Common use of Pferdehaftpflicht Clause in Contracts

Pferdehaftpflicht. Ergänzend zu Artikel 41 gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung eines Pferdes sowie die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten als mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 43 für Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführter Tiere.

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Samples: ergo-versicherung.at, ergo-versicherung.at

Pferdehaftpflicht. Ergänzend zu Abweichend von Artikel 41 33, Punkt 10, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung eines Pferdes sowie die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten als mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 43 35 für Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Ergänzend zu Artikel 34 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten des Pferdes. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführter Tiere.

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Pferdehaftpflicht. Ergänzend zu Abweichend von Artikel 41 33, Punkt 8, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung eines Pferdes sowie die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten als mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 43 35 für Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Ergänzend zu Artikel 34 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten des Pferdes. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführter Tiere.

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