use of Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank Clause in Contracts

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, V, VI und XI als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermö- genswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsar- ten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.

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Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen offenen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und Wechsel und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete verpfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte (Abschnitt V, VI und XI ) als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermö- genswerte Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsar- tenGeschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck geldpolitischen Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.

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Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten Geschäftsarten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen offenen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete verpfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte (Abschnitt V, VI und XI ) als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermö- genswerte Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsar- tenGeschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck geldpolitischen Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.

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