Pflicht zur Datenbereitstellung. Von der Förderungsnehmerin/Vom Förderungsnehmer sind diejenigen personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für die Anbahnung und Durchführung des Förderungsvertrages erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Förderungsgeber gesetzlich verpflichtet ist. Werden die erforderlichen personenbezogenen Daten von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht bereitgestellt, muss das Sozialministerium den Abschluss des Förderungsvertrages ablehnen. Ebenso wäre ein laufender Förderungsvertrag einzustellen und bereits gewährte Förderungen rückzuzahlen.
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Pflicht zur Datenbereitstellung. Von der Förderungsnehmerin/Vom Förderungsnehmer sind diejenigen personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für die Anbahnung und Durchführung des Förderungsvertrages erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Förderungsgeber gesetzlich verpflichtet ist. Werden die erforderlichen personenbezogenen Daten von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer nicht bereitgestellt, muss das Sozialministerium der Förderungsgeber den Abschluss des Förderungsvertrages ablehnen. Ebenso wäre ein laufender Förderungsvertrag einzustellen und bereits gewährte Förderungen rückzuzahlen.
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