Common use of Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank Clause in Contracts

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, V, VI und nach den Sonderbedingungen „Bedingungen für Auto- Collateralisation-Geschäfte“ als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.

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